RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin führte am 27. März 2023 den Hund ihrer Tochter an der Leine über den Parkplatz einer von der Beklagten gemieteten Ferienwohnung. Die Beklagte näherte sich mit ihrem unangeleinten Hund und verlor ihn beim Umrunden einer Hausecke für wenige Sekunden aus den Augen. Ihr Hund packte den anderen Hund am Genick und zerrte ihn weg. Weil die Klägerin die Leine festhielt, wurde sie mitgerissen und stürzte. Sie erlitt einen Bruch des zwölften Brustwirbels, der in erheblicher Fehlstellung verheilte. [6]
Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte aufgrund ihrer Haftung als Tierhalterin zur Zahlung von 41.767,60 EUR samt Anhang, darunter Heilungs- und Pflegekosten sowie Schmerzengeld. Außerdem stellten sie ihre Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfall fest. Das Zahlungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Die Anforderungen an Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres hängen regelmäßig vom Einzelfall ab. Eine revisionsgerichtliche Korrektur kommt bei solchen Haftungsfragen nur bei einer groben Fehlbeurteilung in Betracht. Eine solche zeigte die Beklagte nicht auf. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens lag nicht vor. [6] [3]
- Objektiv erforderliche Sorgfalt: Der Tierhalter muss beweisen, dass er die objektiv erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Misslingt dieser Beweis, haftet er für rechtswidriges, auch schuldloses Verhalten. Maßgeblich sind Tiereigenschaften, Gefährlichkeit, mögliche Schäden und die betroffenen Interessen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. [6]
- Wirksame Einflussnahme auf den Hund: Eine Leine ist nicht stets erforderlich. Bei einem gehorsamen Hund kann es genügen, ihn im Auge zu behalten und durch Zuruf zu leiten. Entscheidend ist die wirksame Einflussnahme. Nach den Feststellungen hatte die Beklagte diese Möglichkeit verloren, als ihr Hund für wenige Sekunden außer Sicht geriet. [6]
- Aufsicht auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs: Die Vorinstanzen verlangten außerhalb des abgezäunten privaten Bereichs entweder eine Leine oder die Einhaltung von Hör- und Sichtweite. Diese Beurteilung hielt der OGH für vertretbar. Die Beklagte wusste, dass die Klägerin mit einem Hund angereist war, und musste auf dem Gästeparkplatz mit anderen Hunden rechnen. [6]
- Keine früheren Vorfälle erforderlich: Die Haftung setzt weder früheres gefahrträchtiges Verhalten noch einen bereits eingetretenen Schaden voraus. Auch bislang gutmütige Hunde müssen beaufsichtigt werden. Neben ihrem bisherigen Verhalten sind Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung zu berücksichtigen. [6]
- Gehorsam und behauptete Feststellungsmängel: Dass der Hund bisher gutmütig und gehorsam gewesen war, machte die Entscheidung nicht korrekturbedürftig. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel zum ausgeprägten Gehorsam lagen daher nicht vor. [6]
- Mitverschulden nicht mehr überprüfbar: Die Beklagte hatte in der Berufung nicht bekämpft, dass das Festhalten der Leine kein Mitverschulden begründe. Eine unterlassene Rechtsrüge zu einem selbständig beurteilbaren Teilbereich kann in der Revision nicht nachgeholt werden. Der OGH nahm daher keine neue inhaltliche Prüfung dieser Frage vor. [6]
Schmerzengeldbemessung
Schmerzengeld soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen einschließlich der absehbaren künftigen Schmerzen abgelten. Seine Höhe ist grundsätzlich eine Einzelfallfrage. Eine erhebliche Rechtsfrage entsteht erst bei einer eklatanten Fehlbemessung außerhalb des Rahmens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine solche zeigte die Revision nicht auf. [6]
- Schmerzperioden als Orientierung: Schmerzperioden können als Bemessungshilfe dienen, sind aber keine Berechnungsmethode. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen 7 Ob 122/23a und 8 Ob 16/21t betrafen andere Verletzungen und Folgen und waren für diesen Fall nicht einschlägig. [6]
