RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob65/25z
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00065.25Z.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00065_25Z0000_000

Sachverhalt

Der Beklagte kaufte 2018 ein Waldgrundstück mit einem angegebenen Ausmaß von rund 27.054 m²; sein Eigentum wurde 2019 einverleibt. Vor dem Kauf besichtigte er die Liegenschaft zweimal mit einem vom Verkäufer beauftragten Waldaufseher. Die Grenzen wurden anhand von Unterlagen und der örtlichen Verhältnisse abgegangen. [6]

Der Kläger als Eigentümer südlich angrenzender Grundstücke behauptete, er und seine Rechtsvorgänger hätten eine Teilfläche von 10.965 m² durch langjährige Bewirtschaftung ersessen. Als Grenze bezeichnete er einen Graben mit Bach. Die Grundstücke waren nicht im Grenzkataster eingetragen; die Urmappe ordnete die strittige Fläche dem Grundstück des Beklagten zu. Begehrt wurden Grenzfeststellung, Einwilligung in die Vermarkung und Unterlassung der Nutzung. [6]

Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen gutgläubigen Erwerbs nach § 1500 ABGB ab und ließen die behauptete Ersitzung offen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob diese Bestimmung auch bei der Ersitzung von Grundstücksteilen anwendbar sei. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Anwendbarkeit des § 1500 ABGB auf ersessene Grundstücksteile ergibt sich bereits aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung. Davon zu trennen sind Fragen des vertraglichen Kaufgegenstands und der Verbindlichkeit von Katastergrenzen. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision des Klägers mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Klageabweisung blieb damit bestehen. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Nachforschungspflichten lag nicht vor; die behauptete Ersitzung musste nicht geklärt werden. [1] [3] [6]

Der Beklagte und der Nebenintervenient haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung vom 15. September 2026 betrifft vor allem den Gutglaubensschutz nach § 1500 ABGB. Die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes dienen der Abgrenzung zwischen Grundbuchsmappe und Grenzkataster. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der Schutz des gutgläubigen Erwerbers nach § 1500 ABGB erfasst auch behauptete Ersitzungsrechte an Teilen eines Grundstücks. Nachforschungen sind bei konkretem Anlass erforderlich; fahrlässige Unkenntnis schließt den Schutz aus. Im vorliegenden Fall zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf und wurde zurückgewiesen. Ob die strittige Waldfläche tatsächlich ersessen worden war, blieb offen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei und der Nebenintervenient haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei und der Nebenintervenient haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00065_25Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

[1] Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 6. 11. 2018 (einverleibt am 15. 2. 2019) vom Nebenintervenienten als grundbücherlichem Voreigentümer die Liegenschaft EZ * GB *, bestehend aus dem Grundstück Nr 1392/1. Im Kaufvertrag wird diese als „Wald im Ausmaß von ca 27.054 m²“ bezeichnet. Dies entspricht dem eigenen Kaufvertrag des Nebenintervenienten aus dem Jahr 1979 und der dortigen planlichen Darstellung sowie den Daten im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs. Dieses Flächenausmaß wurde unstrittig auch der Grundsteuer zugrunde gelegt. Im Kaufvertrag mit dem Beklagten war vorgesehen, dass der Nebenintervenient „keinerlei Gewähr für ein bestimmtes Ausmaß, Beschaffenheit, Kulturzustand und Verwendbarkeit des Kaufobjektes [leistet], wohl aber für die Freiheit von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sowie sonstigen Rechten (Dienstbarkeiten, Bestandrechte oder sonstige Nutzungsrechte) Dritter“.

[2] Vor Unterfertigung des Kaufvertrags besichtigte der Beklagte die Liegenschaft zwei Mal mit einem damit vom Nebenintervenienten Beauftragten, der Waldaufseher an dessen Wohnort ist (gelegen in derselben Region). Dieser erhob die Grenzen anhand der Urmappe, von Luftbildern sowie von Plänen, die er vom Nebenintervenienten erhalten hatte, und ging die Grenzen in Anwesenheit des Beklagten ab. Nach dem Dafürhalten des (im konkreten Gebiet allerdings ortskundigen) Waldaufsehers stimmten die in diesen Unterlagen ersichtlichen Grenzen mit den natürlichen Gegebenheiten, die er vor Ort vorgefunden hatte, durchaus überein.

