RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte vom Beklagten 30.000 Schilling samt Anhang. Der Beklagte war von September 1972 bis Ende März 1977 bei ihr angestellt und wurde ab April 1976 in der Datenverarbeitung eingesetzt. [2] [1]
Nach einer schriftlichen Vereinbarung sollte der Beklagte mindestens drei Jahre in der neuen Verwendung bleiben. Für den Fall einer früheren Beendigung durch ihn oder einer vom Arbeitgeber wegen seines Verschuldens vorgenommenen Auflösung wurde eine Rückzahlung von mit 30.000 Schilling bezifferten Ausbildungskosten festgehalten. [1]
Der Beklagte bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Er brachte insbesondere vor, die zugesagte Ausbildung nicht erhalten zu haben. Das Erstgericht sprach der Klägerin 15.000 Schilling zu und wies das Mehrbegehren ab; das Berufungsgericht hob den abweisenden Teil zur Verfahrensergänzung auf. [1]
Ausführungen des OGH
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhob der Beklagte Rekurs. Er beantragte die Aufhebung und eine neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung der Klägerin. [3]
- Rekurs: Der OGH beurteilte den Rekurs des Beklagten als berechtigt. [3]
- Aufhebung: Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wurde aufgehoben. Damit erging noch keine abschließende Sachentscheidung über die geltend gemachten Ausbildungskosten. [1]
- Neuerliche Entscheidung: Dem Berufungsgericht wurde aufgetragen, neuerlich über die Berufung der Klägerin zu entscheiden. [1]
- Begrenzte Quellenlage: Der übermittelte Volltextauszug bricht innerhalb der rechtlichen Erörterung ab. Eine weitergehende Darstellung der tragenden materiell-rechtlichen Erwägungen des OGH wäre daher anhand des bereitgestellten Textes nicht verlässlich möglich. [3] [1]
Ergebnis
Der Rekurs hatte Erfolg. Der OGH hob den berufungsgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Berufungsgericht zurück. [1]
Die Kosten des Rekurses des Beklagten wurden zu weiteren Verfahrenskosten erklärt. [1]
Rechtsgrundlagen
Als erkannte und zitierte Norm ist § 52 ZPO ausgewiesen. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Entscheidung über beziehungsweise dem Vorbehalt von Verfahrenskosten. [1] [1]
- § 52 ZPO: Kostenentscheidung beziehungsweise Kostenvorbehalt; nach dem Spruch sind die Rekurskosten des Beklagten weitere Verfahrenskosten. [1]
Spruch
Der OGH gab dem Rekurs des Beklagten Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin auf. Die Rekurskosten wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen. Die Rekurskosten des Beklagten sind weitere Verfahrenskosten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Dіє Klägerin verlangt vom Beklagten S 30.000,-- sA. Der Beklagte sei vom September 1972 bis Ende März 1977 ihr Angestellter gewesen; dabei sei er ab 20. April 1976 in der Datenverarbeitung eingesetzt worden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen. Der Rekurs ist berechtigt. In der Vereinbarung vom 26./27.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Ingo Ubi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*, Angestellter in *, vertreten durch H*, dieser vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH gab dem Rekurs des beklagten Angestellten Folge.
- Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wurde beseitigt; das Berufungsgericht muss erneut über die Berufung entscheiden.
- Über den Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten wurde mit diesem Beschluss nicht abschließend entschieden.
- Wegen des gekürzten Volltextauszugs lässt sich die vollständige materiell-rechtliche Begründung des OGH aus den bereitgestellten Quellen nicht sicher rekonstruieren. [ris-rechtlich
- Die Rekurskosten gelten als weitere Verfahrenskosten.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4 Ob 120/78?
Gegenstand war ein arbeitsrechtlicher Streit über die Rückzahlung von 30.000 Schilling an vereinbarten Ausbildungskosten.
Wie entschied der OGH über den Rekurs?
Der OGH gab dem Rekurs Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts auf.
Wurde endgültig über den Ausbildungskostenrückersatz entschieden?
Nein. Nach dem Spruch musste das Berufungsgericht neuerlich über die Berufung der Klägerin entscheiden.
Welche Rechtsgrundlage ist zur Kostenentscheidung genannt?
Als erkannte Norm ist § 52 ZPO ausgewiesen; die Rekurskosten wurden zu weiteren Verfahrenskosten erklärt.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug endet während der rechtlichen Erörterung; die vollständige Begründung des OGH ist daher nicht verfügbar.
Die im Auszug ausführlich wiedergegebenen Überlegungen des Berufungsgerichts wurden nicht als Rechtsauffassung des OGH dargestellt.
Für eine vertiefte Veröffentlichung sollte der ungekürzte RIS-Entscheidungstext herangezogen werden.
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