RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS84/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00084.26I.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_010OBS00084_26I0000_000

Sachverhalt

Der Klägerin war mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 eine Waisenpension über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 wurde ihr diese Leistung mit Ablauf des Monats November 2024 entzogen. Sie begehrte die Weitergewährung der Waisenpension. [2]

Das Erstgericht wies das Begehren ab. Nach dem ab 1. November 2024 festgestellten medizinischen Leistungskalkül waren der Klägerin Tätigkeiten in Verweisungsberufen zumutbar. Es ging daher davon aus, dass keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 ASVG mehr vorlag. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [6]

In erster Instanz hatte die qualifiziert vertretene Klägerin durchgehende Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung ihres 18. Lebensjahres und einen unveränderten medizinischen Zustand behauptet. Das Berufungsgericht wertete dies als Zugeständnis der Erwerbsunfähigkeit im Gewährungszeitpunkt. Das gegenteilige Berufungsvorbringen, sie sei immer erwerbsfähig gewesen, beurteilte es als unzulässige Neuerung. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Er erläuterte die Voraussetzungen der Leistungsentziehung und die Bedeutung eines wirksamen Geständnisses für den erforderlichen Vergleich der Verhältnisse. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Klägerin zeigte keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf. Es kam damit zu keiner gegenteiligen Sachentscheidung des OGH; die bestätigte Abweisung des Begehrens auf Weitergewährung blieb bestehen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die sozialrechtlichen Voraussetzungen der Leistungsentziehung mit den zivilprozessualen Regeln über Geständnisse und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Entziehung einer Waisenpension setzt eine wesentliche Änderung gegenüber der Zuerkennung voraus. Ein wirksames Geständnis kann den Beweis der damaligen Tatsachen entbehrlich machen. Der OGH hielt die Annahme, die Klägerin habe die ihrer früheren Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegenden Tatsachen zugestanden, für vertretbar und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00084_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Klägerin die über deren vollendetes 18. Lebensjahr hinaus (mit Bescheid vom 25. 10. 2016) zuerkannte Waisenpension mit Bescheid vom 14. 10. 2024 zu Recht nach § 99 Abs 1 ASVG mit Ablauf des Monats November 2024 entzogen wurde.

[2] Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Weitergewährung der Waisenpension ab.

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Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Klägerin die über deren vollendetes 18. Lebensjahr hinaus (mit Bescheid vom 25. 10. 2016) zuerkannte Waisenpension mit Bescheid vom 14. 10. 2024 zu Recht nach § 99 Abs 1 ASVG mit Ablauf des Monats November 2024 entzogen wurde.

[2] Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Weitergewährung der Waisenpension ab.

[3] Ausgehend von seinen Feststellungen zu dem ab 1. 11. 2024 vorliegenden medizinischen Leistungskalkül der Klägerin folgerte es, es sei der Klägerin zumutbar, (näher festgestellte) Arbeitstätigkeiten in Verweisungsberufen auszuüben, sodass von keiner Erwerbsunfähigkeit iSd § 252 Abs 2 ASVG mehr auszugehen sei. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Waisenpension lägen daher nicht mehr vor.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

[5] Der in der Berufung der Klägerin behauptete rechtliche Feststellungsmangel hinsichtlich ihres Zustands zum Zeitpunkt ihres 18. Geburtstags im Jahr 2015 liege nicht vor. Es bedürfe auch nicht der begehrten Sachverhaltsergänzung, dass das Leistungskalkül der Klägerin seit dem Gewährungszeitpunkt unverändert sei. Die in erster Instanz (qualifiziert vertretene) Klägerin habe sich ausschließlich darauf gestützt, dass sie seit Vollendung ihres 18. Lebensjahres durchgehend und weiterhin laufend erwerbsunfähig sei und sich ihr medizinischer Zustand nicht gebessert habe. Damit habe sie das korrespondierende Vorbringen der Beklagten, wonach sie im Gewährungszeitpunkt erwerbsunfähig gewesen sei, zugestanden. Dieses unstrittige Parteienvorbringen sei der Entscheidung zugrundezulegen. Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen, die Klägerin sei durchgehend erwerbsfähig gewesen, verstoße gegen das Neuerungsverbot.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

[7] 1. Voraussetzung für die Entziehung des Anspruchs auf eine laufende Leistung, wie der Waisenpension, ist der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (§ 99 Abs 1 ASVG). Die Entziehung ist nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist (RS0083884); ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (vgl RS0106704; RS0083941 [T1]).

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[6] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

[7] 1. Voraussetzung für die Entziehung des Anspruchs auf eine laufende Leistung, wie der Waisenpension, ist der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (§ 99 Abs 1 ASVG). Die Entziehung ist nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist (RS0083884); ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (vgl RS0106704; RS0083941 [T1]).

[8] 1.1 Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T2]). Im Fall der Entziehung der über das 18. Lebensjahr hinaus gewährten Waisenpension ist demgemäß zu prüfen, ob das Kind zum Zeitpunkt ihrer Gewährung erwerbsunfähig war und sich nach diesem Zeitpunkt die Verhältnisse insofern wesentlich verbessert haben, als später Erwerbsfähigkeit eingetreten ist (10 ObS 85/22f Rz 10 mwN).