[3] Nachdem der Beklagte im Jahr 2021 Schlägerungsarbeiten vorgenommen hatte, wurde er vom Kläger kontaktiert.

[4] Der Kläger ist aufgrund eines Übergabs- und Schenkungsvertrags vom 16. 9. 1994 grundbücherlicher Eigentümer der südlich an die Liegenschaft des Beklagten angrenzenden Grundstücke Gst-Nr 1389 und 1392/2 der EZ * GB *. Er ist der Ansicht, dass er bzw seine Rechtsvorgänger den südlichen Teil des Grundstücks Nr 1392/1 bis zu einem Graben mit einem Bach, der die natürliche Grenze darstelle, im Ausmaß von 10.965 m² (rund 40 %) ersessen hätten. Diese Fläche sei seit „jeher“, jedenfalls aber seit weit mehr als 30 Jahren, von ihm und seinen Rechtsvorgängern im guten Glauben, Eigentümer zu sein, bewirtschaftet worden, insbesondere indem sie dort Forstarbeiten durchgeführt und Wege instandgehalten hätten.

[5] Die Grundstücke der Streitteile sind nicht im Grenzkataster eingetragen. Im Grundsteuerkataster (Urmappe) ist die strittige Fläche dem Grundstück des Beklagten zugeordnet.

[6] Mit seiner Klage begehrt der Kläger 1. die Feststellung, dass eine näher bezeichnete Linie (iW der Graben) die Grenze zwischen den Grundstücken Nr 1392/1 und 1392/2 sei, 2. den Beklagten für schuldig zu erkennen, in die Vermarkung dieser Grenze einzuwilligen, und 3. ihm aufzutragen es zu unterlassen, die ersessene Fläche zu benützen und zu bewirtschaften.

[7] Der Beklagte und der Nebenintervenient bestritten nicht nur die Ersitzung durch den Kläger, sondern wandten auch einen gutgläubigen Erwerb nach § 1500 ABGB sowie eine Freiheitsersitzung ein.

[8] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie ließen offen, ob der Kläger bzw seine Rechtsvorgänger die strittige Fläche ersessen hätten und welche Rechte der Nebenintervenient gehabt habe. Der Beklagte, dem nicht einmal eine fahrlässige Unkenntnis der (behaupteten) Nutzung durch den Kläger vorgeworfen werden könne, habe nämlich jedenfalls gutgläubig Eigentum am gesamten Grundstück laut Kaufvertrag und Grundbuch gemäß § 1500 ABGB erworben.

[9] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klarstellung zu, ob § 1500 ABGB auch bei der Ersitzung von Grundstücksteilen anzuwenden sei.

[10] Der Kläger begehrt mit seiner Revision, die Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsstattgebung abzuändern und hilfsweise, diese zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

[11] Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00065_25Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[12] Die Revision ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[13] 1. Die Revision lässt mit ihrer Prämisse, dass § 1500 ABGB hier nicht anwendbar sei, den Wortlaut des Gesetzes und die ständige Rechtsprechung außer Acht.

[14] Gemäß § 1500 ABGB kann das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.

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[12] Die Revision ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[13] 1. Die Revision lässt mit ihrer Prämisse, dass § 1500 ABGB hier nicht anwendbar sei, den Wortlaut des Gesetzes und die ständige Rechtsprechung außer Acht.

[14] Gemäß § 1500 ABGB kann das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.

[15] Das Berufungsgericht arbeitete umfassend und völlig zutreffend heraus, dass die negative Seite des grundbücherlichen Publitätsgrundsatzes das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes schützt: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht (RS0034739). Geschützt wird demnach ebenso die unverschuldete Unkenntnis des Bestands eines ersessenen Rechts (vgl RS0034959). Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht daher selbst eine vollendete Ersitzung wirkungslos (RS0012151 [T2], RS0034754 [T1]).

