RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Verkäufer hatte beim Liegenschaftskauf ausdrücklich Lastenfreiheit zugesagt. Tatsächlich bestand eine außerbücherliche und nicht offenkundige Leitungsservitut. Sie betraf Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser von fünf benachbarten Wohneinheiten über die gesamte Grundstückslänge. Die Käufer traten vom Vertrag zurück und verlangten Ersatz aufgewendeter Kosten. [2] [3]
Nach den Feststellungen wollten die Käufer ausschließlich eine lastenfreie Liegenschaft erwerben und hätten bei Kenntnis der Servitut nicht gekauft. Im Kaufanbot und im Kaufvertrag hatten sie Bestand- und Lastenfreiheit verlangt und durch Rücktrittsrechte abgesichert. Das Berufungsgericht hielt den Rücktritt nach §§ 918, 921 ABGB und den vertraglichen Bestimmungen für berechtigt. [2] [3]
Der Verkäufer erhob außerordentliche Revision. Er wandte insbesondere Rechtsmissbrauch, fehlendes Verschulden sowie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ein. Letztere begründete er damit, dass die Käufer die Maklerprovision nicht gerichtlich von der Maklerin zurückgefordert hätten. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Seine Ausführungen betreffen sowohl die Bindung der Revision an den festgestellten Sachverhalt als auch die Vertretbarkeit der Beurteilung von Verschulden, Mitverschulden und vertraglichem Kostenersatz. [3]
- Kein tragfähiger Schikaneeinwand: Weder eine Wertminderung von nur 9.100 EUR noch gestiegene Kreditzinsen als Rücktrittsmotiv waren festgestellt. Die Revision ging insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Für einen bloß unwesentlichen Mangel bestand keine Grundlage; die Geltendmachung nicht völlig unwesentlicher Mängel ist keine Schikane. [3]
- Eigenverschulden des Verkäufers: Ein Servitutsvertrag war spätestens 1976 geschlossen worden. Die Mutter des Verkäufers ging irrtümlich von einer Verbücherung aus. Die Annahme, der Verkäufer hätte die Last nicht ermitteln können, traf daher nicht zu. Sein Eigenverschulden bei der Zusicherung der Lastenfreiheit war jedenfalls vertretbar. [3]
- Zurechnung der Mutter nicht entscheidend: Wegen des vertretbar angenommenen Eigenverschuldens kam es nicht darauf an, ob dem Verkäufer das Verhalten seiner Mutter als Gehilfin beim Liegenschaftsverkauf nach § 1313a ABGB zuzurechnen war. [3]
- Kein erkennbares Mitverschulden der Käufer: Angesichts der ausdrücklichen Zusicherung der Lastenfreiheit bestanden keine Anhaltspunkte für Nachforschungspflichten. Aus Kanaldeckeln und in Plänen erkennbaren Leitungen mussten die Käufer nicht zwingend auf aufrechte, nicht verbücherte Rechte Dritter schließen. [3]
- Unmittelbarer Ersatz der Maklerprovision: Der Kaufvertrag sah bei Rückabwicklung eine Schad- und Klagloshaltung auch hinsichtlich der Maklerprovision vor. Die Auslegung als unmittelbarer Ersatzanspruch nach § 914 ABGB war nicht unvertretbar. Gründe für eine bloß subsidiäre Haftung oder eine notwendige vorherige Klage gegen die Maklerin zeigte die Revision nicht auf. [3]
- Keine klare Rückforderungslage: Die Käufer hatten ihre Provision vor Kenntnis der Servitut bezahlt; ein außergerichtlicher Rückforderungsversuch scheiterte. Eine Pflichtverletzung der Maklerin lag für sie nicht auf der Hand. Zudem bestritt der Verkäufer die Berechtigung des Rücktritts, sodass auch die Rechtslage nach § 7 Abs 2 MaklerG nicht klar war. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die Beurteilung des Berufungsgerichts bestehen, wonach der Rücktritt berechtigt war und die Käufer Ersatz aufgewendeter Kosten verlangen konnten. [1] [2]
Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung mussten die Käufer nicht zuerst gegen die Maklerin klagen. Wird ein risikobehafteter Rechtsweg wegen einer nicht unproblematischen Rechtslage nicht beschritten, liegt nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der außerordentlichen Revision mit Fragen des Rücktritts, des Verschuldens und der vertraglichen Übernahme von Maklerkosten. [1] [2] [3]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. [1]
- §§ 918, 921 ABGB: Das Berufungsgericht stützte den berechtigten Rücktritt und den Kostenersatz neben den vertraglichen Bestimmungen auf diese Vorschriften. [2]
- § 914 ABGB: Nach dieser Bestimmung wurde die Schad- und Klagloshaltungsklausel als unmittelbarer Ersatzanspruch hinsichtlich der Maklerprovision ausgelegt. [3]
- § 1313a ABGB: Die mögliche Zurechnung der Mutter als Gehilfin blieb wegen des vertretbar angenommenen Eigenverschuldens des Verkäufers nicht entscheidungsrelevant. [3]
- § 3 Abs 4 und § 7 Abs 2 MaklerG: Diese Vorschriften wurden zur möglichen Rückforderung der Provision erörtert. Nach § 7 Abs 2 MaklerG entfällt der Provisionsanspruch nur, soweit die Nichtausführung aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen feststeht. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für sein fehlendes Verschulden an der Vertragsaufhebung. [3]
- 4 Ob 146/20d: Der OGH verwies auf diese Entscheidung zur schuldhaft unrichtigen Zusicherung bereits bezahlter Aufschließungskosten und zum fehlenden Anlass für Nachforschungen bei ausdrücklichen Zusicherungen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Verkäufers zurück. Die Beurteilung, dass die Käufer wegen einer nicht offenkundigen Leitungsservitut trotz zugesagter Lastenfreiheit zurücktreten und Kostenersatz verlangen konnten, blieb bestehen. Eine vorherige Klage gegen die Maklerin war unter den konkreten Umständen nicht erforderlich.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00153_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Kläger sowohl nach §§ 918, 921 ABGB als auch aufgrund von vertraglichen Bestimmungen berechtigt vom Liegenschaftskauf zurückgetreten seien und Ersatz für aufgewendete Kosten verlangen könnten, weil der Beklagte als Verkäufer ausdrücklich Lastenfreiheit zugesagt habe, die Liegenschaft aber mit einer außerbücherlichen und nicht offenkundigen Leitungsservitut belastet sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00153_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die außerordentliche Revision des Beklagten vermag keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
[3] 1. Soweit die Revision damit argumentiert, dass der Rücktritt der Kläger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Schikaneverbot verstoße und rechtsmissbräuchlich sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312, RS0043603).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] Die außerordentliche Revision des Beklagten vermag keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
[3] 1. Soweit die Revision damit argumentiert, dass der Rücktritt der Kläger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Schikaneverbot verstoße und rechtsmissbräuchlich sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312, RS0043603).
[4] Weder steht fest, dass die Wertminderung aufgrund der Servitut tatsächlich wie vom Privatgutachter des Beklagten ermittelt nur 9.100 EUR oder rund 0,5 % des Kaufpreises beträgt, noch, dass Motivation für den Rücktritt der Kläger die gestiegenen Kreditzinsen waren. Vielmehr wurde vom Erstgericht – bestätigt durch das Berufungsgericht – festgestellt, dass die Kläger nur eine lastenfreie Liegenschaft erwerben wollten und die Liegenschaft des Beklagten nicht gekauft hätten, wenn sie von der Servitut gewusst hätten (die Abwasserleitungen für Schmutz- und Regenwasser für fünf benachbarte Wohneinheiten über die gesamte Grundstückslänge betrifft). Das Berufungsgericht hob weiters hervor, dass die Kläger diesen Wunsch im Vorfeld zwar weder dem Beklagten noch seiner Mutter (die als Voreigentümerin noch auf der Liegenschaft wohnte und die Besichtigungen begleitete) oder dem Makler mitgeteilt hatten, in ihrem Kaufanbot und im Kaufvertrag aber ausdrücklich eine Bestand- und Lastenfreiheit gefordert und mit Rücktrittsrechten abgesichert hätten, die ihnen der Beklagte auch zugesagt habe.
[5] Dafür, dass es sich nur um einen „geringfügigen und unwesentlichen Mangel handle, der dem Geschäftszweck und den Gläubigerinteressen nicht widerstreite“, wie von der Revision postuliert, besteht daher keine Grundlage. Die Geltendmachung nicht völlig unwesentlicher Mängel ist aber keine Schikane (RS0026271 [T13]).
[6] 2. Ebensowenig korrekturbedürftig ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte bei der Zusicherung der Lastenfreiheit zumindest fahrlässig gewesen sei. Nach den Feststellungen wurde zwischen den (Vor‑)Eigentümern spätestens 1976 ein entsprechender Servitutsvertrag geschlossen und die Mutter ging irrtümlich davon aus, dass sich die Servitut aus dem Grundbuch ergebe. Die Prämisse der Revision, dass der Beklagte die Last nicht in Erfahrung hätte bringen können, trifft daher gerade nicht zu.
[7] Das Berufungsgericht wies in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Entscheidung 4 Ob 146/20d hin, in der eine Schadenersatzpflicht der beklagten Verkäufer angenommen wurde, die im Kaufvertrag – wie sich später herausstellte zu Unrecht – zugesichert hatten, dass die Aufschließungskosten für eine Liegenschaft bereits bezahlt seien. Da die Beklagten jegliche Prüfung über die Entrichtung der Aufschließungskosten unterlassen hätten, treffe sie laut dieser Entscheidung an der Nichteinhaltung ihrer falschen Zusicherung ein Verschulden.
[8] Damit ist aber auch hier die Annahme eines Eigenverschuldens des Beklagten jedenfalls vertretbar und irrelevant, ob ihm seine Mutter als Gehilfin beim Liegenschaftsverkauf nach § 1313a ABGB zugerechnet werden kann.
[9] 3. Anhaltspunkte für Nachforschungspflichten der Kläger und ein Mitverschulden sind angesichts der ausdrücklichen Zusicherungen der Lastenfreiheit nicht ersichtlich (s abermals 4 Ob 146/20d). Die Abwasserleitungen waren bei den Besichtigungen kein Thema. Auch wenn am Grundstück Revisionsöffnungen („Kanaldeckel“) vorhanden waren und die Leitungen in vor dem Vertragsabschluss übergebenen Plänen erkennbar gewesen wären, mussten die Kläger daraus keineswegs zwingend den Schluss ziehen, dass daran nicht verbücherte, aber aufrechte Rechte Dritter bestehen.
[10] 4. Schließlich führt die Revision ins Treffen, dass die Kläger ihre Schadensminderungspflicht verletzt hätten, indem sie das Maklerhonorar nicht gemäß § 3 Abs 4 oder § 7 Abs 2 MaklerG von der Maklerin zurückgefordert hätten.
[11] Nach den Feststellungen überwiesen die Kläger ihren Provisionsanteil, bevor sie Kenntnis von der Servitut erhielten, und ein außergerichtlicher Versuch der Klagevertreterin scheiterte, die Maklergebühren von der Nebenintervenientin zurückzuerhalten.
[12] Das Berufungsgericht legte eine Klausel im Kaufvertrag, wonach der Beklagte die Kläger im Falle der Rückabwicklung auch hinsichtlich der Maklerprovision schad- und klaglos zu halten habe, gemäß § 914 ABGB dahin aus, dass den Klägern ein unmittelbarer Ersatzanspruch zustehe. Die Revision will zwar erkennbar darauf hinaus, dass die Haftung des Beklagten eine vorherige Klagsführung gegen die Maklerin voraussetze oder bloß im Sinne einer subsidiären Ausfallshaftung für den Insolvenzfall zu verstehen sei, kann dafür aber keine Gründe angeben und damit auch keine unvertretbare Auslegung aufzeigen.