[9] 1.2 Zur Beurteilung, ob sich die Verhältnisse derart verändert haben, dass eine Entziehung gerechtfertigt ist, sind folglich im Verfahren über die Entziehung grundsätzlich unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen (10 ObS 82/24t Rz 19; RS0083884 [T3]).

[10] 2. Feststellungen zu dieser Frage bedarf es allerdings dann nicht, wenn insoweit ein wirksames Geständnis iSd §§ 266 f ZPO vorliegt, aufgrund dessen die zugestandenen Tatsachen nicht bewiesen werden müssen (vgl RS0040112; RS0039949).

[11] 2.1 Die Auslegung des Parteivorbringens und damit auch die Beantwortung der Frage, ob ein Vorbringen als Geständnis zu werten ist, geht im Regelfall in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft daher – abgesehen vom Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0042828 [T41]). Entsprechendes gilt für Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt (RS0042828 [T35]).

[12] 2.2 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in erster Instanz noch zugestanden, dass sie im Gewährungszeitpunkt erwerbsunfähig gewesen sei, sodass ihr (gegenteiliger) Berufungsvortrag, sie sei immer schon erwerbsfähig gewesen, gegen das Neuerungsverbot verstoße, ist angesichts des vom Berufungsgerichts zitierten Klagevorbringens im Einzelfall jedenfalls vertretbar.

[13] Beim Begriff der Erwerbsunfähigkeit

handelt es sich zwar um einen – einem Tatsachengeständnis nach §§ 266 f ZPO grundsätzlich nicht zugänglichen (RS0111277) – Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung gelten aber die einem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden, wenn die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens verwenden (RS0111277), sodass ein Geständnis insoweit auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden kann (RS0039945). Die Rechtsprechung geht hier von einem Geständnis eines Komplexes von Tatsachen aus, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen (RS0039945 [T2]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der für die Klägerin einschreitende qualifizierte Vertreter habe die dem (geläufigen und eindeutigen) Rechtsbegriff der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegenden Tatsachen zugestanden, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

[14] 2.3 Ebenso wenig kann der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Geständnis dann unbeachtlich sei, wenn sich dessen Unrichtigkeit eindeutig aus dem Akteninhalt (RS0107489) oder aus den Beweisergebnissen (RS0040085; insbesondere einer unstrittigen Urkunde: 1 Ob 587/93) ergebe, die Zulässigkeit der Revision stützen. Das Rechtsmittel zeigt hier nicht auf, dass hier ein vergleichbarer Fall vorliegt. Insoweit sich die Klägerin auf eine Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen bezieht, übersieht sie, dass in der gegenteiligen Annahme des Berufungsgerichts, letztlich eine Würdigung dieses Beweisergebnisses durch die Tatsacheninstanz liegt, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (vgl RS0043163).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1997, *, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 7 Rs 31/26v‑28, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Klägerin die über deren vollendetes 18. Lebensjahr hinaus (mit Bescheid vom 25. 10. 2016) zuerkannte Waisenpension mit Bescheid vom 14. 10. 2024 zu Recht nach § 99 Abs 1 ASVG mit Ablauf des Monats November 2024 entzogen wurde.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00084_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Entziehung einer Waisenpension erfordert eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zuerkennungszeitpunkt.
  • Ein wirksames Tatsachengeständnis kann Feststellungen zum Zustand bei der Zuerkennung entbehrlich machen.
  • Auch bei Verwendung eines Rechtsbegriffs können die zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden gelten.
  • Die Auslegung des Parteivorbringens wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück und traf keine gegenteilige Sachentscheidung.

Häufige Fragen

Wann darf eine Waisenpension nach § 99 Abs 1 ASVG entzogen werden?

Die Leistungsvoraussetzungen müssen weggefallen sein. Dafür ist eine wesentliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Zuerkennung erforderlich. Bei einer wegen Erwerbsunfähigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus gewährten Waisenpension ist zu prüfen, ob später durch eine wesentliche Verbesserung Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.

Muss der Zustand bei Zuerkennung der Waisenpension erneut festgestellt werden?

Grundsätzlich sind die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen im Entziehungsverfahren neu festzustellen. Liegt insoweit ein wirksames Geständnis vor, müssen die zugestandenen Tatsachen jedoch nicht bewiesen werden.

Kann Erwerbsunfähigkeit Gegenstand eines Geständnisses sein?

Erwerbsunfähigkeit ist als Rechtsbegriff grundsätzlich keinem Tatsachengeständnis zugänglich. Bei einfachen und eindeutigen Rechtsbegriffen können aber die zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden gelten. Diese Auslegung hielt der OGH im konkreten Fall für vertretbar.

Warum wurde die außerordentliche Revision in 10ObS84/26i zurückgewiesen?

Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH hielt die Auslegung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als Tatsachengeständnis und die Behandlung des gegenteiligen Berufungsvorbringens als unzulässige Neuerung für vertretbar.

Quelle und Hinweis

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