[16] Dieses Vertrauen ist grundsätzlich unabhängig davon zu schützen, ob als ersessenes Recht etwa eine Dienstbarkeit oder Eigentum behauptet wird, und ob es den Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke oder nur einen Teil eines Grundstücks erfasst (RS0034959, 1 Ob 822/82). § 1500 ABGB ermöglicht auch einen gutgläubigen Eigentumserwerb in dem Fall, dass der bücherliche Vormann des Erwerbers eines Grundstücks an einem Teil dieses Grundstücks durch einen außerbücherlichen Vorgang – insbesondere die Ersitzung eines Dritten – das Eigentum verlor (1 Ob 130/25m [Rz 32] mwN; s auch 9 Ob 26/00i zu einer strittigen Waldfläche).

[17] 2. Davon zu unterscheiden ist die vom Berufungsgericht und der Revision aufgeworfene Frage, inwiefern sich aus dem Grundbuch ergebende Grenzen und Flächen auf den Eigentumserwerb an Liegenschaften bzw Teilen davon auswirken. Dabei ist zu differenzieren:

[18] Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist hinsichtlich des Umfangs des Kaufgegenstands primär der Wille der Parteien entscheidend (vgl RS0011236).

[19] Beim originären Erwerb ist auf § 50 VermG Bedacht zu nehmen, wonach die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen ist (vgl RS0134690). Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster weiters den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (RS0049559 [T5]). Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch kann gemäß § 49 VermG demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat. § 49 VermG schützt das Vertrauen des Erwerbers auf die im Grenzkataster festgelegten Grenzen (vgl RS0119597).

[20] Die Grundbuchsmappe dient nur der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und ist sowohl beim Erwerb als auch bei Grenzstreitigkeiten primär ein Beweismittel (vgl RS0049559, RS0049554, RS0011258, RS0038593, RS0130738, RS0109156, RS0060225 [T1] zur Widmung).

[21] 3.1. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch kein rechtsgeschäftlicher Erwerb einer Liegenschaft; strittig ist nicht der Umfang eines Kaufgegenstands, sondern die Ersitzung des Eigentums durch einen Dritten.

[22] Beim gutgläubigen Erwerb nach § 1500 ABGB ist das Grundbuch insofern maßgeblich, als immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand geschützt ist, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese könnten nur einen guten Glauben zerstören (vgl RS0034831 [T2], RS0010178; wobei dafür eine Einsicht nicht zwingend ist: RS0034888). Das Vertrauen in den Grundbuchsstand samt Grundbuchsmappe ist also grundsätzlich notwendig, aber nicht hinreichend (vgl 9 Ob 26/00i). Wenn die Auskunft aus dem Grundbuch so unklar ist, dass der Erwerber keine Klarheit über die Lage einzelner Parzellen gewinnen kann, so darf er sich mit der Unklarheit nicht begnügen (vgl RS0034972). Auch ein Erwerber, dem sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken gegen die Übereinstimmung der tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand ergeben, darf sich nicht mit der Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchsmappe begnügen (RS0011258 [T1]).

[23] Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung die vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird zudem dann nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht (RS0034776). Eine Berufung auf eine Gutgläubigkeit hinsichtlich einer Freiheit der zu erwerbenden Liegenschaft von Rechten ist nicht mehr möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erwerbers den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen (RS0034730, RS0011676, RS0011651).

[24] Der Erwerber ist allerdings erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchsstands ein konkreter Anlass geboten wurde, zur Prüfung verpflichtet (RS0034776; vgl auch RS0034870). Die Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (RS0034776 [T3]). Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung (RS0011676 [T9], RS0011651 [T5]).

