RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob80/26z
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00080.26Z.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00080_26Z0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine auf Zahlung von 40.979 EUR samt Anhang gerichtete Rechtssache. Die beklagte Partei erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz eine außerordentliche Revision. [1] [2] [3]

Die Beklagte beantragte, das Revisionsverfahren bis zu den Entscheidungen des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und C-9/25, Tipico, zu unterbrechen. Außerdem regte sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah weder einen Anlass zur beantragten Unterbrechung noch zur Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens. Über die außerordentliche Revision entschied er nach den besonderen Regeln über das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [3] [1] [1]

Ergebnis

Der OGH wies den Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens ab. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich verfahrensrechtlich auf die Bestimmungen der ZPO über die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision und behandelt unionsrechtlich insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV. [1] [3] [1]

Spruch

Eine Unterbrechung bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsersuchen C-898/24 und C-9/25 war nach Ansicht des OGH nicht erforderlich, weil die für den vorliegenden Fall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt erschienen. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, wird abgewiesen. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00080_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Zu I.:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00080_26Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort an den EuGH herangetragenen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, zu C-79/17, Gmalieva, und zu C-545/18, DP/Finanzamt Linz, in Bezug auf den vorliegenden Fall bereits geklärt scheinen. Zuletzt hat der EuGH in seiner Vorabentscheidung zu C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, ausgesprochen, dass Art 56 ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00080_26Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, Curaçao, vertreten durch die Mag.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Unterbrechung wegen anhängiger EuGH-Verfahren ist nach diesem Beschluss nicht erforderlich, wenn die entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt scheinen.
  • Der OGH sah aufgrund bestehender EuGH-Rechtsprechung auch keinen Anlass für ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Warum wurde das Revisionsverfahren nicht bis zu den EuGH-Entscheidungen unterbrochen?

Nach Ansicht des OGH erschienen die für den konkreten Fall relevanten Fragen durch bestehende EuGH-Rechtsprechung bereits geklärt. Soweit die anhängigen Vorabentscheidungsersuchen die spezifisch deutsche Situation betrafen, waren sie für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Quelle:.

Welche EuGH-Entscheidungen berücksichtigte der OGH?

Der OGH nannte C-390/12, Pfleger, C-79/17, Gmalieva, C-545/18, DP/Finanzamt Linz, und C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten. Quelle:.

Was entschied der OGH über die außerordentliche Revision?

Er wies sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Quelle:,.

Äußerte sich der OGH zur Erstattung von Online-Glücksspieleinsätzen?

Der OGH gab die Aussage des EuGH aus C-440/23 wieder, wonach Art 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs einer Erstattungsklage in der dort beschriebenen Konstellation nicht entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Sachentscheidung lässt sich dem bereitgestellten Auszug nicht entnehmen. Quelle:.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte RIS-Auszug enthält nur wenige Tatsachen zum Ausgangsstreit; weitergehende Angaben zur Spielteilnahme, Lizenzlage oder Vertragsbeziehung

Die Aussage zur Erstattung von Spieleinsätzen wird als Wiedergabe der EuGH-Entscheidung C-440/23 dargestellt und nicht als eigenständige umfassende Sachprüfung

Die Entscheidung ist ein Beschluss über Unterbrechung, Vorabentscheidungsanregung und Zulässigkeit der außerordentlichen Revision; eine weitergehende Begründung

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