RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte gegenüber seiner Ehefrau Unterlassung im Zusammenhang mit der Nutzung der vormaligen Ehewohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses nach § 97 ABGB. Der Ehefrau war 2015 ein Baurecht an der Liegenschaft eingeräumt worden. Das Wohnungsgebrauchsrecht stand jedoch ihren Eltern zu, die dem Kläger den Zutritt verboten hatten. [2]
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab: Die Ehefrau habe weder rechtliche Verfügungsgewalt über die Wohnung noch eine durchsetzbare Einflussnahmemöglichkeit auf ihre Eltern. Auch Rechtsmissbrauch verneinten sie. Die außerordentliche Revision bekämpfte diese Beurteilung nach österreichischem Sachrecht nicht, sondern berief sich ausschließlich auf die Anwendung schwedischen Rechts. [2] [3]
Die Ehe war 2005 geschlossen worden. Ein gemeinsames Personalstatut bestand nie; beide Ehegatten hatten damals wie auch im Entscheidungszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Die Ehefrau war österreichische, der Kläger schwedischer Staatsbürger. [6]
Ausführungen des OGH
Der bloße Verweis auf die behauptete Anwendbarkeit schwedischen Rechts zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. Er prüfte sowohl die kollisionsrechtliche Anknüpfung als auch die Darlegung eines möglichen günstigeren Ergebnisses durch die Revision. [3] [6]
- Persönliche Rechtswirkungen der Ehe: Mangels gemeinsamen Personalstatuts und wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich waren die persönlichen Ehewirkungen nach § 18 Abs 1 Z 2 IPRG nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. Zur zeitlichen Nichtanwendbarkeit der EuEheGüVO verwies der OGH auf deren Art 69 Abs 3. [6]
- Anknüpfung des Ehegüterrechts: Nach § 19 IPRG ist ohne ausdrückliche Rechtswahl für das Ehegüterrecht jenes Recht maßgeblich, das bei der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend war. [6]
- Keine ausdrückliche Rechtswahl dargelegt: Der OGH ließ offen, ob für den Anspruch bei einer Anknüpfung nach § 19 statt § 18 IPRG eine Rechtswahl zulässig wäre. Selbst unter dieser Annahme fehlte die Darlegung einer ausdrücklichen Wahl schwedischen Rechts. Die Hinweise im Ehevertrag auf die jeweiligen Personalstatute genügten dafür nicht. [6]
- Anforderungen an die Rechtsrüge: Trotz amtswegiger Erforschung ausländischen Rechts nach §§ 3, 4 Abs 1 IPRG muss eine außerordentliche Revision zumindest ansatzweise darlegen, weshalb die als richtig behauptete Rechtsordnung ein günstigeres Ergebnis erwarten lässt. Der OGH verwies dazu auf RS0040189 [T5]. [6]
- Fehlende Verfügungsgewalt als Abweisungsgrund: Die Vorinstanzen verneinten nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Weiternutzung, sondern stellten auf die fehlende Verfügungsgewalt der Ehefrau ab. Die Revision erklärte nicht, weshalb schwedisches Recht dennoch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründen könnte. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Abweisung des Unterlassungsbegehrens bestehen. Eine inhaltliche Entscheidung über einen Anspruch nach schwedischem Recht traf der OGH nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Eherechts mit den Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründung einer außerordentlichen Revision. [6] [1]
- § 97 ABGB: Auf diese Bestimmung stützte der Kläger sein Begehren zur Sicherung der Nutzung der Ehewohnung für sein dringendes Wohnbedürfnis. [2]
- § 18 Abs 1 Z 2 IPRG: Die Bestimmung führte hier wegen des fehlenden gemeinsamen Personalstatuts und des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich zur Anwendung österreichischen Sachrechts. [6]
- § 19 IPRG: Die Norm regelt die Anknüpfung des Ehegüterrechts bei fehlender ausdrücklicher Rechtswahl. Eine solche Wahl schwedischen Rechts wurde im Verfahren nicht dargelegt. [6]
- §§ 3, 4 Abs 1 IPRG: Der OGH verwies auf die grundsätzlich amtswegige Erforschung und Anwendung ausländischen Rechts. Davon unterschied er die Darlegungsanforderungen an die Rechtsrüge. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1]
- Art 69 Abs 3 EuEheGüVO und Rechtsprechungsverweise: Art 69 Abs 3 wurde zur zeitlichen Nichtanwendbarkeit der Verordnung genannt. RS0127265 betrifft den Vorbehalt zur Rechtswahl; RS0040189 [T5] die Darlegung eines günstigeren Ergebnisses nach ausländischem Recht. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Für die persönlichen Ehewirkungen war österreichisches Recht maßgeblich; eine ausdrückliche Wahl schwedischen Rechts wurde nicht dargelegt. Zudem zeigte die Revision nicht auf, weshalb schwedisches Recht trotz fehlender Verfügungsgewalt der Ehefrau einen Unterlassungsanspruch begründen könnte.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00108_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend ein Unterlassungsbegehren des Klägers betreffend die Nutzung der Ehewohnung zwecks Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses gemäß § 97 ABGB ab. Der Beklagten, seiner Ehefrau, sei zwar im Jahr 2015 ein Baurecht auf der Liegenschaft eingeräumt worden, das Wohnungsgebrauchsrecht stehe jedoch ihren Eltern zu. Sie habe daher keine rechtliche Verfügungsgewalt über die vormalige Ehewohnung und keine durchsetzbare Einflussnahmemöglichkeit auf ihre Eltern, die dem Kläger den Zutritt verboten hätten. Auch ein Rechtsmissbrauch sei hier zu verneinen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00108_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die außerordentliche Revision des Klägers wendet sich nicht gegen diese Beurteilung auf Basis des österreichischen Sachrechts, sondern stützt sich einzig auf den Umstand, dass materielles schwedisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Damit vermag sie aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen und ist als unzulässig zurückzuweisen.
