RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagenden Parteien betrieben nach ihrem Vorbringen seit 1973 im Rahmen einer Betriebsgemeinschaft konzessionierte Autobuskraftfahrlinien nach Jugoslawien. An ihrer gekennzeichneten Haltestelle befand sich auch ein Fahrkartenschalter. [2]
Ein im Eigentum des Nebenintervenienten stehender Autobus war aufgrund einer Vereinbarung über die Verpachtung einer Konzession auf den Namen des beklagten Autobusunternehmers zugelassen. Der Nebenintervenient führte damit Fahrten nach Jugoslawien durch. Seine als „Schlepper“ bezeichneten Mitarbeiter warben an mehreren Tagen Fahrgäste bei der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft durch Preisvorteile ab. [1]
Die Kläger begehrten vom Beklagten die Unterlassung des Anbietens entsprechender Transportleistungen an ihrer Haltestelle und auf dem betreffenden Gelände. Das Erstgericht gab dem Begehren statt; das Berufungsgericht wies es mangels passiver Legitimation des Beklagten ab. Dagegen richtete sich die Revision der Kläger. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt fest, dass die beanstandeten Handlungen weder vom Beklagten gesetzt noch von ihm gefördert worden waren. Sie gingen vielmehr vom Nebenintervenienten und dessen Beauftragten aus; der Beklagte hatte davon nach den Feststellungen nicht einmal Kenntnis. [1]
- Keine Beteiligung: Der Beklagte konnte nicht als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Förderer in Anspruch genommen werden. Seine Mitwirkung an der Zulassung des Autobusses ermöglichte zwar dessen Betrieb, stellte aber noch keine Beihilfe zu den konkreten Wettbewerbsverletzungen dar. [1]
- Haftung nach § 18 UWG: § 18 UWG begründet eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbsverstöße anderer Personen, sofern diese im Betrieb seines Unternehmens begangen werden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. [1]
- Unternehmensinhaber: Als Inhaber im Sinn des § 18 UWG gilt die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führt. Gibt ein Eigentümer das Unternehmen an einen Pächter weiter, der es selbständig und ohne seine Beteiligung betreibt, haftet der Eigentümer nicht schon aufgrund seiner Rechtsposition. [1]
- Zurechnung zum Unternehmen: Für die erweiterte Haftung ist wesentlich, dass die Handlung dem betreffenden Unternehmen zugutekommt und der Unternehmensinhaber für ihre Abstellung sorgen kann. Ein bloßes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg einer unlauteren Handlung genügt nicht. [1]
- Zivilrechtliche Beurteilung: Wer das Unternehmen kraft eigenen Rechts und auf eigene Rechnung führt, ist nach zivilrechtlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Eine unbefugte Gewerbeausübung wegen fehlender gewerbebehördlicher Genehmigung ändert daher nicht ohne Weiteres das maßgebliche Innenverhältnis zwischen Verpächter und Pächter. [3] [1]
- Eigenständiger Betrieb: Nach der Vereinbarung wurde der Autobus ausschließlich vom Nebenintervenienten in dessen Unternehmen und auf dessen Rechnung betrieben. Die Zulassung auf den Namen des Beklagten reichte daher für eine Haftung nach § 18 UWG nicht aus. [1]
Ergebnis
Der OGH bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens und gab der Revision der klagenden Parteien nicht Folge. Der Beklagte haftete weder aufgrund eigener Beteiligung noch als Unternehmensinhaber nach § 18 UWG für die vom Nebenintervenienten und dessen Mitarbeitern gesetzten Handlungen. [1] [1]
Die klagenden Parteien wurden zur ungeteilten Hand zum Ersatz der jeweils mit 4.536,60 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens an den Beklagten und an den Nebenintervenienten verpflichtet. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die wettbewerbsrechtliche Zurechnung fremder Handlungen und die Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Unternehmensinhaberschaft und gewerberechtlicher Berechtigung. [1]
- § 1 UWG: Die von den Klägern behauptete Unzulässigkeit der Abwerbung wurde als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb eingeordnet. Für die Entscheidung gegenüber dem Beklagten war jedoch vor allem die persönliche und betriebliche Zurechnung maßgeblich. [1]
- § 18 UWG: Die Bestimmung regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber, wenn eine nach dem UWG unzulässige Handlung von einer anderen Person im Betrieb seines Unternehmens begangen wird. [1]
