RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob116/26a
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00116.26A.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00116_26A0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Forderung über 58.324,29 EUR samt Anhang gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Curaçao. Die Klägerin spielte neben ihrem Beruf als Angestellte von Österreich aus Slotspiele auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten. Nach den Feststellungen entfaltete sie dabei keine gewerbliche Tätigkeit. Beide Vorinstanzen bejahten ihre Verbrauchereigenschaft. [3] [6]

Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Mai 2026. Sie wandte sich unter anderem gegen die Verbrauchereigenschaft der Klägerin und machte erneut das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit geltend. Außerdem beantragte sie die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der Unzulässigkeit einer erneuten Nichtigkeitsrüge, dem Antrag auf eine EuGH-Vorlage und der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Übrigen. Zur Verbrauchereigenschaft sah er keinen Anlass, die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen zu korrigieren. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 15. September 2026 wies der OGH den Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung und das Rechtsmittel hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit zurück. Im Übrigen wies er die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [6]

Die Entscheidung enthält damit keine neuerliche inhaltliche Prüfung der bereits vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeitsrüge. Zur Verbrauchereigenschaft beschränkt sie sich auf die Beurteilung, dass das vorgebrachte Spielvolumen im konkreten Fall keine Korrektur der vorinstanzlichen Beurteilung rechtfertigte. [6]

Rechtsgrundlagen

Die tragenden verfahrensrechtlichen Grundlagen betreffen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die Unanfechtbarkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsrüge. Für die Verbrauchereigenschaft zog der OGH die im Beschluss angeführte EuGH-Rechtsprechung heran. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Allein das hohe Spielvolumen zeigte keine korrekturbedürftige Beurteilung der Verbrauchereigenschaft auf. Die bereits vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsrüge wegen fehlender internationaler Zuständigkeit war nicht erneut überprüfbar. Auch der Antrag auf eine EuGH-Vorlage wurde zurückgewiesen; eine amtswegige Vorlage war nicht erforderlich.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00116_26A0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zu I.

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Zu II.

[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

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Zu I.

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Zu II.

[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[3] Die Beklagte hat in ihrer Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Zu III.

[4] Angesichts der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto‑ und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C‑77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist hier auch keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN).

[5] Gegen die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Verbrauchereigenschaft der Klägerin – die nach den Feststellungen ohne Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit neben ihrem Beruf als Angestellte Slotspiele von Österreich aus auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten spielte – vermag die Revision nur die Höhe des Spielvolumens ins Treffen zu führen. Damit zeigt sie im Hinblick auf die Entscheidung C‑774/19, Personal Exchange International, in der die Verbrauchereigenschaft eines professionellen Pokerspielers mit hohen Gewinnen in kurzer Zeit bejaht wurde, jedoch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf (ergangen zur EuGVVO; zum Kohärenzerfordernis zum anwendbaren Recht s aber C‑77/24, Wunner, Rn 40).

[6] Hinsichtlich der weiteren Revisionsargumente genügt es, auf die bereits dazu veröffentlichten Entscheidungen zu verweisen (zur selben Beklagten s jüngst etwa 4 Ob 46/26g, 3 Ob 57/26t, 6 Ob 53/26a jeweils mwN).

[7] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei SS*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 58.324,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 1 R 16/26a‑25, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Allein das hohe Spielvolumen zeigte hier keine korrekturbedürftige Beurteilung der Verbrauchereigenschaft auf.
  • Eine vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsrüge konnte nicht erneut an den OGH herangetragen werden.
  • Der fehlende Anspruch auf eine EuGH-Vorlage und die Frage einer amtswegigen Vorlage sind getrennt zu beurteilen.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Schließt ein hohes Spielvolumen die Verbrauchereigenschaft bei Online-Slotspielen aus?

Im entschiedenen Fall genügte das hohe Spielvolumen nicht, um eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Klägerin spielte nach den Feststellungen neben ihrem Angestelltenberuf, ohne eine gewerbliche Tätigkeit zu entfalten. Der OGH verwies ergänzend auf die EuGH-Rechtsprechung.

Hat der OGH die internationale Zuständigkeit erneut inhaltlich geprüft?

Nein. Das Berufungsgericht hatte die auf fehlende internationale Zuständigkeit gestützte Nichtigkeitsberufung bereits verworfen. Diese Entscheidung war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Die erneute Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes war daher unzulässig.

Warum wurde keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt?

Der Antrag der Beklagten wurde mangels eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruchs zurückgewiesen. Unabhängig davon hielt der OGH eine amtswegige Vorlage wegen der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels und der bereits geklärten unionsrechtlichen Lage nicht für erforderlich.

Wie endete das Verfahren vor dem OGH?

Der OGH wies den Vorlageantrag und das Rechtsmittel hinsichtlich der Nichtigkeit zurück. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quelle und Hinweis

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