RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Unterlassungsverfahren hatte das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Das Rekursgericht erließ die Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der beklagten Parteien wies der OGH mit Beschluss vom 11. Oktober 1977, 4 Ob 390/77, als verspätet zurück: Nach der damaligen Aktenlage war die Rekursentscheidung am 25. August 1977 zugestellt und das Rechtsmittel erst am 3. September 1977 zur Post gegeben worden. [3] [4]
Die beklagten Parteien beantragten daraufhin, den gerichtlichen Postaufgabevermerk auf den 2. September 1977 zu berichtigen. Zugleich begehrten sie die neuerliche Vorlage an den OGH, die Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses als nichtig und eine Sachentscheidung über den Revisionsrekurs. Hilfsweise beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Erstgericht berichtigte den Vermerk aufgrund des Postaufgabescheins und der Angaben des Beklagtenvertreters sowie dessen Gattin auf den 2. September 1977. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Berichtigung des Postaufgabevermerks und einer Korrektur seiner bereits ergangenen Entscheidung. Aus der erfolgreichen Berichtigung des Vermerks folgte keine gesetzliche Grundlage für die begehrte Änderung des Zurückweisungsbeschlusses. [6]
- Offenkundiger Irrtum: Neben Schreib- und Rechenfehlern erfasst § 419 Abs 1 ZPO nur offenkundige Irrtümer des Gerichts. Aus dem Zusammenhang und dem Inhalt der Entscheidung muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Ausgesprochene dem Willen des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung nicht entsprach. [6]
- Keine Diskrepanz zum Entscheidungswillen: Der Zurückweisungsbeschluss entsprach dem damaligen Entscheidungswillen. Seine Begründung war durch den Akteninhalt gedeckt, der eine Postaufgabe am 3. September 1977 auswies. Die nachträgliche Korrektur dieses Datums begründete daher keine Berichtigungsfähigkeit nach § 419 Abs 1 ZPO. [6]
- Reassümierung: Nach Inhalt und Ziel wertete der OGH das Begehren als Antrag auf Reassümierung. Angestrebt wurde nicht die Nachholung einer versäumten Prozesshandlung, sondern die Wiederaufnahme der Behandlung eines tatsächlich fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels. Für eine solche Entscheidung fehlte eine gesetzliche Grundlage. [6]
- Keine Analogie zu § 522 ZPO: Auch eine analoge Anwendung des § 522 Abs 1 ZPO lehnte der OGH ab. Die dort vorgesehene Aufhebung durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, setzt die Möglichkeit eines zulässigen Rekurses und damit grundsätzlich einen Rechtszug an eine Oberinstanz voraus. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Den in 3 Ob 618/53 unternommenen Analogieschluss bezeichnete der OGH als vereinzelt geblieben. [6]
- Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Unabhängig davon fehlte dem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Die klagende Partei hatte die Sicherheitsleistung von 250.000 S nach der Aktenlage nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der Rekursentscheidung erlegt. Damit war die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach § 396 EO unstatthaft geworden. Nach den Ausführungen des OGH verlor die Verfügung dadurch jede Wirksamkeit und war so zu behandeln, als wäre sie nie erlassen worden. Auch bei Behandlung als rechtzeitig wäre der Revisions,? [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Berichtigungsantrag ab. Weder die Voraussetzungen einer Berichtigung noch eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Reassümierung lagen vor. Zudem wäre der Revisionsrekurs selbst bei Behandlung als rechtzeitig mangels Beschwer unzulässig gewesen. [1] [6]
Über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschied der OGH nicht; er hielt ausdrücklich fest, dafür nicht zuständig zu sein. [6]
Rechtsgrundlagen