- § 40 Abs 3 Gewerbeordnung 1973: Der OGH verwies darauf, dass der Betrieb eines konzessionierten Gewerbes durch den Pächter vor gewerbebehördlicher Genehmigung eine unbefugte Gewerbeausübung darstellen kann. Dies entscheidet jedoch nicht darüber, wer das Unternehmen im zivilrechtlichen Verhältnis führt. [1]
Spruch
Die bloße Zulassung eines Autobusses auf den Namen des Beklagten begründete weder eine Beteiligung am Wettbewerbsverstoß noch dessen Haftung nach § 18 UWG. Maßgeblich war, dass der Nebenintervenient den Autobus eigenständig in seinem Unternehmen und auf eigene Rechnung betrieb.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.536,60 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 291,60 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit S 4.536,60 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 291,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien behaupten, daß sie seit dem Jahre 1973 gemeinsam mit dem Kraftwagendienst der * in Form einer Betriebsgemeinschaft mit dem Arbeitstitel „A*“ auf Grund erteilter Konzessionen Autobuskraftfahrlinien von * nach näher angeführten Orten in Jugoslawien zum Transport von Gastarbeitern betreiben. Auf Grund einer Vereinbarung mit den * sei auf dem gürtelseitig gelegenen Gelände des * vor dem dort befindlichen Postamt eine Autobushaltestelle für diesen Linienverkehr eingerichtet worden, die durch Haltestellentafeln mit „A*“ gekennzeichnet sei. Dort befinde sich auch ein Fahrkartenschalter.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt. Die klagenden Parteien machen im wesentlichen geltend, daß der Vertrag vom 28. Juni 1976 zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ungültig sei, weil er eine geradezu unmögliche Leistung zum Gegenstand gehabt habe, da die Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes der Personenbeförderung mit Autobussen durch den Nebenintervenienten wegen des Fehlens eines entsprechenden Befähigungsnachweises nicht habe genehmigen können.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) A*gesellschaft KG, *, 2) B* GesmbH, *, 3) F* KG, Autobusunternehmung, *, 4) H*, Autobusunternehmer, *, 5) J*, Autobusunternehmer, * alle vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*, Autobusunternehmer, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Haftung nach § 18 UWG setzt voraus, dass der Wettbewerbsverstoß im Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmens begangen wurde.
- Unternehmensinhaber ist grundsätzlich, wer den Betrieb kraft eigenen Rechts, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt.
- Die bloße Zulassung eines Betriebsmittels auf den Namen einer anderen Person begründet noch keine Beteiligung an späteren Wettbewerbsverstößen.
- Die gewerberechtliche Zulässigkeit des Betriebs und die zivilrechtliche Zuordnung des Unternehmens sind getrennt zu beurteilen.
- Ein selbständig und auf eigene Rechnung tätiger Pächter kann nicht allein wegen der Verpachtung dem Verpächter zugerechnet werden.
Häufige Fragen
Wann haftet ein Unternehmensinhaber nach § 18 UWG?
Wenn eine andere Person eine unzulässige Wettbewerbshandlung im Betrieb seines Unternehmens begeht. Nach der Entscheidung sind insbesondere der Nutzen für das Unternehmen und die Möglichkeit des Inhabers zur Abstellung der Handlung relevant.
Haftet ein Verpächter automatisch für Wettbewerbsverstöße des Pächters?
Nein. Führt der Pächter das Unternehmen selbständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, reicht die Verpächterstellung allein nicht für eine Haftung nach § 18 UWG aus.
Ist die gewerberechtliche Genehmigung für die Haftung nach § 18 UWG entscheidend?
Nicht allein. Der OGH stellte für die Unternehmenszuordnung auf zivilrechtliche Gesichtspunkte ab, insbesondere darauf, wer den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt.
Begründet die Zulassung eines Autobusses eine Haftung für Wettbewerbsverstöße?
Nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres. Die Zulassung auf den Namen des Beklagten bewies weder seine Beteiligung an den konkreten Handlungen noch, dass der Betrieb auf seine Rechnung geführt wurde.
Quelle und Hinweis
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