RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Ns65/26s
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00065.26S.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0150NS00065_26S0000_000

Sachverhalt

Beim Bezirksgericht Innsbruck war zu AZ 8 U 311/25b ein Strafverfahren wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB anhängig. Der Angeklagte stellte einen Antrag, über den der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur entschied. [1] [2]

Als Gründe für die angestrebte Delegierung wurden der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt. [3] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte auf den Ausnahmecharakter einer Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO ab. [3] [2]

Ergebnis

Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zurück. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Delegierung in einem Strafverfahren sowie das dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Delikt. [1] [3]

Spruch

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen sind kein wichtiger Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00065_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00065_26S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Riffel in der Strafsache gegen * M* wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 8 U 311/25b des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00065_26S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0150NS00065_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO ist nur ausnahmsweise zulässig.
  • Der Wohnort des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel genügte im konkreten Fall nicht.
  • Auch die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründeten nach Ansicht des OGH keinen wichtigen Grund.
  • Der Antrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Häufige Fragen

Wann ist eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO zulässig?

Nach der wiedergegebenen OGH-Entscheidung ist die Delegierung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

Reicht der Wohnort in einem anderen Gerichtssprengel für eine Delegierung aus?

Nein. Der OGH wertete den Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts hier nicht als wichtigen Grund.

Sind gesundheitliche Beeinträchtigungen stets ein Delegierungsgrund?

Eine allgemeine Aussage dazu enthält der verfügbare Text nicht. Im entschiedenen Fall reichten die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für eine Delegierung nicht aus.

Wie entschied der OGH über den Antrag?

Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zurück.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Partei bleibt entsprechend dem RIS-Text anonymisiert.

Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind aus den Quellen nicht ersichtlich und werden daher nicht konkretisiert.

Aus der Einzelfallentscheidung wird keine allgemeine Aussage abgeleitet, wonach gesundheitliche Gründe niemals eine Delegierung rechtfertigen könnten.

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