RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob313/78
Entscheidungsdatum
1978-04-04
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00313.78.0404.000
Dokumentnummer
JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000

Sachverhalt

Die klagenden Parteien betrieben nach ihrem Vorbringen seit 1973 im Rahmen einer Betriebsgemeinschaft konzessionierte Autobuskraftfahrlinien nach Jugoslawien. An ihrer gekennzeichneten Haltestelle befand sich auch ein Fahrkartenschalter. [2]

Ein im Eigentum des Nebenintervenienten stehender Autobus war aufgrund einer Vereinbarung über die Verpachtung einer Konzession auf den Namen des beklagten Autobusunternehmers zugelassen. Der Nebenintervenient führte damit Fahrten nach Jugoslawien durch. Seine als „Schlepper“ bezeichneten Mitarbeiter warben an mehreren Tagen Fahrgäste bei der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft durch Preisvorteile ab. [1]

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Unterlassung des Anbietens entsprechender Transportleistungen an ihrer Haltestelle und auf dem betreffenden Gelände. Das Erstgericht gab dem Begehren statt; das Berufungsgericht wies es mangels passiver Legitimation des Beklagten ab. Dagegen richtete sich die Revision der Kläger. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt fest, dass die beanstandeten Handlungen weder vom Beklagten gesetzt noch von ihm gefördert worden waren. Sie gingen vielmehr vom Nebenintervenienten und dessen Beauftragten aus; der Beklagte hatte davon nach den Feststellungen nicht einmal Kenntnis. [1]

Ergebnis

Der OGH bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens und gab der Revision der klagenden Parteien nicht Folge. Der Beklagte haftete weder aufgrund eigener Beteiligung noch als Unternehmensinhaber nach § 18 UWG für die vom Nebenintervenienten und dessen Mitarbeitern gesetzten Handlungen. [1] [1]

Die klagenden Parteien wurden zur ungeteilten Hand zum Ersatz der jeweils mit 4.536,60 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens an den Beklagten und an den Nebenintervenienten verpflichtet. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die wettbewerbsrechtliche Zurechnung fremder Handlungen und die Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Unternehmensinhaberschaft und gewerberechtlicher Berechtigung. [1]

Spruch

Die bloße Zulassung eines Autobusses auf den Namen des Beklagten begründete weder eine Beteiligung am Wettbewerbsverstoß noch dessen Haftung nach § 18 UWG. Maßgeblich war, dass der Nebenintervenient den Autobus eigenständig in seinem Unternehmen und auf eigene Rechnung betrieb.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.536,60 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 291,60 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit S 4.536,60 (einschließlich S 600,-- Barauslagen und S 291,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien behaupten, daß sie seit dem Jahre 1973 gemeinsam mit dem Kraftwagendienst der * in Form einer Betriebsgemeinschaft mit dem Arbeitstitel „A*“ auf Grund erteilter Konzessionen Autobuskraftfahrlinien von * nach näher angeführten Orten in Jugoslawien zum Transport von Gastarbeitern betreiben. Auf Grund einer Vereinbarung mit den * sei auf dem gürtelseitig gelegenen Gelände des * vor dem dort befindlichen Postamt eine Autobushaltestelle für diesen Linienverkehr eingerichtet worden, die durch Haltestellentafeln mit „A*“ gekennzeichnet sei. Dort befinde sich auch ein Fahrkartenschalter.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt. Die klagenden Parteien machen im wesentlichen geltend, daß der Vertrag vom 28. Juni 1976 zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ungültig sei, weil er eine geradezu unmögliche Leistung zum Gegenstand gehabt habe, da die Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes der Personenbeförderung mit Autobussen durch den Nebenintervenienten wegen des Fehlens eines entsprechenden Befähigungsnachweises nicht habe genehmigen können.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) A*gesellschaft KG, *, 2) B* GesmbH, *, 3) F* KG, Autobusunternehmung, *, 4) H*, Autobusunternehmer, *, 5) J*, Autobusunternehmer, * alle vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Franz Mathes, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*, Autobusunternehmer, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Haftung nach § 18 UWG setzt voraus, dass der Wettbewerbsverstoß im Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmens begangen wurde.
  • Unternehmensinhaber ist grundsätzlich, wer den Betrieb kraft eigenen Rechts, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt.
  • Die bloße Zulassung eines Betriebsmittels auf den Namen einer anderen Person begründet noch keine Beteiligung an späteren Wettbewerbsverstößen.
  • Die gewerberechtliche Zulässigkeit des Betriebs und die zivilrechtliche Zuordnung des Unternehmens sind getrennt zu beurteilen.
  • Ein selbständig und auf eigene Rechnung tätiger Pächter kann nicht allein wegen der Verpachtung dem Verpächter zugerechnet werden.

Häufige Fragen

Wann haftet ein Unternehmensinhaber nach § 18 UWG?

Wenn eine andere Person eine unzulässige Wettbewerbshandlung im Betrieb seines Unternehmens begeht. Nach der Entscheidung sind insbesondere der Nutzen für das Unternehmen und die Möglichkeit des Inhabers zur Abstellung der Handlung relevant.

Haftet ein Verpächter automatisch für Wettbewerbsverstöße des Pächters?

Nein. Führt der Pächter das Unternehmen selbständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, reicht die Verpächterstellung allein nicht für eine Haftung nach § 18 UWG aus.

Ist die gewerberechtliche Genehmigung für die Haftung nach § 18 UWG entscheidend?

Nicht allein. Der OGH stellte für die Unternehmenszuordnung auf zivilrechtliche Gesichtspunkte ab, insbesondere darauf, wer den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt.

Begründet die Zulassung eines Autobusses eine Haftung für Wettbewerbsverstöße?

Nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres. Die Zulassung auf den Namen des Beklagten bewies weder seine Beteiligung an den konkreten Handlungen noch, dass der Betrieb auf seine Rechnung geführt wurde.

Quelle und Hinweis

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