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[2] Die außerordentliche Revision des Klägers wendet sich nicht gegen diese Beurteilung auf Basis des österreichischen Sachrechts, sondern stützt sich einzig auf den Umstand, dass materielles schwedisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Damit vermag sie aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen und ist als unzulässig zurückzuweisen.
[3] Da die Streitteile im Jahr 2005 die Ehe schlossen, nie ein gemeinsames Personalstatut bestand, sie aber (damals wie heute) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen (zur temporalen Nichtanwendbarkeit der EuEheGüVO s Art 69 Abs 3). Das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebende Recht ist gemäß § 19 IPRG auch für das Ehegüterrecht maßgeblich, soweit die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben.
[4] Selbst wenn man unterstellt, dass für den Anspruch des Klägers auf Benutzung der Ehewohnung während aufrechter Ehe zufolge Anknüpfung nicht nach § 18 IPRG, sondern nach § 19 IPRG eine Rechtswahl gemäß § 19 IPRG zulässig wäre (s aber etwa RS0127265), wird eine solche von der Revision nicht zur Darstellung gebracht. Aus dem Ehevertrag, der laut Kläger von den Vorinstanzen berücksichtigt hätte werden müssen, ergibt sich lediglich, dass die Beklagte österreichische Staatsbürgerin ist, „weshalb nach ihrem Personalstatut grundsätzlich auch österreichisches Eherecht und Erbrecht zur Anwendung gelangt“ und der Kläger schwedischer Staatsbürger ist, „so dass schwedisches Eherecht und Erbrecht grundsätzlich zur Anwendung gelangt“. Der Kläger brachte in erster Instanz dazu nur vor, dass sich sein Anspruch aus § 97 ABGB ergebe und schwedisches Recht mitzuberücksichtigen sei, und behauptet selbst in der Revision keine ausdrückliche Rechtswahl auf schwedisches Recht (oder eine konkrete Vereinbarung betreffend die Ehewohnung).
[5] Auch wenn das Gericht gemäß §§ 3, 4 Abs 1 IPRG ausländisches Recht grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen und anzuwenden hat, muss in der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision zudem zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (RS0040189 [T5]). Hier haben die Vorinstanzen aber nicht einen grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Weiternutzung der Ehewohnung verneint, sondern das Klagebegehren deswegen abgewiesen, weil die Beklagte über die vormalige Ehewohnung nicht verfügen könne. Dass die Anwendung schwedischen Rechts dessen ungeachtet den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründen könnte, wird in der Revision nicht dargelegt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00108_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Kersten Bankler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Ulrich Hiob, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2026, GZ 48 R 196/26t‑76, den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00108_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend ein Unterlassungsbegehren des Klägers betreffend die Nutzung der Ehewohnung zwecks Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses gemäß § 97 ABGB ab. Der Beklagten, seiner Ehefrau, sei zwar im Jahr 2015 ein Baurecht auf der Liegenschaft eingeräumt worden, das Wohnungsgebrauchsrecht stehe jedoch ihren Eltern zu. Sie habe daher keine rechtliche Verfügungsgewalt über die vormalige Ehewohnung und keine durchsetzbare Einflussnahmemöglichkeit auf ihre Eltern, die dem Kläger den Zutritt verboten hätten. Auch ein Rechtsmissbrauch sei hier zu verneinen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für die persönlichen Ehewirkungen war hier nach § 18 Abs 1 Z 2 IPRG österreichisches Recht maßgeblich.
- Die Zulässigkeit einer Rechtswahl für den konkreten Anspruch ließ der OGH offen.
- Der Verweis auf ausländisches Recht ersetzt nicht die Darlegung, weshalb daraus ein günstigeres Ergebnis folgen könnte.
- Die Abweisung beruhte auf fehlender Verfügungsgewalt der Ehefrau, nicht auf der generellen Verneinung eines Weiternutzungsanspruchs.
Häufige Fragen
Warum wurde die außerordentliche Revision in 4Ob108/26z zurückgewiesen?
Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie legte weder eine ausdrückliche Wahl schwedischen Rechts noch dar, weshalb dieses Recht trotz fehlender Verfügungsgewalt der Ehefrau den geltend gemachten Anspruch begründen könnte.
Warum wandte der OGH österreichisches Eherecht an?
Die Ehegatten hatten nie ein gemeinsames Personalstatut, aber bei der Eheschließung und weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Für die persönlichen Ehewirkungen führte § 18 Abs 1 Z 2 IPRG deshalb zu österreichischem Sachrecht.
Enthielt der Ehevertrag eine ausdrückliche Wahl schwedischen Rechts?
Eine solche Rechtswahl wurde nicht dargelegt. Der Vertrag verwies lediglich auf die Staatsangehörigkeiten und das danach grundsätzlich anwendbare Ehe- und Erbrecht. Auch die Revision behauptete keine ausdrückliche Wahl schwedischen Rechts.
Muss ausländisches Recht nicht von Amts wegen erforscht werden?
Der OGH bejahte diese grundsätzliche Pflicht nach §§ 3, 4 Abs 1 IPRG. Dennoch muss eine außerordentliche Revision zumindest ansatzweise erklären, weshalb die als richtig behauptete Rechtsordnung ein günstigeres Ergebnis erwarten lässt.
Quelle und Hinweis
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