RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os77/26x
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00077.26X.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht erkannte den Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig. [2] [6]

Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte am 11. November 2025 das Opfer zu Boden, kniete sich auf dessen Rücken, hielt ihm den Mund zu und schlug vielfach mit der Hand und mit harten Gegenständen auf Kopf, Gesicht und Körper ein. Das Opfer erlitt unter anderem drei Rippenbrüche, eine Kopfprellung mit Gehirnerschütterung sowie weitere Verletzungen und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung. [6]

Während dieses Geschehens kündigte der Angeklagte dem Opfer an, es „umbringen“ zu wollen und dass es ihm „dieses Mal nicht mehr davon komme“. Gegen das Urteil erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Einwände anhand der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und sah keine gesetzmäßige Darstellung eines relevanten Fehlers des angefochtenen Urteils. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [1] [6]

Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten gemäß § 285i StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden nach § 390a Abs 1 StPO die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die materiell-rechtlichen Tatbestände der absichtlichen schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung sowie die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihren Bezugspunkt, wenn sie nicht erkennen lässt, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen bekämpft werden. Die vom Erstgericht aus Art und Intensität des Tatgeschehens abgeleitete Absicht war nach Ansicht des OGH nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 11. November 2025 in S* M* K* (1) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er sie zu Boden stieß, sich auf ihren Rücken kniete, ihr den Mund zuhielt und mit der Hand sowie mit verschiedenen harten Gegenständen jeweils vielfach und mit voller Wucht auf ihren Kopf, ihr Gesicht und ihren Körper einschlug, wodurch die Genannte eine an sich schwere Körperverletzung in Gestalt des Bruchs dreier Rippen, einer Kopf...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Welche konkreten „entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ es bekämpfen will, macht weder das auf Z 5 noch das auf Z 5a gestützte Beschwerdevorbringen deutlich. Damit verfehlt es – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1] und RS0106268 [insbesondere T7]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

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[5]

RIS-Kontext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen H* K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 29 Hv 22/26z‑69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss erkennen lassen, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen sie bekämpft.
  • Die Absicht nach § 87 Abs 1 StGB durfte hier aus Art und Intensität des festgestellten Tatgeschehens abgeleitet werden.
  • Eingeschränkte, aber nicht aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit stand der festgestellten Absicht nicht widersprüchlich gegenüber.
  • Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entschied nicht über die Berufung; hierfür ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?

Die Beschwerde bezeichnete insbesondere nicht, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen mit den Einwänden nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO bekämpft werden sollten. Auch die weiteren Einwände zeigten keinen relevanten Rechts- oder Begründungsfehler auf.

Kann die Absicht aus der Art der Tatbegehung abgeleitet werden?

In diesem Fall beanstandete der OGH die Ableitung der Absicht aus Art und Intensität des festgestellten Tatgeschehens unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht.

Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?

Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.

Welche Straftaten betraf das Verfahren?

Das angefochtene Urteil enthielt Schuldsprüche wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung über die Berufung war nach dem bereitgestellten Text noch dem Oberlandesgericht Innsbruck vorbehalten.

Die im RIS-Text angeführten Rechtssatznummern wurden nicht weiter inhaltlich erläutert, weil keine zusätzlichen Rechtssatztexte bereitgestellt wurden.

Die Darstellung dient ausschließlich der sachlichen Aufbereitung der gelieferten Entscheidung und nicht der Beratung in einem Einzelfall.

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