RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern durch schmälere Holz/Alu-Konstruktionen. Dem Auftrag war ein Ausschreibungsverfahren mit einem von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis vorausgegangen. [2]
Bereits während des Bauvorhabens kam es zu Meinungsdifferenzen über den beauftragten Leistungsumfang und zu Nachtragsangeboten der Klägerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin Positionen aus ihrer Schlussrechnung, die die Beklagte nach ihrer Ansicht zu Unrecht gekürzt hatte. [2]
In dritter Instanz war nur mehr der „Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ strittig, den die Klägerin mit 478.263,99 EUR netto abrechnete. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass ein vorprozessuales Schiedsgutachten für die Parteien verbindlich sei und den Ersatz von Mehrleistungen ausschließe. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte die rechtliche Prüfung in erster Linie auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und auf die Frage ab, ob die Vorinstanzen vertretbar von einem materiell-rechtlich bindenden Schiedsgutachten ausgehen durften. [3]
- Zulässigkeit der Revision: Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO und wies sie zurück. [3]
- Schiedsgutachterabrede: Eine Schiedsgutachterabrede ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet; maßgeblich für die Abgrenzung zum Schiedsvertrag ist die übertragene Aufgabe, nicht die Bezeichnung. [3]
- Form und Einigung: Der OGH hielt fest, dass eine Schiedsgutachterabrede eine Einigung der Parteien über ein Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten voraussetzt, aber keinen besonderen Formvorschriften unterliegt und nicht zwingend einen Vertrag beider Parteien mit dem Schiedsgutachter erfordert. [3]
- Bindungswirkung im Einzelfall: Ausgehend von den Feststellungen, wonach die Parteien und die Nebenintervenientin eine für alle bindende Entscheidung durch einen Sachverständigen vereinbart hatten, bewegte sich die Annahme einer wirksamen Schiedsgutachterabrede nach Ansicht des OGH im Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen. [3]
- Kenntnis des Schiedsgutachters: Das subjektive Verständnis des Schiedsgutachters von der rechtlichen Qualifikation seines Gutachtens war für die Bindungswirkung zwischen den Parteien nicht entscheidend; entsprechendes neues Vorbringen wurde als unbeachtliche Neuerung behandelt. [3]
- Rechtliches Gehör: Zum Einwand fehlender allgemeiner Verfahrensregeln verwies der OGH darauf, dass die Klägerin zur Person des Sachverständigen Stellung nehmen konnte und nach dem Gutachtensinhalt ihre Sichtweise bei einer Befundaufnahme sowie schriftlich darlegen konnte. [3]
Ergebnis
Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zum „Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“. Die außerordentliche Revision wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. [3]
- Beweisurkunde: Die mit der Revision vorgelegte Beweisurkunde wurde zurückgewiesen; der OGH verwies dazu auf unbeachtliches neues Vorbringen. [1] [3]
- Nachtrag Laibungsarbeiten: Die Revision zeigte nicht auf, warum die mit dem Nachtrag begehrten Leistungen bei objektiver Auslegung nicht schon im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen sein sollten. [3]
- Kantenschutz: Auch zum erstmals bezifferten Kostenanteil für Kantenschutz verneinte der OGH einen sekundären Feststellungsmangel oder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil das Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstieß. [3]
- Offenbar unbilliges Schiedsgutachten: Ein Schiedsgutachten ist nur ausnahmsweise nicht bindend, wenn es Treu und Glauben grob verletzt und seine Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt; eine solche qualifizierte Unrichtigkeit wurde nicht aufgezeigt. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf zivilprozessuale Zulässigkeitsregeln der Revision, auf Grundsätze zur Schiedsgutachterabrede und auf die objektive Vertragsauslegung im Werkvertragsrecht. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Erhebliche Rechtsfrage als Zulässigkeitsvoraussetzung der außerordentlichen Revision. [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
- § 504 Abs 2 ZPO: Neuerungsverbot im Revisionsverfahren; vom OGH im Zusammenhang mit neuem Vorbringen und der vorgelegten Beweisurkunde herangezogen. [3]
- § 482 Abs 2 ZPO: Neuerungsverbot im Berufungsverfahren; vom OGH im Zusammenhang mit der erst später behaupteten selbständigen Unterposition des Nachtrags erwähnt. [3]