- Folgen für die selbständige Lebensführung: Bei der im Unfallzeitpunkt 81-jährigen Klägerin waren auch künftige Schmerzen, die Angewiesenheit auf Gehstöcke, vorübergehende Alpträume sowie Pflege- und Haushaltshilfebedarf zu berücksichtigen. Diese Folgen beeinträchtigten ihre selbständige Lebensführung. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 wies der OGH die außerordentliche Revision in der Entscheidung 4Ob163/25m gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen über Zahlung und Haftung für zukünftige Schäden bestehen. Die Zurückweisung beruht auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die objektiven Sorgfaltspflichten des Tierhalters anhand der angeführten Rechtsprechung. Die ausdrücklich genannten Gesetzesbestimmungen betreffen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die Behandlung der Verfahrensrüge. [6] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Bei einzelfallabhängigen Sorgfaltspflichten und der Schmerzengeldhöhe verneinte der OGH diese Voraussetzung mangels aufzeigbarer grober Fehlbeurteilung oder eklatanter Fehlbemessung. [6] [1]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
- § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH verwies auf diese Bestimmung bei der Mitteilung, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft wurde und nicht vorlag. [3]
- Tierhalterpflichten: RS0105089 und RS0030041: Die angeführten Rechtssätze betreffen den Nachweis der objektiv erforderlichen Sorgfalt und die Möglichkeit, das Tierverhalten wirkungsvoll zu beeinflussen. Der Umfang der Aufsichtspflichten bleibt von den konkreten Umständen abhängig. [6]
- Unterlassene Rechtsrüge: RS0043573 [T33]: Eine in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge zu einem selbständig beurteilbaren Teilbereich kann in der Revision nicht nachgeholt werden. [6]
- Schmerzengeld: RS0031307 und RS0125618: Schmerzengeld erfasst grundsätzlich auch absehbare künftige Schmerzen. Schmerzperioden dienen der Orientierung, nicht einer rechnerischen Ermittlung des Anspruchs. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Tierhalterin zurück. Die Beurteilung, dass sie ihren Hund auf dem Gelände ihres Beherbergungsbetriebs anleinen oder in Hör- und Sichtweite halten musste, war nicht korrekturbedürftig. Frühere Gutmütigkeit schließt eine Haftung nicht aus. Auch bei der Schmerzengeldbemessung zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Am 27. März 2023 führte die Klägerin den Hund ihrer Tochter „Cavalier King Charles Spaniel“ im Bereich des Parkplatzes der Ferienwohnung, die sie von der Beklagten gemietet hatte, an der Leine. Dieser Bereich befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Die Beklagte ging mit ihrem – nicht angeleinten – Hund „Australien Shepherd“ zur selben Zeit in Richtung des Parkplatzes. Beim Umrunden der nordöstlichen Hausecke verlor die Beklagte ihren Hund, der bereits um die Ecke gebogen war und sich schon im Bereich des PKWs der Klägerin befand, zumindest für wenige Sekunden aus den Augen. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund der Klägerin zu, packte diesen im Bereich des Genicks und zerrte ihn von der Klägerin weg. Diese ließ die Hundeleine nicht los, wodurch sie mitgerissen wurde und zu Boden stürzte. Die Klägerin erlitt dabei einen Keilkompressionsbruch des XII. Brustwirbels, welcher in mindestens 34° Fehlstellung verheilte.
[2] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte – gestützt auf ihre Haftung als Tierhalterin – zur Zahlung von 41.767,60 EUR sA, darunter Heilungskosten, Pflegekosten, Aufwendungen und Spesen, sowie Schmerzengeld, und stellten ihre Haftung gegenüber der Klägerin für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 27. März 2023 fest. Das (Zahlungs-)Mehrbegehren wiesen sie dagegen ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
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[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2. Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RS0105089). Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen objektiv erforderlich sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (5 Ob 168/19w [Pkt 2.3. mwN aus der Rsp]). Maßgeblich sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RS0030081 [T16]). Je größer die Gefährlichkeit des Tieres ist, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden (RS0030081 [T6, T11]). Dabei dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365).
[6] 3. Das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0030567 [T1]; RS0030157 [T10]). Haftungsfragen wegen Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters könnten daher nur dann an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts eine grobe Fehlbeurteilung anhaften würde, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren gälte (4 Ob 83/24w Rz 14). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf:
[7] 3.1 Die Vorinstanzen vertraten zusammengefasst die Rechtsauffassung, dass die Beklagte ihren Hund auf dem Gelände ihres Beherbergungsbetriebs außerhalb des abgezäunten Bereichs bei dem von ihr privat genutzten Hausteil entweder anleinen oder (wenn er unangeleint herumlaufe) dafür Sorge tragen müsse, dass er innerhalb ihrer Hör‑ und Sichtweite bleibe, damit sie ihn bei Bedarf auf Kommando zurückrufen könne. Indem sie – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den Hund gehabt habe, habe sie die Möglichkeit verloren, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen. Damit habe sie die ihr obliegende objektive Sorgfalt verletzt. Diese Beurteilung hält sich sowohl im Rahmen der dargestellten Grundsätze, als auch innerhalb des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[8] 3.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die Aufsicht über einen Hund insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird, sondern es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er den Befehlen gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten (RS0030041; vgl RS0030287; zuletzt 2 Ob 119/24z Rz 7). Wesentlich ist, dass es dem Halter möglich ist, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen (RS0030041 [T3]). Diese Möglichkeit hatte die Beklagte aber nach den Feststellungen nicht mehr, nachdem sie – wenn auch nur für wenige Sekunden – ihren Hund aus den Augen verloren hatte.
[9] 3.3 Entgegen der Revision ist aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht abzuleiten, dass die Haftung eines Hundehalters für das Verhalten eines nicht angeleinten Hundes stets ein vorangegangenes gefahrträchtiges Verhalten des Hundes voraussetzt. Bei der Frage der objektiv gebotenen Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter ist nämlich nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (RS0030081 [T10]; RS0030024 [T12]). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Haftung des Hundehalters nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall erfordert, und somit auch bisher als gutmütig bekannte Hunde beaufsichtigt werden müssen (6 Ob 47/01g = RS0030111 [T2]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher auch vor dem Hintergrund, dass der Hund der Beklagten nach den Feststellungen bislang gutmütig und gehorsam war und sich davor noch kein ähnlicher Vorfall ereignet hatte, nicht korrekturbedürftig. Die in der Revision angesprochenen sekundären Feststellungsmängel, die sich im Wesentlichen auf den „ausgeprägten Gehorsam“ des Hundes beziehen, liegen daher nicht vor.
[10] 3.4 Soweit die Beklagte meint, sie habe auf ihrem eigenen Grundstück nicht mit Vorfällen dieser Art zu rechnen, übergeht sie, dass sie Ferienwohnungen vermietet und ihr nach den Feststellungen auch bekannt war, dass die Klägerin und ihre Familie mit einem Hund angereist waren, sodass sie auch davon ausgehen musste, mit ihrem eigenen Hund auf dem zu ihrem Beherbergungsbetrieb gehörigen Parkplatz auf andere Hunde (von Gästen) zu treffen. Dass der Beklagten die Haltung ihres Hundes dadurch unmöglich gemacht werde (vgl RS0029999 [T1]), dass sie ihn auf dem Areal ihres Beherbergungsbetriebs außerhalb des eingezäunten Bereichs anzuleinen oder dafür Sorge zu tragen habe, dass er innerhalb ihrer Hör- und Sichtweite bleibt, legt die Revision nicht schlüssig dar.
[11] 3.5 Die Beklagte hat in ihrer Berufung die Rechtsansicht des Erstgerichts, das Festhalten der Leine durch die Klägerin begründe kein Mitverschulden, nicht bekämpft. Eine in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann aber in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T33]).
