RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Ns51/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00051.26B.0908.000
Dokumentnummer
JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt legte einer Person mit Strafantrag ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Nach dem Anklagevorwurf soll sie über eine Internet-Buchungsplattform die Vermietung eines Zimmers vorgetäuscht und dadurch eine Kreditkartenzahlung von 43,04 Euro veranlasst haben. [2] [6]

Das Bezirksgericht Schwechat überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil es den Ausführungsort als unbekannt und den Schaden bei der in Klagenfurt ansässigen kartenausgebenden Bank als eingetreten ansah. Das Bezirksgericht Klagenfurt vertrat demgegenüber die Auffassung, bei Internetbetrügereien begründe der Wohnort zugleich den Tatort, und legte den negativen Kompetenzkonflikt dem OGH vor. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf den Ort der Ausführungshandlung ab. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt subsidiär der Ort des geplanten oder eingetretenen Erfolgs zum Tragen. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH bestimmte in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur das Bezirksgericht Klagenfurt als das für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Gericht. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Strafverfahren sowie die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Bezirksgerichten. [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ist bei einem mutmaßlichen Online-Betrug nicht feststellbar, wo sich die beschuldigte Person beim Schalten des Inserats physisch aufhielt, kann der Wohnort nicht ohne Weiteres als Ausführungsort angenommen werden. Beim betrügerischen Herauslocken einer Kreditkartenzahlung tritt der Schaden nach den Ausführungen des OGH beim Kreditkartenunternehmen ein. Zuständig war daher das Bezirksgericht Klagenfurt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit beim Bezirksgericht Schwechat zu AZ 32 U 42/26i eingebrachtem Strafantrag vom 22. Juni 2026, AZ 76 BAZ 697/25h, legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt * D* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. [2] Danach habe sie – soweit hier von Bedeutung – am 23.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Ist dieser nicht feststellbar, ist subsidiär der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts maßgebend (§ 36 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231). [6] Die Beurteilung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts erfolgt innerhalb des von der Anklage definierten Prozessgegenstands, jedoch ohne Bindung an die darin enthaltenen tatsächlichen Annahmen nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0131309 [insb T3]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Kontext

Riffel in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 17 U 212/26x des Bezirksgerichts Klagenfurt, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Schwechat, AZ 32 U 42/26i, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den Beschluss gefasst: Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Mit beim Bezirksgericht Schwechat zu AZ 32 U 42/26i eingebrachtem Strafantrag vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0110NS00051_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Bei Online-Betrug ist der Wohnort der beschuldigten Person nicht automatisch der Ausführungsort.
  • Entscheidend ist zunächst der physische Aufenthaltsort beim Setzen der Ausführungshandlung.
  • Lässt sich der Ausführungsort nicht feststellen, ist subsidiär der Erfolgsort maßgeblich.
  • Bei der hier gegenständlichen Kreditkartenzahlung stellte der OGH auf den Sitz des Kreditkartenunternehmens ab.
  • Für das Strafverfahren wurde das Bezirksgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Häufige Fragen

Welches Gericht erklärte der OGH für zuständig?

Der OGH erklärte das Bezirksgericht Klagenfurt für die Durchführung des Strafverfahrens für zuständig.

Ist bei einem Online-Betrug automatisch der Wohnort der Tatort?

Nein. Nach dieser Entscheidung besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Internetinserat stets am Wohnort geschaltet wird.

Was ist bei der örtlichen Zuständigkeit vorrangig maßgeblich?

Vorrangig ist der Ort der Ausführungshandlung. Ist er nicht feststellbar, wird subsidiär an den Ort des geplanten oder eingetretenen Erfolgs angeknüpft.

Wo trat der Schaden der Kreditkartenzahlung nach dem OGH ein?

Bei dem in der Entscheidung beurteilten Tatgeschehen wäre der Schaden beim Kreditkartenunternehmen eingetreten, das nach der Aktenlage seinen Sitz im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt hatte.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Die Bezeichnung des kartenausgebenden Rechtsträgers variiert im Ausgangstext zwischen Bank und Kreditkartenunternehmen.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen