RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob301/78
Entscheidungsdatum
1978-04-04
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00301.78.0404.000
Dokumentnummer
JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000

Sachverhalt

Der Kläger vertrieb N*-Luftreinigungsgeräte samt Füllstoffen, der Beklagte entsprechende C*-Geräte. Der Kläger begehrte gestützt auf §§ 7 und 18 UWG unter anderem die Unterlassung der Behauptungen, seine Geräte und Füllstoffe würden nicht mehr erzeugt und über sein Vermögen sei das Konkursverfahren eröffnet worden. [2] [6]

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb der C*-Geräte wurden gegenüber Kunden beziehungsweise Interessenten Angaben gemacht, wonach Geräte des Klägers nicht mehr erhältlich seien, die betreffende Firma in Konkurs gegangen sei oder keine Füllstoffe mehr geliefert würden. Die Äußerungen stammten zumindest teilweise von selbständigen Handelsvertretern des Beklagten. [6]

Das Erstgericht nahm zwar eine Haftung des Beklagten nach § 18 UWG an, verneinte aber die Wiederholungsgefahr, weil die betreffenden Handelsvertreter nicht mehr für ihn tätig waren. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren hingegen statt. Der Beklagte bekämpfte den abändernden Teil mit Revision. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision für nicht berechtigt. Er bestätigte sowohl die Zurechnung der Wettbewerbsverstöße zum Unternehmen des Beklagten als auch das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und gab der Revision des Beklagten nicht Folge. Der Beklagte hatte dem Kläger die mit 2.130,54 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die lauterkeitsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmensinhabers für herabsetzende Tatsachenbehauptungen anderer Personen im Betrieb sowie die Voraussetzungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr. [2] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Nach § 18 Satz 1 UWG werden dem Unternehmensinhaber Wettbewerbsverstöße anderer Personen objektiv zugerechnet, wenn sie im Betrieb seines Unternehmens begangen werden. Dies kann auch selbständige Handelsvertreter erfassen. Die bloße Beendigung ihrer Tätigkeit beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, wenn kein Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen oder eine entsprechende Sinnesänderung des Unternehmensinhabers erkennbar ist.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.130,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (dann 240,-- S Barauslagen und 140,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.130,54 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (dann 240,-- S Barauslagen und 140,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Der Kläger vertreibt N*‑Luftreinigungsgeräte, der Beklagte C*‑Luftreinigungsgeräte, und zwar jeweils mit den dazugehörigen Füllstoffen. Gestützt auf §§ 7,18 UWG, begehrt der Kläger (ua), den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der C*‑Geräte die Behauptung zu unterlassen, daß die N*‑Luftreinigungsgeräte sowie der dazugehörige Füllstoff nicht mehr erzeugt würden und über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das Erstgericht wies dieses (Teil-)Begehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt. Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Bevor der Beklagte im Mai 1973 mit dem Vertrieb von C*‑Luftreinigungsgeräten und deren Füllstoffen begann, wurden er und seine selbständigen Handelsvertreter von Ha* für die Werbung eingeschult. Ha* erklärte, daß die N*‑Luftreinigungsgeräte für die C*‑Geräte keine Konkurrenz seien, weil sie mit gesundheitsschädlichen Stoffen gefüllt und diese Füllstoffe überdies minderwertig seien.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

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[5]

RIS-Kontext

Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Kaufmann in *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*, Handelsagentur in *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0040OB00301_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 18 Satz 1 UWG kann dem Unternehmensinhaber Wettbewerbsverstöße selbständiger Handelsvertreter objektiv zurechnen.
  • Der Begriff „im Betrieb des Unternehmens“ wird weit und in erster Linie organisatorisch verstanden.
  • Die bloße Beendigung der Tätigkeit des unmittelbar Handelnden beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht automatisch.
  • Ein Unternehmensinhaber kann unmittelbar zur Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes verurteilt werden und nicht nur zur Einwirkung auf betriebszugehörige Personen.

Häufige Fragen

Haftet ein Unternehmen nach § 18 UWG für selbständige Handelsvertreter?

Nach der Entscheidung kann § 18 Satz 1 UWG auch Wettbewerbsverstöße selbständiger Handelsvertreter erfassen, wenn diese im Betrieb des Unternehmens tätig wurden.

Was bedeutet „im Betrieb des Unternehmens“ nach § 18 UWG?

Der OGH versteht den Begriff weit und primär organisatorisch. Er kann auch nur locker eingegliederte, vorübergehend tätige Personen umfassen.

Endet die Wiederholungsgefahr mit der Tätigkeit des Handelsvertreters?

Nicht zwingend. Die bloße Beendigung der Zusammenarbeit genügte im entschiedenen Fall nicht, weil kein Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen und keine Sinnesänderung des Beklagten erkennbar waren.

Wie entschied der OGH in 4 Ob 301/78?

Der OGH gab der Revision des Beklagten nicht Folge und bestätigte damit das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft die historische Fassung beziehungsweise Terminologie des § 18 UWG; Aussagen zur heutigen Rechtslage werden bewusst nicht ergänzt.

Die im Volltext angeführten älteren Fundstellen wurden nicht weiter erläutert, weil hierfür keine zusätzlichen Quellen bereitgestellt wurden.

Die Darstellung dient der Dokumentation der gelieferten OGH-Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

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