RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Landesschulräte für Salzburg und Niederösterreich schrieben Heizöllieferungen für Bundesschulen wiederholt unter den Bezeichnungen „Heizöl leicht Schwechat 2000“ oder „Heizöl der Raffinerie Schwechat“ aus. Die klagenden Mineralölhändlerinnen boten jeweils eigenes Heizöl an, erhielten jedoch keinen Zuschlag. [2] [1]
Mit der Klage begehrten sie Unterlassung produktspezifischer Ausschreibungen, durch die gleichwertige Erzeugnisse anderer Unternehmen nicht erfasst würden, sowie Urteilsveröffentlichung. Sie stützten sich insbesondere auf § 1 UWG, vergaberechtliche Vorgaben, den GATT-Beschaffungskodex, den Gleichheitssatz und schadenersatzrechtliche Erwägungen. [2] [1]
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien zu 4 R 132/87 richtete sich die Revision der klagenden Parteien. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision für nicht berechtigt. Im verfügbaren Entscheidungsauszug befasste er sich insbesondere mit der rechtlichen Wirkung des GATT-Beschaffungskodex, der ÖNORM A 2050 und möglicher vorvertraglicher Pflichten des öffentlichen Auftraggebers. [3] [1]
- Vergeber-Bieter-Verhältnis: Das Verhältnis zwischen Vergeber und Bieter war nach den Ausführungen des OGH im damaligen österreichischen Vergaberecht auch für das öffentliche Beschaffungswesen nicht gesetzlich geregelt. Die Regierungsvorlage für ein Vergabegesetz mit Schadenersatzansprüchen der Bieter war nicht Gesetz geworden. [1]
- GATT-Beschaffungskodex: Der kundgemachte GATT-Beschaffungskodex war nach Ansicht des OGH innerstaatlich unmittelbar anwendbar und regelte durch das Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter oder Waren den Ausschreibungsvorgang. Er regelte jedoch nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter. [1] [3]
- ÖNORM A 2050: Die ÖNORM A 2050 enthielt Regeln für das Vergabeverfahren, war aber nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. Ihre Anwendung durch Bundesdienststellen beruhte auf Dienstanweisungen beziehungsweise Ministerratsbeschlüssen und nicht auf einer gesetzlichen Anordnung. [1]
- Selbstbindungsnormen: GATT-Beschaffungskodex und ÖNORM A 2050 wurden insoweit als Selbstbindungsnormen eingeordnet. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung konnten potenzielle Bieter daraus keine unmittelbaren Ansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten; nach außen boten sie lediglich Anhaltspunkte für das erwartbare Verhalten des Vergebers. [1]
- Vorvertragliche Haftung: Eine Verletzung von Selbstbindungsnormen oder des Gleichbehandlungsgebots konnte nach den Ausführungen des OGH im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu Schadenersatzpflichten führen. Ein solches Schuldverhältnis setzt die Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken voraus, auch wenn später kein Vertrag zustande kommt. [1]
- Adressaten der Ausschreibung: Die Ausschreibungen richteten sich nach der Beurteilung des OGH nicht an sämtliche Heizölhändler, sondern an Anbieter des jeweils konkret bezeichneten Produkts. Die Klägerinnen wollten dieses Produkt nicht anbieten, sondern ihr eigenes Heizöl liefern. [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Die klagenden Parteien wurden zum Ersatz der mit 15.018 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen verpflichtet. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel von Lauterkeitsrecht, damaligen vergaberechtlichen Selbstbindungsnormen, Gleichbehandlung und vorvertraglicher Haftung. Wegen des gekürzten Volltextauszugs lässt sich die abschließende Beurteilung sämtlicher in der Revision erhobener Argumente nicht vollständig wiedergeben. [3] [1]
- § 1 UWG: Die Klägerinnen stützten ihr Unterlassungsbegehren unter anderem auf § 1 UWG und behaupteten eine absichtliche Förderung des Wettbewerbs eines bestimmten Mineralölunternehmens. [2] [1]
- Art. II und Art. IV GATT-Beschaffungskodex: Diese Bestimmungen wurden im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot und Anforderungen an öffentliche Ausschreibungen erörtert. [1] [3]
- ÖNORM A 2050: Die Vergabenorm enthielt Regeln für Ausschreibungen und Angebote, war nach ihrem Punkt 1.1 aber nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. [1]
- Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG: Die Klägerinnen beriefen sich auf den Gleichheitssatz; der OGH behandelte dessen Bedeutung im Zusammenhang mit Selbstbindung und möglicher vorvertraglicher Haftung. [1]
