RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge ab. Zugleich weiteten sie das Kontaktrecht der Mutter zu einem Doppelresidenzmodell mit nominellem Anknüpfungspunkt beim Vater aus. [2] [3]
Der Vater erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Er bezweifelte insbesondere eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis der Eltern, berief sich auf den Kindeswillen und machte eine unzureichende Behandlung behaupteter Kindeswohlgefährdungen sowie unterlassene Beweisaufnahmen geltend. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in den Einwänden des Vaters keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. Die maßgeblichen Fragen betrafen nach den wiedergegebenen Grundsätzen überwiegend die konkrete Beurteilung des Einzelfalls und die von den Tatsacheninstanzen geschaffene Entscheidungsgrundlage. [3] [3]
- Kommunikationsbasis: Gemeinsame Obsorge setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Die Eltern müssen Informationen sachlich austauschen und Entscheidungen im Sinn des Kindeswohls treffen können. Maßgeblich ist, ob bereits eine Gesprächsbasis besteht oder zumindest in absehbarer Zeit damit gerechnet werden kann. [3]
- Doppelresidenz: Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern schließen ein Doppelresidenzmodell nicht zwingend aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Ob die Kommunikationsbasis im konkreten Fall ausreicht, ist regelmäßig eine nicht revisible Einzelfallfrage. [3]
- Festgestellte Gesprächsbasis: Nach den für den OGH bindenden Feststellungen konnten sich die Eltern trotz weiterhin tendenziell vorwurfsvoller Kommunikation grundsätzlich über das Kind austauschen. Zudem war eine weitere Verbesserung durch Elternberatung oder Familienmediation zu erwarten. [3]
- Frühere Konflikte: Die vom Vater hervorgehobenen Ausfälligkeiten der Mutter betrafen nach den Feststellungen Konflikte während der noch aufrechten Beziehung. Sie beschrieben nicht die Kommunikation der Eltern nach der Trennung und belegten daher keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung. [3]
- Kindeswille: Die Meinung des Kindes ist abhängig von Verständnis und Fähigkeit zur Meinungsbildung in die Kindeswohlprüfung einzubeziehen, aber nicht allein entscheidend. Je besser das Kind Grund und Bedeutung der Regelung erfassen kann, desto größeres Gewicht kommt seinem Willen zu; bei einem unmündigen Kind ist die Stellungnahme regelmäßig nicht ausschlaggebend. [3]
- Betreuungsaufteilung: Das Erstgericht musste die gemeinsam mit dem Kinderbeistand formulierte Vorstellung des Volksschülers nicht unverändert übernehmen. Das Abweichen um einen Betreuungstag innerhalb eines 14-tägigen Aufteilungsschlüssels überschritt nach Ansicht des OGH nicht den Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen. [3]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidungen über die Ablehnung der alleinigen Obsorge des Vaters und die Ausweitung des Kontaktrechts der Mutter auf ein Doppelresidenzmodell blieben damit bestehen. [1] [3]
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens lag nach Prüfung des OGH nicht vor. Einen vom Rekursgericht bereits verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens konnte der Vater grundsätzlich nicht neuerlich geltend machen; konkrete Gründe für eine aus Kindeswohlgründen gebotene Ausnahme zeigte das Rechtsmittel nicht auf. [3]
Auch die unterlassene Einvernahme einer Lehrerin und die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens begründeten keine erhebliche Rechtsfrage. Die Vorinstanzen waren von einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen; bloße Stoffsammlungsmängel begründen zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses, die Kindeswohlprüfung bei Obsorge und Kontaktrecht sowie die Grenzen der Überprüfung behaupteter Verfahrens- und Stoffsammlungsmängel im Außerstreitverfahren. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Ein außerordentlicher Revisionsrekurs setzt eine Rechtsfrage von der gesetzlich geforderten Bedeutung voraus. Eine solche Rechtsfrage zeigte das Rechtsmittel hier nicht auf. [1] [3] [3]
- § 138 Z 5 ABGB: Die Meinung des Kindes ist abhängig von dessen Verständnis und Fähigkeit zur Meinungsbildung als Kriterium des Kindeswohls zu berücksichtigen. [3]
