RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger vertrieb N*-Luftreinigungsgeräte samt Füllstoffen, der Beklagte entsprechende C*-Geräte. Der Kläger begehrte gestützt auf §§ 7 und 18 UWG unter anderem die Unterlassung der Behauptungen, seine Geräte und Füllstoffe würden nicht mehr erzeugt und über sein Vermögen sei das Konkursverfahren eröffnet worden. [2] [6]
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb der C*-Geräte wurden gegenüber Kunden beziehungsweise Interessenten Angaben gemacht, wonach Geräte des Klägers nicht mehr erhältlich seien, die betreffende Firma in Konkurs gegangen sei oder keine Füllstoffe mehr geliefert würden. Die Äußerungen stammten zumindest teilweise von selbständigen Handelsvertretern des Beklagten. [6]
Das Erstgericht nahm zwar eine Haftung des Beklagten nach § 18 UWG an, verneinte aber die Wiederholungsgefahr, weil die betreffenden Handelsvertreter nicht mehr für ihn tätig waren. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren hingegen statt. Der Beklagte bekämpfte den abändernden Teil mit Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision für nicht berechtigt. Er bestätigte sowohl die Zurechnung der Wettbewerbsverstöße zum Unternehmen des Beklagten als auch das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. [3] [6]
- Objektive Zurechnung: Wird ein Wettbewerbsverstoß im Betrieb eines Unternehmens von einer anderen Person begangen, kann der Unternehmensinhaber gemäß § 18 Satz 1 UWG selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Verhalten des Dritten wird ihm objektiv so zugerechnet, als hätte er selbst gehandelt. [6]
- Inhalt des Unterlassungsgebots: Der Unternehmensinhaber ist nicht lediglich dazu zu verpflichten, auf seine Mitarbeiter oder sonstigen betrieblich tätigen Personen einzuwirken. Er kann vielmehr schlechthin zur Unterlassung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes verurteilt werden. [6]
- Selbständige Handelsvertreter: Der Begriff „im Betrieb des Unternehmens“ ist nach dem OGH weit und primär organisatorisch zu verstehen. Er erfasst auch Personen, die nur locker in den Betrieb eingegliedert und dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig sind. Daher können auch Wettbewerbsverstöße selbständiger Handelsvertreter dem Unternehmensinhaber zugerechnet werden. [6]
- Wiederholungsgefahr: Die Beendigung der Zusammenarbeit mit den handelnden Personen reicht für sich allein nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Erforderlich wären Umstände, aus denen sich ein ernstlicher Wille ergibt, gleichartigen Wettbewerbsverstößen mit den verfügbaren Mitteln entgegenzuwirken. [6]
- Fehlender Zusammenhang mit den Verstößen: Der Beklagte hatte nicht behauptet, die geschäftlichen Kontakte aus eigener Initiative oder wegen der herabsetzenden Äußerungen beendet zu haben. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Sinnesänderung vorlagen, begegnete die Annahme der Wiederholungsgefahr keinen Bedenken. [6]
Ergebnis
Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und gab der Revision des Beklagten nicht Folge. Der Beklagte hatte dem Kläger die mit 2.130,54 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die lauterkeitsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmensinhabers für herabsetzende Tatsachenbehauptungen anderer Personen im Betrieb sowie die Voraussetzungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr. [2] [6]
- § 7 Abs 1 UWG: Die Vorinstanzen ordneten die beanstandeten Angaben als herabsetzende Tatsachenbehauptungen im Sinn dieser Bestimmung ein. [6]
- § 18 Satz 1 UWG: Grundlage für den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Wettbewerbsverstößen, die eine andere Person im Betrieb seines Unternehmens begeht. [6]
- § 13 Abs 3 dUWG: Der OGH zog die deutsche Bestimmung als historisches Vorbild heran und hob hervor, dass § 18 UWG den zurechenbaren Personenkreis bewusst auf „andere Personen“ erweitert hatte. [6]
- §§ 41 und 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Nach § 18 Satz 1 UWG werden dem Unternehmensinhaber Wettbewerbsverstöße anderer Personen objektiv zugerechnet, wenn sie im Betrieb seines Unternehmens begangen werden. Dies kann auch selbständige Handelsvertreter erfassen. Die bloße Beendigung ihrer Tätigkeit beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, wenn kein Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen oder eine entsprechende Sinnesänderung des Unternehmensinhabers erkennbar ist.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.130,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (dann 240,-- S Barauslagen und 140,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.130,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (dann 240,-- S Barauslagen und 140,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Der Kläger vertreibt N*‑Luftreinigungsgeräte, der Beklagte C*‑Luftreinigungsgeräte, und zwar jeweils mit den dazugehörigen Füllstoffen. Gestützt auf §§ 7,18 UWG, begehrt der Kläger (ua), den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der C*‑Geräte die Behauptung zu unterlassen, daß die N*‑Luftreinigungsgeräte sowie der dazugehörige Füllstoff nicht mehr erzeugt würden und über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Erstgericht wies dieses (Teil-)Begehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt. Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Bevor der Beklagte im Mai 1973 mit dem Vertrieb von C*‑Luftreinigungsgeräten und deren Füllstoffen begann, wurden er und seine selbständigen Handelsvertreter von Ha* für die Werbung eingeschult. Ha* erklärte, daß die N*‑Luftreinigungsgeräte für die C*‑Geräte keine Konkurrenz seien, weil sie mit gesundheitsschädlichen Stoffen gefüllt und diese Füllstoffe überdies minderwertig seien.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Kaufmann in *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*, Handelsagentur in *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 18 Satz 1 UWG kann dem Unternehmensinhaber Wettbewerbsverstöße selbständiger Handelsvertreter objektiv zurechnen.
- Der Begriff „im Betrieb des Unternehmens“ wird weit und in erster Linie organisatorisch verstanden.
- Die bloße Beendigung der Tätigkeit des unmittelbar Handelnden beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht automatisch.
- Ein Unternehmensinhaber kann unmittelbar zur Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes verurteilt werden und nicht nur zur Einwirkung auf betriebszugehörige Personen.
Häufige Fragen
Haftet ein Unternehmen nach § 18 UWG für selbständige Handelsvertreter?
Nach der Entscheidung kann § 18 Satz 1 UWG auch Wettbewerbsverstöße selbständiger Handelsvertreter erfassen, wenn diese im Betrieb des Unternehmens tätig wurden.
Was bedeutet „im Betrieb des Unternehmens“ nach § 18 UWG?
Der OGH versteht den Begriff weit und primär organisatorisch. Er kann auch nur locker eingegliederte, vorübergehend tätige Personen umfassen.
Endet die Wiederholungsgefahr mit der Tätigkeit des Handelsvertreters?
Nicht zwingend. Die bloße Beendigung der Zusammenarbeit genügte im entschiedenen Fall nicht, weil kein Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen und keine Sinnesänderung des Beklagten erkennbar waren.
Wie entschied der OGH in 4 Ob 301/78?
Der OGH gab der Revision des Beklagten nicht Folge und bestätigte damit das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot.
Quelle und Hinweis
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