- §§ 914 f ABGB: Objektive Auslegung von Werkverträgen nach dem Erklärungswert; für den Empfängerhorizont des angesprochenen Fachmanns wurde auf das Schiedsgutachten abgestellt. [3]
- Rechtsprechung zu Schiedsgutachten: Der OGH verwies unter anderem auf RIS-Justiz RS0106358, RS0016769, RS0106356, RS0045057, RS0045365, RS0106359, RS0106360 und RS0081234. [3]
Spruch
Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Annahme der Vorinstanzen, dass die Parteien eine wirksame und grundsätzlich bindende Schiedsgutachterabrede zum Nachtrag „Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ getroffen hatten, blieb im vertretbaren Beurteilungsspielraum; neue Beweismittel und neues Vorbringen wurden nicht berücksichtigt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
1. Die mit der Revision vorgelegte Beweisurkunde wird zurückgewiesen. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern durch (schmälere) Holz/Alu-Konstruktionen. Dem Auftrag war ein Ausschreibungsverfahren vorangegangen, für das die Beklagte ein Leistungsverzeichnis erstellt hatte. Bereits während des Bauvorhabens kam es zu Meinungsdifferenzen über den beauftragten Leistungsumfang und zu Nachtragsangeboten der Klägerin.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die **außerordentliche Revision der Klägerin** ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO **nicht zulässig** und daher **zurückzuweisen**. [4] **1.1** Nach der Rechtsprechung ist eine Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. Der Schiedsgutachter soll aufgrund seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *-GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bernhard Weiß, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Schiedsgutachterabrede kann auch ohne besondere Formvorschriften wirksam sein.
- Für die Abgrenzung zum Schiedsvertrag kommt es auf die übertragene Aufgabe an, nicht auf die Bezeichnung.
- Ein materiell-rechtlich bindendes Schiedsgutachten verliert seine Bindungswirkung nur ausnahmsweise bei qualifizierter Unrichtigkeit.
- Neues Vorbringen und neue Beweismittel können im Revisionsverfahren am Neuerungsverbot scheitern.
Häufige Fragen
Was ist eine Schiedsgutachterabrede?
Ein Schiedsgutachter soll aufgrund seiner Sachkunde Tatsachen, Tatbestandselemente oder Ergänzungen des Parteiwillens mit bindender Wirkung für die Parteien feststellen. Die genaue Einordnung hängt von der übertragenen Aufgabe ab.
Ist ein Schiedsgutachten für Parteien bindend?
Nach dem OGH kann ein Schiedsgutachten materiell-rechtlich bindend sein, wenn die Parteien eine solche Bindung vereinbart haben. Ausnahmen kommen nur bei qualifizierter Unrichtigkeit in Betracht.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde und die Beurteilung der Vorinstanzen zur Schiedsgutachterabrede vertretbar war.
Worum ging es beim Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten?
Strittig war in dritter Instanz nur der Nachtrag „Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ im Zusammenhang mit dem Fensteraustausch bei einer Wohnhaussanierung.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung ist als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision dargestellt; keine Aussage wird als allgemeine Rechtsberatung formuliert.
Die Zusammenfassung beschränkt sich auf den im RIS-Auszug dokumentierten Streit um den Nachtrag „Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“.
Rechtsprechungsnachweise werden nur in der Form wiedergegeben, in der sie im RIS-Text genannt sind.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Keine Unterbrechung der Revisionsfrist durch unzulässigen Verfahrenshilfeantrag – OGH 5 Ob
Ein unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung geänderter Umstände berührt die vierwöchige Revisionsfrist nicht.
Grenzen von Unterbrechungsantrag und Revision im Glücksspielverfahren – OGH 5 Ob 49/26f
Der OGH weist einen neuerlichen Unterbrechungsantrag, einen Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung sowie die außerordentliche Revision in einem Verfahren über
Anwaltshaftung wegen eines nicht verbücherungsfähigen Baurechtsvertrags – OGH 2 Ob 99/26m
Der OGH bestätigt die schadensrechtliche Differenzbetrachtung bei fehlerhafter anwaltlicher Beratung: Zu ersetzen ist nur jener Vermögensnachteil, der bei pflichtgemäßer
Nachbarrecht bei umgeleitetem Oberflächenwasser – OGH 2 Ob 40/26k
Der OGH zur Änderung natürlicher Abflussverhältnisse durch eine Einfriedung, zur unmittelbaren Zuleitung von Oberflächenwasser und zum Ausgleichsanspruch analog § 364a AB