RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt Zirbenprodukte über eine eigene Webseite und über eine große Online-Plattform. Die drei beklagten GmbHs haben ihren Sitz in Österreich und gehören demselben Konzern an. [2] [6]
Die Erstbeklagte ist unter anderem Medieninhaberin von Magazinen, eines Webauftritts und Social-Media-Profilen. Ihr Internetauftritt war mit einem Online-Marktplatz verlinkt, über den die Zweitbeklagte regionale Produkte, darunter Zirbenprodukte, in Österreich und Deutschland verkauft. [6]
Die Drittbeklagte ist Alleingesellschafterin der Erst- und Zweitbeklagten sowie Inhaberin der von ihnen genutzten Marken und Domains. Sie war nach den Feststellungen in die konzernweite Markenstrategie eingebunden; bestimmte weitergehende Einflussnahmen oder Gegenleistungen konnten jedoch nicht bescheinigt werden. [6]
Ausführungen des OGH
Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung standen die Wiederholungsgefahr und die Irreführung durch gesundheitsbezogene Aussagen über Zirbenprodukte. Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs nur teilweise Folge. [3] [1]
- Wiederholungsgefahr: Der OGH stellte im rechtlichen Ausgangspunkt auf den vorbeugenden Charakter des Unterlassungsanspruchs ab: Er soll künftige Störungshandlungen verhindern. Für eine Unterlassungsverpflichtung nach § 2 UWG sind weder Verschulden noch ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt erforderlich; ausreichend ist, dass die Werbeankündigung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung irreführend war. [3]
- Irreführende Gesundheitsangaben: Zwischen den Streitteilen war unstrittig, dass keine wissenschaftlichen Studien vorliegen, die die behaupteten gesundheitsfördernden, antibakteriellen, beruhigenden, herzschlag-, herzfrequenz- oder blutdrucksenkenden sowie weitere gesundheitsbezogene Wirkungen von Zirbenholz nachweisen. [6]
- Erst- und Zweitbeklagte: Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeklagten änderte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise ab und erließ eine einstweilige Unterlassungsverpflichtung für den geschäftlichen Verkehr in Österreich. Erfasst sind unrichtige und irreführende Behauptungen über gesundheitliche Wirkungen von Zirbe, Zirbenholz oder daraus abgeleiteten Erzeugnissen. [1] [6]
- Getarnte Werbung: Das weitere Unterlassungsbegehren zu Punkt 2, das nach dem Vorbringen auf als redaktionelle Inhalte getarnte Werbeaussagen abzielte, blieb gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten im Provisorialverfahren erfolglos; die Abweisung einschließlich der Eventualbegehren wurde bestätigt. [1] [6]
- Drittbeklagte: Gegenüber der Drittbeklagten wurden sämtliche Sicherungsbegehren abgewiesen. Der Spruch bestätigt damit im Provisorialverfahren keine einstweilige Unterlassungsverpflichtung der Drittbeklagten. [1] [6]
Ergebnis
Der OGH untersagte der Erst- und Zweitbeklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsanspruchs im Hauptverfahren, im geschäftlichen Verkehr in Österreich unrichtige und irreführende gesundheitsbezogene Behauptungen über Zirbe, Zirbenholz oder daraus abgeleitete Erzeugnisse aufzustellen. [1]
Der Spruch nennt insbesondere Aussagen über eine Senkung der Herzfrequenz, Stärkung des Herzens, Blutdrucksenkung, Stressreduktion, Stärkung des Immunsystems, Förderung der Selbstheilungskräfte, entzündungshemmende Wirkung, Verbesserung des Schlafs, wissenschaftliche Erweislichkeit durch eine Studie sowie antibakterielle Wirkung. [1]
Im Übrigen blieb der Sicherungsantrag ohne Erfolg: Die Abweisung des weiteren Unterlassungsbegehrens gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten wurde bestätigt; gegenüber der Drittbeklagten wurden alle Sicherungsbegehren abgewiesen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung bewegt sich im Lauterkeitsrecht und im Provisorialverfahren. Die im RIS-Auszug genannten Normen betreffen insbesondere Irreführung, unlautere Geschäftspraktiken, Medien- und E-Commerce-Bezüge. [3] [6]
- § 2 UWG: Der OGH verweist auf § 2 UWG im Zusammenhang mit irreführenden Geschäftspraktiken; nach der wiedergegebenen Beurteilung setzt die Unterlassung weder Verschulden noch einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt voraus. [3] [6]
- § 1 UWG: Die Klägerin stützte ihre Begehren unter anderem auf § 1 UWG. [6]
- § 26 MedienG: Die Klägerin nannte im Zusammenhang mit den geltend gemachten Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren auch § 26 MedienG. [6]
- § 6 ECG: Die Klägerin stützte sich weiters auf § 6 ECG, insbesondere im Kontext der beanstandeten Online- und Werbeinhalte. [6]