- § 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Feststellung, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geprüft wurde und nicht vorlag. [3]
- § 57 Z 4 AußStrG: Die Nichtaufnahme beantragter Personalbeweise ist als behaupteter Stoffsammlungsmangel dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnen. [3]
- § 66 Abs 1 Z 1 und Z 2 AußStrG: Der OGH grenzte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von einem bereits durch das Rekursgericht verneinten erstinstanzlichen Stoffsammlungsmangel ab, der im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann. [3]
- Judikaturhinweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0128812 zur gemeinsamen Obsorge und Doppelresidenz, RS0048981 und RS0048820 zum Kindeswillen, RS0050037 zu Verfahrensmängeln sowie RS0006319 zum Umfang der Beweisaufnahme im Außerstreitverfahren. [3]
Spruch
Ob die Kommunikationsbasis der Eltern für eine gemeinsame Obsorge und ein Doppelresidenzmodell ausreicht, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Kommunikationsprobleme schließen das Modell nicht zwingend aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; auch die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0040OB00194_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters, ihm die alleinige Obsorge zu übertragen, ab und weiteten das Kontaktrecht der Mutter auf ein Doppelresidenzmodell mit nominellem Anknüpfungspunkt beim Vater aus.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0040OB00194_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. [3] 1. Der Vater meint, dass die grundsätzliche Kommunikations- und Kooperationsbasis zwischen den Eltern nicht für das Doppelresidenzmodell ausreiche.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0040OB00194_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Falmbigl in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2016, *, Mutter *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0040OB00194_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisonsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0040OB00194_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 48 R 171/25i‑119, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0040OB00194_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Kommunikationsprobleme der Eltern schließen eine Doppelresidenz nicht automatisch aus.
- Entscheidend ist, ob ein Mindestmaß an sachlichem Informationsaustausch und gemeinsamer Entscheidungsfähigkeit besteht oder absehbar hergestellt werden kann.
- Der Kindeswille ist Teil der Kindeswohlprüfung, muss aber nicht unverändert umgesetzt werden.
- Die ausreichende Kommunikationsbasis, die konkrete Betreuungsaufteilung und die Notwendigkeit weiterer Beweise sind regelmäßig Einzelfallfragen.
- Ein bereits vom Rekursgericht verneinter erstinstanzlicher Verfahrensmangel kann im Revisionsrekurs nur unter engen Voraussetzungen neuerlich aufgegriffen werden.
Häufige Fragen
Schließen Kommunikationsprobleme eine Doppelresidenz aus?
Nein. Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung sind Kommunikationsprobleme allein noch kein Ausschlussgrund. Erforderlich bleibt ein Mindestmaß an Kooperation und sachlichem Austausch im Interesse des Kindes.
Kann eine Doppelresidenz gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?
Ja, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen. Die Beurteilung richtet sich nach dem Kindeswohl und den Umständen des Einzelfalls.
Muss das Gericht den Betreuungswunsch eines Kindes genau umsetzen?
Nein. Der Kindeswille ist abhängig von Verständnis und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen, aber nicht allein entscheidend. Auch Kindeswohl und Lebensverhältnisse der Eltern sind maßgeblich.
Ist die Kommunikationsfähigkeit der Eltern vor dem OGH überprüfbar?
Nur eingeschränkt. Ob die Gesprächsbasis im konkreten Fall für gemeinsame Obsorge oder Doppelresidenz genügt, ist regelmäßig eine nicht revisible Einzelfallfrage.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wird ausschließlich anhand der bereitgestellten RIS-Auszüge und Metadaten dargestellt.
Aus der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses folgt keine allgemeine Aussage, dass ein Doppelresidenzmodell bei jeder Form elterlicher Konflikte
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