[25] Eine solche Nachforschungspflicht kann nach der Rechtsprechung (jenseits der Offenkundigkeit) etwa durch Grenzsteine ausgelöst werden (vgl RS0013873) oder sich aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken (vgl RS0107329), Behauptungen Dritter (vgl RS0107843, RS0013488) oder einer unklaren Rechtslage (vgl RS0079884) ergeben.

[26] Dabei muss nicht der Liegenschaftserwerber seine Gutgläubigkeit, sondern vielmehr der Gegner die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers beweisen (RS0034837). Ist dem außerbücherlich Berechtigten allerdings der Nachweis einer unklaren Situation gelungen, die einen Anlass für Nachforschungen darstellt, so trifft die Beweislast für die Durchführung der Recherchen und ihr Ergebnis den, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erworben haben will (RS0034837 [T7]; vgl auch RS0013489, RS0034870).

[27] Ob Nachforschungspflichten verletzt wurden, lasst sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0113777, RS0107329, RS0034870 [T2]).

[28] 3.2. Das Berufungsgericht setzte sich bereits sorgfältig mit den Argumenten des Klägers auseinander und hielt fest, dass sich hier der Grundbuchsstand mit der Erwartungshaltung des Beklagten gedeckt habe und er auch seiner Besichtigungspflicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass nahezu mittig durch das angebotene Grundstück ein Graben (Bach) verlaufe, habe den Beklagten nicht misstrauisch machen müssen. Es sei keinesfalls zwingend, dass ein solcher eine Grundgrenze darstelle, dies umso mehr, wenn er nicht im Nahebereich einer (vermeintlichen) Grenze verlaufe sondern „irgendwo“, und unabhängig davon, ob er der einzige oder einer von mehreren Gräben sei und wie breit er sei. Auch dass der Waldaufseher ortsunkundig gewesen sei, sei hier irrelevant. Dieser sei vom Nebenintervenienten mit der Besichtigung betraut worden; dass und wieso der Beklagte Bedenken hätte haben müssen, lasse der Kläger offen. (Erkennbare) Grenzsteine habe es nirgendwo gegeben, und das Fehlen von solchen sei im Wald auch nicht ungewöhnlich. Selbst wenn der Beklagte bei der Begehung 264 Baumstrünke auf der strittigen Fläche wahrgenommen hätte oder wahrnehmen hätte können, wie vom Kläger behauptet, hätte er zwanglos davon ausgehen können, dass allfällige Baumfällungen auf seine Rechtsvorgänger zurückzuführen seien. Ebenso verhalte es sich mit Wartungsarbeiten am Forstweg. Schließlich habe auch der allgemeine Ausschluss der Gewährleistung für ein bestimmtes Flächenausmaß im Kaufvertrag nicht die Vermutung nahelegen müssen, dass rund 40 % des Grundstücks ersessen worden seien.

[29] 3.3. Soweit die Revision diese Argumente lediglich wiederholt, ohne auf die Begründung des Berufungsgerichts einzugehen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605).

[30] Im Übrigen begründet es insbesondere keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, dass das Berufungsgericht einem ca in der Mitte eines Grundstücks verlaufenden Graben eine geringere Bedeutung zumaß als einem, der im Nahebereich einer strittigen Grenze liegt. Auch wenn der zuständige Waldaufseher über den Graben als „richtige“ Grenze Bescheid gewusst hätte, hatte der Beklagte nach den Feststellungen keinen Anlass, diesen beizuziehen oder die Kompetenz des vom Nebenintervenienten beauftragten Waldaufsehers (aus derselben Region) in Frage zu stellen. Vielmehr war auch der Nebenintervenient vom zuständigen Waldaufseher nie auf eine Abweichung der gelebten Grenze vom Grundbuchsstand hingewiesen worden.

