RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger war aufgrund eines Dienstvertrags vom 7. Dezember 1972 seit 1. Jänner 1973 als Leiter des Instituts für Strahlenmedizin in einem Landesunfallkrankenhaus beschäftigt. Die beklagte Partei kündigte das Dienstverhältnis zum 30. September 1977. Der Kläger bestritt das Vorliegen eines vertraglichen Kündigungsgrundes und begehrte die Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses. [2] [4]
Die beklagte Partei berief sich insbesondere auf eine organisatorische Auflösung des Instituts und die Bildung selbständiger Abteilungen. Zusätzlich machte sie mehrere Vorfälle im Zusammenhang mit Altblei, medizinischen Instrumenten, einem Bucky-Tisch und Kopfhörern als Kündigungsgründe geltend. [4]
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Gegen dessen Urteil und Beschluss erhob die beklagte Partei Revision und Rekurs. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Die überlieferte rechtliche Beurteilung behandelt ausdrücklich die Zulässigkeit des Rekurses. Die Gründe, aus denen der OGH der Revision in der Sache nicht Folge gab, sind im bereitgestellten Textauszug hingegen nicht vollständig enthalten und können daher nicht verlässlich zusammengefasst werden. [3] [1]
- Unanfechtbarkeit: Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Nichtigkeitsberufung nach sachlicher Prüfung verworfen wird, unanfechtbar. [3]
- Arbeitsgerichtliches Verfahren: Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Über eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung ist nach den Ausführungen des OGH nicht in der Berufungsverhandlung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung in der dafür vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden. [3]
- Revision: Der OGH gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Eine weitergehende Darstellung der materiell-rechtlichen Erwägungen zur Wirksamkeit der Kündigung ist anhand des gekürzt bereitgestellten Textes nicht möglich. [1]
Ergebnis
Der Rekurs wurde zurückgewiesen; die beklagte Partei hatte die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Revision wurde nicht Folge gegeben. [4] [1]
Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die mit 14.660,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der zugesprochene Betrag umfasste 872,64 S Umsatzsteuer und 2.880 S Barauslagen. [1]
Rechtsgrundlagen
Im verfügbaren Abschnitt der rechtlichen Beurteilung stützte der OGH seine verfahrensrechtlichen Ausführungen auf das Arbeitsgerichtsgesetz und verwies ergänzend auf die arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung. [3]
- § 23 ArbGerGes: Vom OGH im Zusammenhang mit Besetzung und Behandlung der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung angeführt. [3]
- § 25 Abs 1 Z 3 erster Halbsatz ArbGerGes: Vom OGH als weitere Grundlage für die Anwendung der Verfahrensvorschriften der ordentlichen Gerichte genannt. [3]
- ArbSlg 9576 mwN: Rechtsprechungsnachweis zur Unanfechtbarkeit der nach sachlicher Prüfung erfolgten Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung. [3]
- Punkt VI lit f des Dienstvertrags: Von der beklagten Partei als vertraglicher Kündigungsgrund wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen herangezogen. Die abschließende materiell-rechtliche Beurteilung ist im verfügbaren Text nicht vollständig wiedergegeben. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Nichtigkeitsberufung nach sachlicher Prüfung verworfen wurde, ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar. Der OGH wies daher den Rekurs zurück. Der Revision gegen die Bestätigung des Feststellungsurteils gab er nicht Folge.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.660,64 S (einschließlich 872,64 S Umsatzsteuer und 2.880,-- S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.660,64 S (einschließlich 872,64 S Umsatzsteuer und 2.880,-- S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780905_OGH0002_0040OB00077_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 7. Dezember 1972 von der beklagten Partei ab 1. Jänner 1973 als Leiter des Institutes für Strahlenmedizin im Landesunfallkrankenhaus * angestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780905_OGH0002_0040OB00077_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Zu 1.) Der Rekurs ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Beschluß des Berufungsgerichtes, womit eine Nichtigkeitsberufung nach einer sachlichen Prüfung verworfen wurde, unanfechtbar. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil ein Beschluß, mit dem über eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung entschieden wird, nicht in der Berufungsverhandlung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung in der hiefür vorgesehenen Gerichtsbesetzung mit drei Berufsrichtern zu fällen und ausschließlich nach den für die ordentlichen Gerichte geltenden Verfahrensvorschriften zu beurteilen ist (§§ 23, 25 Abs 1 Z 3 erster Halbsatz ArbGerGes, ArbSlg 9576 mwN).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780905_OGH0002_0040OB00077_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780905_OGH0002_0040OB00077_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Land Vorarlberg, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780905_OGH0002_0040OB00077_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Hermann Follner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 5.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780905_OGH0002_0040OB00077_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die sachlich geprüfte Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht war nach der angeführten OGH-Rechtsprechung unanfechtbar.
- Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit wurde auch auf das damalige arbeitsgerichtliche Verfahren angewendet.
- Die Revision der beklagten Partei blieb ohne Erfolg; die Gründe der materiell-rechtlichen Entscheidung sind im bereitgestellten Auszug nicht vollständig dokumentiert.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 4 Ob 77/78?
Der OGH wies den Rekurs zurück und gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Warum war der Rekurs unzulässig?
Die Nichtigkeitsberufung war vom Berufungsgericht nach sachlicher Prüfung verworfen worden. Ein solcher Beschluss war nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung unanfechtbar.
Galt die Unanfechtbarkeit auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren?
Ja. Der OGH bejahte dies unter Hinweis auf die besondere Entscheidungsform und die Anwendung der für ordentliche Gerichte geltenden Verfahrensvorschriften.
War die Kündigung des ärztlichen Dienstverhältnisses erfolgreich?
Die Vorinstanzen hatten dem Feststellungsbegehren stattgegeben, und die Revision der beklagten Partei blieb erfolglos. Die vollständigen materiell-rechtlichen Gründe sind im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.
Quelle und Hinweis
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