[13] Hinzu kommt, dass für die Kläger eine Pflichtverletzung der Maklerin iSd § 3 Abs 4 MaklerG keineswegs auf der Hand liegen musste und der Beklagte auch stets die Rechtmäßigkeit des Rücktritts bestritt, sodass gerade keine klare Rechtslage vorlag. Gemäß § 7 Abs 2 MaklerG entfällt ein Anspruch auf Provision nur, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung trägt der Auftraggeber (hier also die Kläger) die Beweislast für sein fehlendes Verschulden an der Vertragsaufhebung und ist unter Umständen sogar verhalten, gegen seinen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu erheben (RS0062829 [insb T4, T5]; RS0062994 [T10]).
[14] Damit waren die Kläger aber auch unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nicht zu einer vorherigen Klagsführung gegen die Maklerin verpflichtet. Wird ein risikobehafteter Rechtsweg nicht beschritten, weil die Rechtslage nicht unproblematisch ist, dann liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor (RS0109225 [T6]; vgl auch RS0027173 [T3, T4]; RS0027787 [T15]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00153_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, beide wohnhaft *, Deutschland, beide vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * GmbH, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 104.468,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 100.451,93 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2025, GZ 16 R 26/25y‑28, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00153_25S0000_000.
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[1] Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Kläger sowohl nach §§ 918, 921 ABGB als auch aufgrund von vertraglichen Bestimmungen berechtigt vom Liegenschaftskauf zurückgetreten seien und Ersatz für aufgewendete Kosten verlangen könnten, weil der Beklagte als Verkäufer ausdrücklich Lastenfreiheit zugesagt habe, die Liegenschaft aber mit einer außerbücherlichen und nicht offenkundigen Leitungsservitut belastet sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00153_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine nicht offenkundige Leitungsservitut kann einer ausdrücklich zugesagten Lastenfreiheit widersprechen.
- Die Geltendmachung nicht völlig unwesentlicher Mängel ist keine Schikane.
- Sichtbare Kanaldeckel lassen nicht zwingend auf außerbücherliche Rechte Dritter schließen.
- Die Vertragsklausel trug hier einen unmittelbaren Ersatzanspruch für die Maklerprovision.
- Die Schadensminderungspflicht verlangte hier keine vorherige risikobehaftete Klage gegen die Maklerin.
Häufige Fragen
Warum blieb der Rücktritt vom Liegenschaftskauf bestehen?
Der Verkäufer hatte Lastenfreiheit zugesagt, obwohl eine außerbücherliche Leitungsservitut bestand. Die Käufer hätten die Liegenschaft bei Kenntnis dieser Belastung nicht erworben und hatten sich vertragliche Rücktrittsrechte gesichert. Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts.
Mussten die Käufer wegen sichtbarer Kanaldeckel nachforschen?
Im konkreten Fall nicht. Angesichts der ausdrücklichen Zusicherung der Lastenfreiheit mussten sie aus Kanaldeckeln oder in Plänen erkennbaren Leitungen nicht zwingend auf aufrechte, nicht verbücherte Rechte Dritter schließen.
Mussten die Käufer zuerst die Maklerin auf Rückzahlung der Provision klagen?
Nein. Die Vertragsklausel wurde vertretbar als unmittelbarer Ersatzanspruch gegen den Verkäufer ausgelegt. Zudem war die Rückforderung gegenüber der Maklerin rechtlich nicht unproblematisch. Eine vorherige risikobehaftete Klage war deshalb auch zur Schadensminderung nicht erforderlich.
Hat der OGH über die Zurechnung der Mutter als Gehilfin entschieden?
Diese Frage war nicht entscheidend. Bereits die Annahme eines Eigenverschuldens des Verkäufers bei der Zusicherung der Lastenfreiheit war vertretbar. Auf eine Zurechnung nach § 1313a ABGB kam es daher nicht an.
Quelle und Hinweis
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