Die folgenden Normen und Verweise geben die rechtlichen Anknüpfungspunkte der Entscheidung aus dem Jahr 1978 wieder. [6]
- § 419 Abs 1 ZPO: Regelt die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie offenkundigen Irrtümern; entscheidend war hier die fehlende Abweichung zwischen Entscheidungswillen und Entscheidungsinhalt. [6]
- § 522 Abs 1 und 2 ZPO: Diente als geprüfter, im konkreten Fall aber auch analog nicht tragfähiger Ansatz für eine Aufhebung durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hatte. [6]
- § 396 EO: Trug die Beurteilung, dass die Vollziehung nach unterbliebenem Erlag der Sicherheitsleistung innerhalb der Monatsfrist unstatthaft geworden war. [6]
- Berichtigung und Reassümierung: Der OGH verwies insbesondere auf EvBl 1971/40 und 1 Ob 122/71 sowie zum Begriff des offenkundigen Irrtums auf Fasching III, 810. [6]
- Wirksamkeitsverlust der Verfügung: Zum Verlust jeder Wirksamkeit führte der OGH Heller-Berger-Stix, EO4, 2870, SZ 42/73, ÖBl 1974, 63, 6 Ob 539/77 und 4 Ob 379/77 an. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Antrag auf Korrektur seines Zurückweisungsbeschlusses ab. Die nachträgliche Berichtigung des Postaufgabevermerks begründete keinen offenkundigen Irrtum nach § 419 Abs 1 ZPO, weil die Entscheidung dem damaligen Entscheidungswillen und der damaligen Aktenlage entsprach. Auch für die begehrte Reassümierung fehlte eine gesetzliche Grundlage. Zusätzlich bestand kein Rechtsschutzinteresse, weil die einstweilige Verfügung wegen unterbliebenen Erlags der Sicherheitsleistung innerhalb der Monatsfrist jede Wirksamkeit verloren hatte.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1977, AZ 4 Ob 390/77, hat der Oberste Gerichtshof den von den beklagten Parteien (Gegner der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem dieses die von der klagenden und gefährdeten Partei beantragte, vom Erstgericht abgewiesene einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung erlassen hatte, erhobenen Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen. Nach der Aktenlage war die Rekursentscheidung den beklagten Parteien am 25. August 1977 zugestellt, der Revisionsrekurs von diesen jedoch erst am 3. September 1977 zur Post gegeben worden.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1977, AZ 4 Ob 390/77, hat der Oberste Gerichtshof den von den beklagten Parteien (Gegner der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem dieses die von der klagenden und gefährdeten Partei beantragte, vom Erstgericht abgewiesene einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung erlassen hatte, erhobenen Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen. Nach der Aktenlage war die Rekursentscheidung den beklagten Parteien am 25. August 1977 zugestellt, der Revisionsrekurs von diesen jedoch erst am 3. September 1977 zur Post gegeben worden.
Nach Zustellung dieser Entscheidung brachten die beklagten Parteien beim Erstgericht einen Antrag auf Berichtigung des in der Einlaufstelle dieses Gerichtes auf dem Revisionsrekurs über die Postaufgabe angebrachten Vermerkes „3.9.1977“ auf „2.9.1977“ ein. Der Revisionsrekurs sei nämlich tatsächlich nicht am 3. September, sondern schon am 2. September 1977 zur Post gegeben worden. Die beklagten Parteien beantragten ferner, den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der seine Entscheidung vom 11. Oktober 1977 „als nichtig aufheben“ und über den Revisionsrekurs sachlich entscheiden möge. In eventu beantragten die beklagten Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses.
Das Erstgericht berichtigte hierauf den Vermerk über die Postaufgabe im beantragten Sinn, weil es auf Grund des vorgelegten Postaufgabescheines in Verbindung mit den Angaben des Beklagtenvertreters und dessen Gattin als erwiesen annahm, daß die Postaufgabe bereits am 2. September 1977 vorgenommen worden sei.