[31] Warum der Beklagte und/oder der beauftragte Waldaufseher aus der bloßen Existenz von Baumstrünken auf Rechte Dritter hätten schließen müssen, lässt die Revision offen. Die Behauptung, dass diese Fällungen weit mehr als 30 Jahre zurücklägen, bestärkt vielmehr die Überlegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte sie seinen Rechtsvorgängern hätte zuordnen dürfen. Damit sind aber auch die insoweit behaupteten Verfahrensmängel und sekundären Feststellungsmängel nicht ersichtlich. Im Zeitraum von den Begehungen bis zum Grundbuchsantrag des Beklagten führte der Kläger unstrittig keine derartigen Forst- oder Straßenarbeiten durch, die dem Beklagten und dem beauftragten Waldaufseher auffallen und sie zu weiteren Fragen veranlassen hätten müssen.

[32] Damit zeigt die Revision aber weder eine erhebliche Rechtsfrage zum Anwendungsbereich des § 1500 ABGB noch eine Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Bejahung der Voraussetzungen im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums auf.

[33] 4. Der Beklagte und der Nebenintervenient haben nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen haben (RS0035979, RS0035962).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00065_25Z0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle und andere Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Heinz Koller, Rechtsanwalt in Bregenz, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei *, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung, Einwilligung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 15.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 240/24b-77, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 18. Juli 2024, GZ 16 C 76/22g-69, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei und der Nebenintervenient haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 6. 11. 2018 (einverleibt am 15. 2. 2019) vom Nebenintervenienten als grundbücherlichem Voreigentümer die Liegenschaft EZ * GB *, bestehend aus dem Grundstück Nr 1392/1. Im Kaufvertrag wird diese als „Wald im Ausmaß von ca 27.054 m²“ bezeichnet. Dies entspricht dem eigenen Kaufvertrag des Nebenintervenienten aus dem Jahr 1979 und der dortigen planlichen Darstellung sowie den Daten im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs. Dieses Flächenausmaß wurde unstrittig auch der Grundsteuer zugrunde gelegt. Im Kaufvertrag mit dem Beklagten war vorgesehen, dass der Nebenintervenient „keinerlei Gewähr für ein bestimmtes Ausmaß, Beschaffenheit, Kulturzustand und Verwendbarkeit des Kaufobjektes [leistet], wohl aber für die Freiheit von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sowie sonstigen Rechten (Dienstbarkeiten, Bestandrechte oder sonstige Nutzungsrechte) Dritter“.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00065_25Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 1500 ABGB schützt gutgläubige Erwerber auch gegenüber ersessenem Eigentum an Grundstücksteilen.
  • Konkrete Verdachtsmomente können Nachforschungen erfordern; fahrlässige Unkenntnis schließt den Schutz aus.
  • Die Grundbuchsmappe ist primär ein Beweismittel und nicht mit dem verbindlichen Grenzkataster gleichzusetzen.
  • Ob die Waldfläche tatsächlich ersessen war, blieb offen; die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Gilt § 1500 ABGB auch für ersessene Grundstücksteile?

Ja. Nach der Entscheidung erfasst der Schutz des gutgläubigen Erwerbers auch Eigentum, das ein Dritter an einem Teil des Grundstücks ersessen hat. Voraussetzung ist insbesondere, dass dem Erwerber die abweichende Rechtslage ohne Fahrlässigkeit unbekannt bleibt.

Wann muss ein Grundstückskäufer Nachforschungen anstellen?

Bei einem konkreten Anlass zu Bedenken gegen die Übereinstimmung von Grundbuch und tatsächlichen Verhältnissen. Solche Hinweise können sich etwa aus Grenzsteinen, Bewirtschaftung, Geländeformation oder Behauptungen Dritter ergeben. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Beweist die Grundbuchsmappe die Grundstücksgrenze verbindlich?

Die Grundbuchsmappe dient primär der Veranschaulichung und als Beweismittel. Davon unterscheidet sich der Grenzkataster, der die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen verbindlich nachweist.

Hat der OGH die Ersitzung der Waldfläche festgestellt?

Nein. Die Vorinstanzen ließen die Ersitzung offen, weil sie den gutgläubigen Erwerb des Beklagten als entscheidend ansahen. Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Volltext bricht in Randnummer 31 ab; fehlende Ausführungen wurden nicht ergänzt.

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