RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf alleinige Obsorge rechtskräftig ab. Zugleich entschieden sie, dass die Minderjährige künftig hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden sollte, und regelten das Kontaktrecht neu. Die Mutter bekämpfte diese Entscheidung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. [2]
Die Mutter berief sich auf ein während des Rekursverfahrens vorgelegtes Schreiben der damals dreizehnjährigen Tochter. Darin habe diese erklärt, ihren zuvor geäußerten Veränderungswunsch nicht mehr aufrechtzuerhalten und beim bisherigen Betreuungs- und Kontaktmodell bleiben zu wollen. Nach Ansicht der Mutter hatte das Rekursgericht dieses Schreiben außer Acht gelassen. [3]
Ausführungen des OGH
Entscheidungen über Obsorge, hauptsächliche Betreuung bei gemeinsamer Obsorge und Kontaktrecht hängen typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt werden. [3]
- Nachträgliche Entwicklungen: Unstrittige aktenkundige Entwicklungen, die die Tatsachengrundlage wesentlich verändern, sind im Interesse des Kindeswohls auch nach einer vorinstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Das gilt sogar ungeachtet des Neuerungsverbots im Revisionsrekursverfahren. [3]
- Einordnung des Schreibens offengelassen: Der OGH ließ offen, ob der Inhalt des Schreibens überhaupt eine unstrittige aktenkundige Entwicklung darstellte. Die Zurückweisung beruhte daher nicht auf einer abschließenden Beurteilung dieser Frage. [3]
- Kindeswunsch als Abwägungskriterium: Die Meinung des Kindes ist nach dessen Verständnis und Fähigkeit zur Meinungsbildung zu berücksichtigen. Kindeswünsche bestimmen Obsorge und Kontakte mit, soweit Kindeswohl oder Lebensverhältnisse der Eltern nicht entgegenstehen. Sie sind aber nicht allein entscheidend. [3]
- Alter und Einsichtsfähigkeit: Die Stellungnahme eines unmündigen Kindes ist in der Regel nicht ausschlaggebend. Auch der ernstliche Wille einsichts- und urteilsfähiger mündiger Kinder entscheidet nicht allein, wenn schwerwiegende Gründe oder das Kindeswohl entgegenstehen. Das Gewicht des Wunsches ist im Einzelfall zu beurteilen. [3]
- Weitere Gründe für das Betreuungsmodell: Das Rekursgericht verwies unter anderem auf Defizite der mütterlichen Erziehungsfähigkeit, die Ablehnung von Unterstützung, Suchtmittelkonsum im Haushalt und geringe Einbindung in Interessen des Kindes. Für die neue Regelung sprach auch, dass der Vater im Schulort der Minderjährigen wohnte. [3]
- Keine ausreichende Auseinandersetzung: Die Mutter setzte sich im Revisionsrekurs mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Damit zeigte sie weder eine korrekturbedürftige Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanzen noch eine maßgebliche Änderung der Sachlage auf. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die vorinstanzliche Regelung der hauptsächlichen Betreuung beim Vater und des Kontaktrechts blieb damit bestehen. Die Zurückweisung ist keine generelle Absage an die Berücksichtigung eines geänderten Kindeswunsches. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 4Ob104/26m vom 15. September 2026 betrifft die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses in einer Obsorge- und Kontaktrechtssache. Im Mittelpunkt stehen die Erheblichkeit der Rechtsfrage und die Bedeutung des Kindeswunsches für das Kindeswohl. [2] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Die Bestimmung bildet den Maßstab für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Die Mutter zeigte nach Beurteilung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [2]
- § 138 Z 5 ABGB: Die Meinung des Kindes ist abhängig von dessen Verständnis und Fähigkeit zur Meinungsbildung als Kriterium des Kindeswohls zu berücksichtigen. [3]
- RS0115719 und RS0097114: Der OGH verweist auf diese Rechtssätze zur Einzelfallabhängigkeit von Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen sowie zur Bedeutung leitender Rechtsprechungsgrundsätze und des Kindeswohls. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück. Der Kindeswunsch ist ein Kriterium des Kindeswohls, aber nicht allein entscheidend. Die Mutter setzte sich mit den weiteren Gründen für die hauptsächliche Betreuung beim Vater nicht auseinander und zeigte weder eine korrekturbedürftige Beurteilung noch eine maßgebliche Änderung der Sachlage auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf alleinige Obsorge rechtskräftig ab, entschieden jedoch, dass die Minderjährige künftig hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden soll und regelten das Kontaktrecht neu.
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] 1. Regelungen der Obsorge einschließlich der hauptsächlichen Betreuung bei gemeinsamer Obsorge und Fragen des Kontaktrechts sind typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0115719; RS0097114).
