RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht erkannte den Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig. [2] [6]
Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte am 11. November 2025 das Opfer zu Boden, kniete sich auf dessen Rücken, hielt ihm den Mund zu und schlug vielfach mit der Hand und mit harten Gegenständen auf Kopf, Gesicht und Körper ein. Das Opfer erlitt unter anderem drei Rippenbrüche, eine Kopfprellung mit Gehirnerschütterung sowie weitere Verletzungen und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung. [6]
Während dieses Geschehens kündigte der Angeklagte dem Opfer an, es „umbringen“ zu wollen und dass es ihm „dieses Mal nicht mehr davon komme“. Gegen das Urteil erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Einwände anhand der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und sah keine gesetzmäßige Darstellung eines relevanten Fehlers des angefochtenen Urteils. [3] [6]
- Bezeichnung entscheidender Tatsachen: Das Vorbringen zu § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ließ nicht erkennen, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen bekämpft werden sollten. Es verfehlte damit von vornherein den Bezugspunkt dieser Nichtigkeitsgründe. [3] [6]
- Absicht bei schwerer Körperverletzung: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kam es dem Angeklagten gerade darauf an, dem Opfer durch die festgestellten Handlungen eine schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zuzufügen. Weshalb darüber hinaus weitere subjektive Feststellungen erforderlich gewesen wären, leitete die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab. [6]
- Ableitung aus dem Tatgeschehen: Die Ableitung der festgestellten Absicht aus Art und Intensität des Tatgeschehens war unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. [6]
- Eingeschränkte Fähigkeiten: Der OGH erkannte keinen Widerspruch zwischen der festgestellten Absicht nach § 87 Abs 1 StGB und der Feststellung, dass Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben waren. [6]
- Gefährliche Drohung: Entsprechendes galt für den gleichartigen Einwand gegen die subjektive Tatseite der gefährlichen Drohung. Das Vorbringen, es fehlten eigenständige Tatsachenfeststellungen zur Absicht, überging die dazu bereits getroffenen Urteilskonstatierungen. [6]
- Weitere Einwände: Die übrigen Ausführungen zu angeblich ungeklärten Fragen, unzureichend begründeten rechtlichen Konsequenzen und einem isoliert betrachteten Beweismittel ließen nach Ansicht des OGH keinen Bezug zu den Kriterien der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erkennen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [1] [6]
Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten gemäß § 285i StPO an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden nach § 390a Abs 1 StPO die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die materiell-rechtlichen Tatbestände der absichtlichen schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung sowie die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [6]
- § 87 Abs 1 StGB: Absichtliche schwere Körperverletzung; Grundlage des ersten Schuldspruchs. [2] [6]
- § 84 Abs 1 StGB: Schwere Körperverletzung; vom Erstgericht als beabsichtigter und eingetretener Verletzungserfolg festgestellt. [6]
- § 107 Abs 1 und 2 StGB: Gefährliche Drohung; Grundlage des zweiten Schuldspruchs. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe. [3] [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [6]
- § 285i StPO: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Berufung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihren Bezugspunkt, wenn sie nicht erkennen lässt, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen bekämpft werden. Die vom Erstgericht aus Art und Intensität des Tatgeschehens abgeleitete Absicht war nach Ansicht des OGH nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 11. November 2025 in S* M* K* (1) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er sie zu Boden stieß, sich auf ihren Rücken kniete, ihr den Mund zuhielt und mit der Hand sowie mit verschiedenen harten Gegenständen jeweils vielfach und mit voller Wucht auf ihren Kopf, ihr Gesicht und ihren Körper einschlug, wodurch die Genannte eine an sich schwere Körperverletzung in Gestalt des Bruchs dreier Rippen, einer Kopf...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Welche konkreten „entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ es bekämpfen will, macht weder das auf Z 5 noch das auf Z 5a gestützte Beschwerdevorbringen deutlich. Damit verfehlt es – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1] und RS0106268 [insbesondere T7]).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen H* K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 29 Hv 22/26z‑69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00077_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss erkennen lassen, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen sie bekämpft.
- Die Absicht nach § 87 Abs 1 StGB durfte hier aus Art und Intensität des festgestellten Tatgeschehens abgeleitet werden.
- Eingeschränkte, aber nicht aufgehobene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit stand der festgestellten Absicht nicht widersprüchlich gegenüber.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entschied nicht über die Berufung; hierfür ist das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?
Die Beschwerde bezeichnete insbesondere nicht, welche konkreten entscheidenden Tatsachenfeststellungen mit den Einwänden nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO bekämpft werden sollten. Auch die weiteren Einwände zeigten keinen relevanten Rechts- oder Begründungsfehler auf.
Kann die Absicht aus der Art der Tatbegehung abgeleitet werden?
In diesem Fall beanstandete der OGH die Ableitung der Absicht aus Art und Intensität des festgestellten Tatgeschehens unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.
Welche Straftaten betraf das Verfahren?
Das angefochtene Urteil enthielt Schuldsprüche wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung über die Berufung war nach dem bereitgestellten Text noch dem Oberlandesgericht Innsbruck vorbehalten.
Die im RIS-Text angeführten Rechtssatznummern wurden nicht weiter inhaltlich erläutert, weil keine zusätzlichen Rechtssatztexte bereitgestellt wurden.
Die Darstellung dient ausschließlich der sachlichen Aufbereitung der gelieferten Entscheidung und nicht der Beratung in einem Einzelfall.
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