- Culpa in contrahendo: Als mögliche Grundlage einer Schadenersatzpflicht bei Verletzung von Selbstbindungsnormen nannte der OGH die Haftung aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. [1]
- §§ 1294 ff ABGB: Die Klägerinnen leiteten aus dem Schadenersatzrecht zusätzlich einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen behaupteten Verdienstentgangs und frustrierten Aufwands ab. [2] [1]
Spruch
Vergabenormen wie der GATT-Beschaffungskodex und die ÖNORM A 2050 regelten nach den Ausführungen des OGH nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter. Ohne ausdrückliche oder konkludente vertragliche Einbeziehung begründeten solche Selbstbindungsnormen keine unmittelbaren Ansprüche potenzieller Bieter auf vergaberechtskonformes Verhalten. Die Revision der klagenden Parteien blieb erfolglos.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.018,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Die Landesschulräte für Salzburg und für Niederösterreich haben in öffentlichen Ausschreibungen betreffend Heizöllieferungen für Bundesschulen den Leistungsgegenstand wiederholt entweder mit "Heizöl leicht Schwechat 2000" oder "Heizöl der Raffinerie Schwechat" bezeichnet. Die Klägerinnen, welche mit Mineralölprodukten handeln, haben im Rahmen dieser Ausschreibungen stets ihr eigenes Heizöl angeboten und im Vergabeverfahren nie den Zuschlag erhalten. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, bei öffentlicher Ausschreibung von Heizöl die anzubietende Ware derart zu spezifizieren, daß nur das Produkt eines bestimmten Unternehmens a...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt. Die weitwendigen Ausführungen in der Revision lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen: a) Das GATT-Übereinkommen sei durch seine Kundmachung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden und daher von allen staatlichen Vollzugsorganen anzuwenden. Art.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A*** Mineralölhandelsgesellschaft mbH Co OHG, Wien 1., Parkring 18, 2.) A*** Mineralölhandelsgesellschaft mbH, München, Löwengrube 18, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 761.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Öffentliche Vergabevorgaben begründeten nach der damaligen Rechtslage nicht ohne Weiteres unmittelbare Ansprüche potenzieller Bieter.
- Der GATT-Beschaffungskodex regelte nach Auffassung des OGH zwar den Ausschreibungsvorgang, nicht aber unmittelbar das Vergeber-Bieter-Verhältnis.
- Die ÖNORM A 2050 wurde als Selbstbindungsnorm und nicht automatisch als Vertragsbestandteil beurteilt.
- Eine vorvertragliche Haftung setzt die Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts voraus.
- Die Revision der klagenden Mineralölhändlerinnen blieb erfolglos.
Häufige Fragen
Dürfen öffentliche Ausschreibungen ein bestimmtes Produkt bezeichnen?
Die Entscheidung behandelt eine solche produktspezifische Ausschreibung. Aus dem verfügbaren Auszug folgt jedoch keine allgemeine Aussage zur Zulässigkeit jeder Produktbezeichnung; maßgeblich war auch, ob daraus subjektive Ansprüche der Bieter abgeleitet werden konnten.
Begründete die ÖNORM A 2050 einen direkten Anspruch des Bieters?
Nach dem OGH grundsätzlich nicht. Sie war als Selbstbindungsnorm eingeordnet und ohne ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung nicht Bestandteil des Vergeber-Bieter-Verhältnisses.
Konnten Bieter unmittelbar Ansprüche aus dem GATT-Beschaffungskodex ableiten?
Der OGH bejahte dessen innerstaatliche Anwendbarkeit, verneinte im dargestellten Zusammenhang aber eine unmittelbare Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Vergeber und Bieter.
Wann kam eine vorvertragliche Haftung des Vergebers in Betracht?
Eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo setzte ein vorvertragliches Schuldverhältnis und damit die Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken voraus.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltextauszug endet innerhalb der rechtlichen Beurteilung. Die weitere Argumentation des OGH zu § 1 UWG, Boykott, Wettbewerbsabsicht und Schadenersatzl
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1988; Aussagen zur damaligen Rechtslage dürfen nicht ohne weitere Prüfung auf das heutige Vergaberecht übertragen werden.
Die Formulierung zur Adressierung der Ausschreibung bleibt nahe am sichtbaren Text und vermeidet eine nicht vollständig überlieferte Schlussfolgerung des OGH.
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