RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Ns54/26h
Entscheidungsdatum
2026-08-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00054.26H.0810.000
Dokumentnummer
JJT_20260810_OGH0002_0130NS00054_26H0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht Feldkirch war zu AZ 24 Hv 43/26b eine Strafsache gegen einen Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB anhängig. Der Angeklagte beantragte die Delegierung der Strafsache. Der OGH entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Die veröffentlichte Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere tatsächliche Umstände oder eine weiterführende rechtliche Begründung enthält der bereitgestellte RIS-Text nicht. [2] [4]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierungsentscheidung. Die weiteren angeführten Bestimmungen betreffen den strafrechtlichen Vorwurf und den verfahrensrechtlichen Kontext des Beschlusses. [2] [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der Oberste Gerichtshof nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien. Als Begründung stellte er fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0130NS00054_26H0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0130NS00054_26H0000_000.

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[3]

RIS-Volltext

Brenner in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 24 Hv 43/26b des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0130NS00054_26H0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0130NS00054_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache vom zuständigen Gericht an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
  • Tragende Begründung war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
  • Der bereitgestellte RIS-Text enthält keine näheren Ausführungen zu den konkreten Delegierungsgründen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 13Ns54/26h?

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Auf welche Rechtsgrundlage stützte der OGH die Delegierung?

Der Beschluss verweist auf § 39 StPO und hält fest, dass dessen Voraussetzungen vorlagen.

Welches Delikt betraf das Ausgangsverfahren?

Das Ausgangsverfahren betraf den Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB.

Warum wurde die Strafsache nach Wien delegiert?

Der veröffentlichte Text nennt lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkretere tatsächliche Gründe sind aus den bereitgestellten Quellen nicht ersichtlich.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die RIS-Begründung besteht inhaltlich nur aus dem Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.

Aus den Quellen geht nicht hervor, welche konkreten tatsächlichen Umstände die Delegierung getragen haben.

Eine darüber hinausgehende Erläuterung des § 39 StPO würde externe Quellen erfordern und wurde daher unterlassen.

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