RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4 Ob 57/25y
Entscheidungsdatum
2026-03-26
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern durch schmälere Holz/Alu-Konstruktionen. Dem Auftrag war ein Ausschreibungsverfahren mit einem von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis vorausgegangen. [2]

Bereits während des Bauvorhabens kam es zu Meinungsdifferenzen über den beauftragten Leistungsumfang und zu Nachtragsangeboten der Klägerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin Positionen aus ihrer Schlussrechnung, die die Beklagte nach ihrer Ansicht zu Unrecht gekürzt hatte. [2]

In dritter Instanz war nur mehr der „Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ strittig, den die Klägerin mit 478.263,99 EUR netto abrechnete. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass ein vorprozessuales Schiedsgutachten für die Parteien verbindlich sei und den Ersatz von Mehrleistungen ausschließe. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte die rechtliche Prüfung in erster Linie auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und auf die Frage ab, ob die Vorinstanzen vertretbar von einem materiell-rechtlich bindenden Schiedsgutachten ausgehen durften. [3]

Ergebnis

Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zum „Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“. Die außerordentliche Revision wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf zivilprozessuale Zulässigkeitsregeln der Revision, auf Grundsätze zur Schiedsgutachterabrede und auf die objektive Vertragsauslegung im Werkvertragsrecht. [3]

Spruch

Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Annahme der Vorinstanzen, dass die Parteien eine wirksame und grundsätzlich bindende Schiedsgutachterabrede zum Nachtrag „Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ getroffen hatten, blieb im vertretbaren Beurteilungsspielraum; neue Beweismittel und neues Vorbringen wurden nicht berücksichtigt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

1. Die mit der Revision vorgelegte Beweisurkunde wird zurückgewiesen. 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern durch (schmälere) Holz/Alu-Konstruktionen. Dem Auftrag war ein Ausschreibungsverfahren vorangegangen, für das die Beklagte ein Leistungsverzeichnis erstellt hatte. Bereits während des Bauvorhabens kam es zu Meinungsdifferenzen über den beauftragten Leistungsumfang und zu Nachtragsangeboten der Klägerin.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die **außerordentliche Revision der Klägerin** ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO **nicht zulässig** und daher **zurückzuweisen**. [4] **1.1** Nach der Rechtsprechung ist eine Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. Der Schiedsgutachter soll aufgrund seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *-GmbH, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Bernhard Weiß, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Schiedsgutachterabrede kann auch ohne besondere Formvorschriften wirksam sein.
  • Für die Abgrenzung zum Schiedsvertrag kommt es auf die übertragene Aufgabe an, nicht auf die Bezeichnung.
  • Ein materiell-rechtlich bindendes Schiedsgutachten verliert seine Bindungswirkung nur ausnahmsweise bei qualifizierter Unrichtigkeit.
  • Neues Vorbringen und neue Beweismittel können im Revisionsverfahren am Neuerungsverbot scheitern.

Häufige Fragen

Was ist eine Schiedsgutachterabrede?

Ein Schiedsgutachter soll aufgrund seiner Sachkunde Tatsachen, Tatbestandselemente oder Ergänzungen des Parteiwillens mit bindender Wirkung für die Parteien feststellen. Die genaue Einordnung hängt von der übertragenen Aufgabe ab.

Ist ein Schiedsgutachten für Parteien bindend?

Nach dem OGH kann ein Schiedsgutachten materiell-rechtlich bindend sein, wenn die Parteien eine solche Bindung vereinbart haben. Ausnahmen kommen nur bei qualifizierter Unrichtigkeit in Betracht.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde und die Beurteilung der Vorinstanzen zur Schiedsgutachterabrede vertretbar war.

Worum ging es beim Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten?

Strittig war in dritter Instanz nur der Nachtrag „Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ im Zusammenhang mit dem Fensteraustausch bei einer Wohnhaussanierung.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung ist als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision dargestellt; keine Aussage wird als allgemeine Rechtsberatung formuliert.

Die Zusammenfassung beschränkt sich auf den im RIS-Auszug dokumentierten Streit um den Nachtrag „Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“.

Rechtsprechungsnachweise werden nur in der Form wiedergegeben, in der sie im RIS-Text genannt sind.

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