Damit ist aber für die beklagten Parteien nichts gewonnen, denn für eine Korrektur der Entscheidung vom 11. Oktober 1977 durch den Obersten Gerichtshof – zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist er nicht zuständig (vgl dazu aber EvBl 1971/40) – fehlt eine gesetzliche Grundlage. Zu denken wäre hier allenfalls an einen Berichtigungsbeschluß. Berichtigungsfähig im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO sind aber neben den hier nicht in Betracht kommenden Schreib- und Rechenfehlern nur offenkundige Irrtümer des Gerichtes. Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhang für das Gericht und die Parteien in dem Sinn ohne weiteres ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat (Fasching III, 810). Da sich im vorliegenden Fall aus dem Akteninhalt ergab, daß der Revisionsrekurs am 3. September 1977 zur Post gegeben worden war, liegt eine Diskrepanz zwischen Entscheidungswillen und dem Inhalt der Entscheidung nicht vor. Die Entscheidung ist vielmehr durch die in ihr angeführten Gründe gedeckt, während diese Gründe im Akteninhalt, wie er dem Obersten Gerichtshof im Zeitpunkt der Fällung vorlag, ihre Rechtfertigung finden. Für eine Berichtigung fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen (EvBl 1971/40; 1 Ob 122/71).
Der Antrag der beklagten Parteien stellt sich seinem Inhalt und dem angestrebten Ziel nach als ein auf Reassümierung gerichteter Antrag dar, in dem nicht eine versäumte Prozeßhandlung, sondern die verfehlte Behandlung eines in Wahrheit fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels im Sinne einer Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Für eine solche Entscheidung fehlt aber gleichfalls eine gesetzliche Grundlage. Da die Bestimmung des § 522 Abs 1 ZPO die hier nicht vorhandene Möglichkeit der Erhebung eines (zulässigen) und damit grundsätzlich den Rechtszug an eine Oberinstanz voraussetzt (§ 522 Abs 2 ZPO) und nur ein solcher Rekurs zur Aufhebung einer Entscheidung ausnahmsweise schon durch das Gericht, das diese angefochtene (unrichtige) Entscheidung erlassen hat, führen kann, ist auch unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle, wie sie in einem ähnlichen Fall in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 618/53 versucht wurde, für die beklagten Parteien nichts zu gewinnen (EvBl 1971/40; 1 Ob 122/71).
Im übrigen fehlt dem Antrag der beklagten Parteien das Rechtsschutzinteresse. Das Rekursgericht hat nämlich die Vollziehung der von ihm in Abänderung der abweislichen Entscheidung des Erstgerichtes erlassenen einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 250.000,-‑S abhängig gemacht. Dieser Betrag wurde innerhalb der Frist von einem Monat (§ 396 EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung nach der Aktenlage von der klagenden Partei nicht erlegt, so daß gemäß dem § 396 EO die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden ist. Die einstweilige Verfügung verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden (Heller‑Berger‑Stix, EO4, 2870; SZ 42/73; ÖBl 1974, 63; 6 Ob 539/77; 4 Ob 379/77 ua).
