RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob111/78
Entscheidungsdatum
1978-12-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00111.78.1219.000
Dokumentnummer
JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000

Sachverhalt

Der Kläger war von September 1975 bis August 1977 aufgrund von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG 1948 als vollbeschäftigter Vertragslehrer für kaufmännische Fächer bei der Republik Österreich beschäftigt. Zunächst war er im Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe l 2 b 1, eingestuft; mit 15. Juni 1977 wurde er in die Entlohnungsgruppe l 1 überstellt. [2] [1]

Während des Abschlusses der Dienstverträge studierte der Kläger Wirtschaftspädagogik. Am 4. Mai 1976 legte er eine Bestätigung über die Approbation seiner Diplomarbeit vor. Für den Zeitraum von Mai 1976 bis 14. Juni 1977 verlangte er die Differenz zwischen den tatsächlich bezahlten Bezügen und den um 2,5 % verminderten Bezügen der Entlohnungsgruppe l 1. [2] [1]

Der Kläger berief sich auf ministerielle Rundschreiben und machte geltend, die Beschränkung der günstigeren Sondervertragsbedingungen auf Teilbeschäftigte bis zur halben Lehrverpflichtung sowie auf höchstens 18 Monate sei sachlich nicht gerechtfertigt. Darin sah er einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und regte eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof an. [2] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrag. Ob das ministerielle Rundschreiben als sogenannte Verwaltungsverordnung beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar gewesen wäre, ließ er offen, weil nicht das Rundschreiben, sondern der Dienstvertrag Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung war. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH erachtete die Revision als nicht berechtigt und gab ihr nicht Folge. Der Kläger musste der beklagten Partei die mit 1.944 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [3]

Die angegriffene Differenzierung bei den Sondervertragsbedingungen wurde aufgrund der festgestellten besonderen Verhältnisse nicht als Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots angesehen. Dem Antrag auf Einleitung einer Prüfung des Rundschreibens durch den Verfassungsgerichtshof wurde nicht entsprochen. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Voraussetzungen für Vertragsbedienstete, die ausnahmsweise zulässige Beschäftigung aufgrund eines Sondervertrags und die Einreihung von Vertragslehrern in Entlohnungsgruppen. Daneben waren das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und die Frage einer gerichtlichen Anwendung des ministeriellen Rundschreibens maßgeblich. [3] [1]

Spruch

Eine unterschiedliche Gestaltung von Sonderverträgen für Personen, welche die gesetzlichen Anstellungserfordernisse noch nicht erfüllen, verstößt nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn sie durch besondere Verhältnisse der betroffenen Gruppe und das Ziel eines raschen Studienabschlusses sachlich gerechtfertigt ist. Das einschlägige ministerielle Rundschreiben war für die gerichtliche Vertragsprüfung nicht anzuwenden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.944,,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Der Kläger war auf Grund von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG 1948 vom 1. 9. 1975 bis 31.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt. Zu den Ausführungen der Revision über eine Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 109/72 ist festzuhalten, daß dieses Rundschreiben eine Anweisung an die darin genannten Stellen (Landesschulräte, Direktionen der Zentrallehranstalten, Direktionen der Pädagogischen Akademien sowie an Konzeptbeamte des Bundesministeriums für Unterricht) darüber enthielt, wie sie bei Abschluß bestimmter Sonderverträge nach § 36 VBG 1948 vorzugehen haben. Die generelle Vorschrift richtete sich somit nicht an die Rechtsunterworfenen (nach außen), sondern an Organwalter (im Innenverhältnis).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Karl Mosburger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Vertragsbundeslehrer, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für *, vertreten durch die Finanzprokuratur, *, wegen S 35.781,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19781219_OGH0002_0040OB00111_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Sondervertragsbedingungen dürfen nach der Entscheidung unterschiedlich ausgestaltet werden, wenn dafür eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung besteht.
  • Das Gleichbehandlungsgebot untersagt nicht jede Differenzierung, sondern eine willkürliche Schlechterstellung ohne einleuchtenden sachlichen Grund.
  • Ein Anreiz zur raschen Erfüllung fehlender Anstellungserfordernisse kann bei Ausnahmeverträgen ein sachliches Differenzierungskriterium sein.
  • Der OGH prüfte den Dienstvertrag und ließ die Anfechtbarkeit des nur intern wirkenden ministeriellen Rundschreibens ausdrücklich offen.

Häufige Fragen

Wann verletzt eine unterschiedliche Entlohnung das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot?

Nach der Entscheidung ist eine unterschiedliche Behandlung nicht schon als solche unzulässig. Problematisch ist eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Dienstnehmer ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung.

Warum hielt der OGH die Sondervertragsregelung für sachlich gerechtfertigt?

Maßgeblich waren die besondere Bewerbersituation, der Ablauf des wirtschaftspädagogischen Studiums und das Ziel, die fehlenden Anstellungserfordernisse möglichst rasch zu erfüllen.

Musste der OGH das ministerielle Rundschreiben beim Verfassungsgerichtshof anfechten?

Nein. Der OGH prüfte den abgeschlossenen Dienstvertrag und nicht das als interne Anweisung eingeordnete Rundschreiben. Die Frage, ob dieses anfechtbar gewesen wäre, ließ er offen.

Wie entschied der OGH über die Revision?

Der Revision wurde nicht Folge gegeben. Der Kläger wurde außerdem zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet.

Quelle und Hinweis

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Im RIS-Auszug wird das maßgebliche Rundschreiben überwiegend als Nr 190/72, an einer Stelle der rechtlichen Beurteilung jedoch als Nr 109/72 bezeichnet. Der Ent

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