- Rechtssatzverweise: Zur Funktion des Unterlassungsanspruchs und zu § 2 UWG verweist der OGH auf die Rechtssatzlinien RS0079184, RS0010393, RS0078183 und RS0129125. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Gesundheitsbezogene Wirkversprechen für Zirbe, Zirbenholz oder daraus abgeleitete Erzeugnisse können nach § 2 UWG im Provisorialverfahren untersagt werden, wenn sie unrichtige oder irreführende Behauptungen darstellen; hier wurde die einstweilige Unterlassung nur gegen die Erst- und Zweitbeklagte erlassen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Dem Revisionsrekurs wird **teilweise Folge** gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei abgeändert, sodass sie in ihrem Punkt 1. wie folgt zu lauten haben: „**1.** Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind schuldig, ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsanspruchs im Hauptverfahren im geschäftlichen Verkehr in Österreich die unrichtige und irreführende Behauptung zu unterlassen, dass Zirbe, Zirbenholz und/oder davon abgeleitete Erzeugnisse Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben und/oder gesundheitsfördernd, antibakteriell, beruhigend, herzschlagsenkend, herzfrequenzsenkend, blutdrucksenke...
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird **teilweise Folge** gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei abgeändert, sodass sie in ihrem Punkt 1. wie folgt zu lauten haben: „**1.** Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind schuldig, ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterlassungsanspruchs im Hauptverfahren im geschäftlichen Verkehr in Österreich die unrichtige und irreführende Behauptung zu unterlassen, dass Zirbe, Zirbenholz und/oder davon abgeleitete Erzeugnisse Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben und/oder gesundheitsfördernd, antibakteriell, beruhigend, herzschlagsenkend, herzfrequenzsenkend, blutdrucksenke...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die **Klägerin** verkauft Zirbenprodukte über eine von ihr betriebene Webseite und eine große Online-Plattform. [2] Die drei beklagten Gesellschaften (mit beschränkter Haftung) haben ihren Sitz in Österreich und gehören alle demselben Konzern an. [3] Die **Erstbeklagte** ist im Geschäftszweig „Vertriebsgesellschaft“ und im freien Gewerbe „Verwalten und Verwerten von Patenten, Lizenzen und Urheberrechten“ tätig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
**1. Zur Wiederholungsgefahr betreffend die Erst**-** und Zweitbeklagte:** [34] **1.1** Der Unterlassungsanspruch soll künftige Störungshandlungen verhindern und ist damit ein Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes (vgl RS0079184, RS0010393). Die Verpflichtung zur Unterlassung nach § 2 UWG setzt weder ein Verschulden noch einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt voraus; es genügt, dass eine Werbeankündigung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung irreführend war (vgl RS0078183, RS0129125).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, (nunmehr) vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
* GmbH, *, alle vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 110.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2025, GZ 3 R 31/25m-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00076_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH gab dem Revisionsrekurs nur teilweise Folge.
- Die Erst- und Zweitbeklagte müssen bestimmte gesundheitsbezogene Zirben-Wirkversprechen in Österreich vorläufig unterlassen.
- Gegenüber der Drittbeklagten blieben alle Sicherungsbegehren erfolglos.
- Für § 2 UWG genügt nach dem wiedergegebenen OGH-Ausgangspunkt, dass die Werbeankündigung bei Veröffentlichung irreführend war.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 4 Ob 76/25t?
Der OGH befasste sich mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen zu Zirbe, Zirbenholz und daraus abgeleiteten Erzeugnissen, insbesondere mit der Frage irreführender Wirkversprechen im geschäftlichen Verkehr.
Was hat der OGH zu Zirben-Werbung entschieden?
Der OGH untersagte der Erst- und Zweitbeklagten im Provisorialverfahren unrichtige und irreführende gesundheitsbezogene Behauptungen über Zirbenprodukte in Österreich bis zur rechtskräftigen Erledigung im Hauptverfahren.
Welche Rolle spielten wissenschaftliche Nachweise?
Nach dem festgestellten Sachverhalt war unstrittig, dass keine wissenschaftlichen Studien vorlagen, die die genannten gesundheitsbezogenen Wirkungen von Zirbenholz nachweisen.
Wurde auch die Drittbeklagte zur Unterlassung verpflichtet?
Gegenüber der Drittbeklagten wurden im Provisorialverfahren alle Sicherungsbegehren abgewiesen.
Quelle und Hinweis
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