[12] 4. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Anderes gilt nur im Fall einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RS0042887 [T10]; RS0031075 [T7]). Auch eine solche Fehlbemessung durch das Berufungsgericht zeigt die Revision nicht auf:
[13] Aus dem direkten Vergleich mit den in einem anderen Verfahren festgestellten Schmerzperioden ist für die Beklagte schon deshalb nichts gewonnen, weil Schmerzperioden zwar zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden können, jedoch keine Berechnungsmethode darstellen (RS0125618 [T2, T4]). Die von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 122/23a und 8 Ob 16/21t betrafen im Übrigen völlig andere Verletzungen und Folgen und sind daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Für die Bemessung des Schmerzengeldes der im Unfallszeitpunkt 81-jährigen Klägerin ist vielmehr – abgesehen von den für die Vergangenheit festgestellten Schmerzen – weiters zu berücksichtigen, dass auch für die Zukunft immer wieder von Schmerzen auszugehen ist, sie seit dem Unfall auf Gehstöcke angewiesen ist, um das Gefühl des permanenten „Nachvorneüberkippens“ zu verringern, sie für etwa drei Monate danach immer wieder an Alpträumen aus Sorge um ihren Hund litt, und für längere Zeit auf Pflege sowie – zunächst vollständig, mittlerweile noch im Umfang von 50 % – auf Haushaltshilfe angewiesen ist und somit in ihrer selbständigen Lebensführung beeinträchtigt ist.
[14] 5. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Skarics Rechtsanwälte OG in Imst, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (zuletzt) 82.848,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR; Gesamtstreitwert 92.848,60 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 51.767,60 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juli 2025, GZ 4 R 70/25k-49.1, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Am 27. März 2023 führte die Klägerin den Hund ihrer Tochter „Cavalier King Charles Spaniel“ im Bereich des Parkplatzes der Ferienwohnung, die sie von der Beklagten gemietet hatte, an der Leine. Dieser Bereich befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Die Beklagte ging mit ihrem – nicht angeleinten – Hund „Australien Shepherd“ zur selben Zeit in Richtung des Parkplatzes. Beim Umrunden der nordöstlichen Hausecke verlor die Beklagte ihren Hund, der bereits um die Ecke gebogen war und sich schon im Bereich des PKWs der Klägerin befand, zumindest für wenige Sekunden aus den Augen. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund der Klägerin zu, packte diesen im Bereich des Genicks und zerrte ihn von der Klägerin weg. Diese ließ die Hundeleine nicht los, wodurch sie mitgerissen wurde und zu Boden stürzte. Die Klägerin erlitt dabei einen Keilkompressionsbruch des XII. Brustwirbels, welcher in mindestens 34° Fehlstellung verheilte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch bislang gutmütige und gehorsame Hunde müssen wirksam beaufsichtigt werden.
- Eine Leine ist nicht stets erforderlich; entscheidend ist die Möglichkeit, das Verhalten des Hundes wirkungsvoll zu beeinflussen.
- Die gebotene Hundeaufsicht hängt von den konkreten Umständen ab, auch auf dem eigenen Grundstück.
- Die Mitverschuldensfrage wurde wegen der unterlassenen Rechtsrüge in der Berufung nicht neu inhaltlich geprüft.
- Schmerzperioden sind eine Bemessungshilfe, aber keine Berechnungsmethode für Schmerzengeld.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 4Ob163/25m?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Tierhalterin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Verurteilung zur Zahlung von 41.767,60 EUR samt Anhang und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden blieben bestehen.
Muss ein Hund nach dieser Entscheidung immer angeleint sein?
Nein. Der OGH betonte, dass bei einem gehorsamen Hund eine wirksame Aufsicht und Leitung durch Zuruf genügen können. Im konkreten Fall war die Beurteilung vertretbar, dass die Beklagte ihren Hund außerhalb des abgezäunten privaten Bereichs anleinen oder in Hör- und Sichtweite halten musste.
Schließt bisherige Gutmütigkeit die Haftung eines Hundehalters aus?
Nein. Die Haftung setzt weder einen früheren Schadensfall noch vorausgegangenes gefahrträchtiges Verhalten voraus. Auch bei bislang gutmütigen Hunden sind die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung zu berücksichtigen.
Hat der OGH das Festhalten der Hundeleine als Mitverschulden geprüft?
Nicht erneut inhaltlich. Die Beklagte hatte die Verneinung eines Mitverschuldens in ihrer Berufung nicht bekämpft. Diese Rechtsrüge konnte sie in der Revision nicht nachholen.
Quelle und Hinweis
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