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[3] 1. Regelungen der Obsorge einschließlich der hauptsächlichen Betreuung bei gemeinsamer Obsorge und Fragen des Kontaktrechts sind typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0115719; RS0097114).
[4] 2. Die Mutter moniert, dass das Rekursgericht ein während des Rekursverfahrens vorgelegtes Schreiben der (damals dreizehnjährigen) Minderjährigen außer Acht gelassen habe, in dem diese unmissverständlich erklärt habe, ihren vor dem Erstgericht und bei der Familiengerichtshilfe geäußerten Wunsch nach Veränderung nicht mehr aufrechtzuerhalten und am bisherigen Betreuungs‑ und Kontaktmodell festhalten zu wollen.
[5] 2.1. Richtig zeigt der Revisionsrekurs auf, dass der Maxime des Kindeswohls im Obsorgeverfahren dadurch zu entsprechen ist, dass unstrittige aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, – sogar ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots – auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192; RS0048056; RS0006893). Ob der Inhalt des Schreibens überhaupt als unstrittige aktenkundige Entwicklung anzusehen ist, kann hier dahinstehen.
[6] 2.2. Gemäß § 138 Z 5 ABGB ist zwar auch die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung ein Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls. Daher wird die Regelung von Obsorge und Kontakten nach ständiger Rechtsprechung auch von den Kindeswünschen mitbestimmt, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Der Wunsch des Kindes ist aber nicht allein entscheidend (RS0048981).
[7] Auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes kommt es daher in der Regel nicht entscheidend an (RS0047937). Selbst der ernstliche Wille von einsichtsfähigen und urteilsfähigen mündigen Kindern ist nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RS0048820 [T11]).
[8] Wie weit die Wünsche von Minderjährigen berücksichtigt werden können, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0047981 [T14]).
[9] 2.3. Hier begründete das Rekursgericht die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem mit Defiziten in der Erziehungsfähigkeit der Mutter in den Bereichen Schutz, Reflexionsfähigkeit und Förderkompetenz, ihrer Ablehnung von Unterstützungsmaßnahmen, dem Suchtmittelkonsum im Haushalt der Mutter, der fehlenden Involvierung der Mutter bezüglich Stärken und Hobbies der Minderjährigen und der besseren Alltagstauglichkeit der neuen Regelung, weil der Haushalt des Vaters im selben Ort wie die Schule der Minderjährigen liege.
[10] Mit diesen Überlegungen setzt sich der Revisionsrekurs der Mutter nicht auseinander, sodass er weder ein im Einzelfall korrekturbedürftiges Überschreiten des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums noch eine maßgebliche Änderung der Sachlage aufzeigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2012, *; Mutter *, vertreten durch Dr. Kerstin Weber‑Reisenhofer, Rechtsanwältin in Gleisdorf; Vater *, wegen Obsorge und Kontaktrechts über den außerordentlichen Revisonsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, vom 23. Februar 2026, GZ 2 R 14/26g‑119, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf alleinige Obsorge rechtskräftig ab, entschieden jedoch, dass die Minderjährige künftig hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden soll und regelten das Kontaktrecht neu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Kindeswunsch ist bei Obsorge und Kontaktrecht zu berücksichtigen, aber nicht allein entscheidend.
- Wesentliche unstrittige aktenkundige Entwicklungen können trotz Neuerungsverbots zu berücksichtigen sein.
- Das Gewicht eines geänderten Kindeswunsches richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage und keine maßgebliche Änderung der Sachlage auf.
Häufige Fragen
Entscheidet der Kindeswunsch allein über die hauptsächliche Betreuung?
Nein. Nach dem OGH ist der Kindeswunsch ein Kriterium des Kindeswohls. Sein Gewicht hängt insbesondere von Verständnis, Meinungsbildungsfähigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab. Andere Kindeswohlgesichtspunkte können entgegenstehen.
Können neue Entwicklungen noch im Revisionsrekurs berücksichtigt werden?
Unstrittige aktenkundige Entwicklungen, die die Tatsachengrundlage wesentlich verändern, sind im Interesse des Kindeswohls auch ungeachtet des Neuerungsverbots zu berücksichtigen. Ob das Schreiben der Tochter diese Voraussetzung erfüllte, ließ der OGH offen.
Warum wurde der Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen?
Die Mutter zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie setzte sich nicht mit den weiteren Gründen des Rekursgerichts für die neue Betreuungsregelung auseinander. Eine korrekturbedürftige Beurteilung oder maßgebliche Änderung der Sachlage wurde damit nicht dargelegt.
Quelle und Hinweis
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