Der vom Obersten Gerichtshof aus den dargelegten Gründen als verspätet zurückgewiesene Revisionsrekurs wäre daher, selbst wenn er als rechtzeitig erhoben behandelt werden könnte, mangels Beschwer der beklagten Parteien unzulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Samsegger, Dr. Friedl und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei „B*“, Zeitschriften‑Verlags‑Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Be*, Zeitschriften‑Verlags Gesellschaft m.b.H., *, 2.) W*, Verleger, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hans Nemetz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert für einstweilige Verfügung 100.000,‑‑ S) über den Berichtigungsantrag der beklagten Parteien in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 11. Oktober 1977, AZ 4 Ob 390/77, folgenden
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1977, AZ 4 Ob 390/77, hat der Oberste Gerichtshof den von den beklagten Parteien (Gegner der gefährdeten Partei) gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit dem dieses die von der klagenden und gefährdeten Partei beantragte, vom Erstgericht abgewiesene einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung erlassen hatte, erhobenen Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen. Nach der Aktenlage war die Rekursentscheidung den beklagten Parteien am 25. August 1977 zugestellt, der Revisionsrekurs von diesen jedoch erst am 3. September 1977 zur Post gegeben worden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Nach Zustellung dieser Entscheidung brachten die beklagten Parteien beim Erstgericht einen Antrag auf Berichtigung des in der Einlaufstelle dieses Gerichtes auf dem Revisionsrekurs über die Postaufgabe angebrachten Vermerkes „3.9.1977“ auf „2.9.1977“ ein. Der Revisionsrekurs sei nämlich tatsächlich nicht am 3. September, sondern schon am 2. September 1977 zur Post gegeben worden. Die beklagten Parteien beantragten ferner, den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der seine Entscheidung vom 11. Oktober 1977 „als nichtig aufheben“ und über den Revisionsrekurs sachlich entscheiden möge. In eventu beantragten die beklagten Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Das Erstgericht berichtigte hierauf den Vermerk über die Postaufgabe im beantragten Sinn, weil es auf Grund des vorgelegten Postaufgabescheines in Verbindung mit den Angaben des Beklagtenvertreters und dessen Gattin als erwiesen annahm, daß die Postaufgabe bereits am 2. September 1977 vorgenommen worden sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19780207_OGH0002_0040OB00207_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die nachträgliche Berichtigung eines Postaufgabevermerks führt nicht automatisch zur Berichtigung eines darauf beruhenden Zurückweisungsbeschlusses.
- Ein offenkundiger Irrtum nach § 419 Abs 1 ZPO setzt nach dieser Entscheidung eine erkennbare Abweichung zwischen Entscheidungswillen und Entscheidungsinhalt voraus.
- Für die begehrte Reassümierung bot auch eine Analogie zu § 522 ZPO keine Grundlage.
- Der unterbliebene fristgerechte Erlag der Sicherheitsleistung führte im entschiedenen Fall zum Wirksamkeitsverlust der einstweiligen Verfügung und damit zur fehlenden Beschwer.
Häufige Fragen
Warum wurde der Zurückweisungsbeschluss trotz korrigierten Postaufgabedatums nicht berichtigt?
Der Beschluss entsprach dem damaligen Entscheidungswillen und war durch die damalige Aktenlage gedeckt. Es fehlte daher an einem offenkundigen Irrtum im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO.
Was verstand der OGH hier unter Reassümierung?
Gemeint war die erneute Behandlung eines tatsächlich fristgerecht eingebrachten, aber als verspätet zurückgewiesenen Rechtsmittels im Sinne einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Dafür sah der OGH keine gesetzliche Grundlage.
Welche Bedeutung hatte die nicht erlegte Sicherheitsleistung?
Da die Sicherheitsleistung nach der Aktenlage nicht innerhalb der Monatsfrist erlegt wurde, verlor die einstweilige Verfügung nach der Beurteilung des OGH jede Wirksamkeit. Den beklagten Parteien fehlte deshalb die Beschwer für den Revisionsrekurs.
Hat der OGH den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen?
Nein. Der OGH erklärte sich für dessen Entscheidung ausdrücklich als nicht zuständig. Abgewiesen wurde der auf Korrektur seines früheren Beschlusses gerichtete Antrag.
Quelle und Hinweis
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Die Metadaten nennen 4Ob308/78; der gelieferte ECLI enthält hingegen die Kennung 0040OB00306.78. Diese Abweichung sollte vor Veröffentlichung geprüft werden.
Die Quellen-ID ris-4 enthält neben dem kurzen Auszug den ausführlichen Volltextauszug und dient deshalb auch als Beleg für die weiteren rechtlichen Erwägungen.
Die Rechtsausführungen beziehen sich auf die Entscheidung vom 7. Februar 1978 und werden nicht als Aussage zur heutigen Rechtslage dargestellt.
Holding und Ergebnis sind redaktionelle Zusammenfassungen und keine wörtliche Wiedergabe des gerichtlichen Spruchs.
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