RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob99/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00099.26M.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000

Sachverhalt

Der beklagte Rechtsanwalt empfahl der Klägerin als deren Rechtsberater zur langfristigen Absicherung der Nutzung einer angemieteten Liegenschaft den Abschluss eines Baurechtsvertrags mit der Vermieterin. Die Verbücherung dieses Vertrags scheiterte jedoch an § 5 Abs 2 Satz 1 Baurechtsgesetz. Bei Kenntnis der fehlenden Verbücherungsfähigkeit hätten die Parteien stattdessen einen verbücherungsfähigen Mietvertrag zu ansonsten gleichen Bedingungen abgeschlossen. [2] [3]

Nachdem ein Erwerber der Liegenschaft das ursprüngliche Bestandverhältnis beendet hatte, verlangte die Klägerin Ersatz für frustrierte Investitionen von 169.237 EUR sowie für den „Wert des Baurechts“ von 518.445,08 EUR und den „Barwert des Gebäudeanteils“ von 263.000 EUR. [3]

Das Berufungsgericht erkannte das Begehren auf Ersatz der frustrierten Investitionen dem Grunde nach als berechtigt, wies das Mehrbegehren aber ab. Es bejahte insoweit einen ersatzfähigen Vertrauensschaden, nicht jedoch einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse aus dem Baurechtsvertrag. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität. Die Beurteilung des Berufungsgerichts war nach den dargelegten Grundsätzen nicht korrekturbedürftig. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb es bei der berufungsgerichtlichen Beurteilung, wonach die frustrierten Investitionen dem Grunde nach ersatzfähig waren, nicht aber der geltend gemachte Wert des Baurechts und der weitere auf den Gebäudeanteil bezogene Betrag. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die anwaltlichen Sorgfaltspflichten mit den allgemeinen Grundsätzen des schadenersatzrechtlichen Vermögensvergleichs und den Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. [3] [3]

Spruch

Eine fehlerhafte anwaltliche Beratung begründet nur Ersatz für den dadurch verursachten Vermögensnachteil. Der Wert eines Baurechts ist nicht zu ersetzen, wenn die Mandantin auch bei pflichtgemäßer Beratung kein Baurecht, sondern einen verbücherungsfähigen Mietvertrag erhalten hätte. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der beklagte Rechtsanwalt schlug der Klägerin als deren Rechtsberater zur Absicherung der langfristigen Nutzung einer von ihr angemieteten Liegenschaft den Abschluss eines Baurechtsvertrags mit der Vermieterin vor, dessen Verbücherung aber an § 5 Abs 2 Satz 1 Baurechtsgesetz scheiterte. Bei Kenntnis der fehlenden Verbücherungsfähigkeit des Baurechtsvertrags hätten die Parteien des Mietvertrags stattdessen einen verbücherungsfähigen Mietvertrag zu ansonsten gleichen Bedingungen abgeschlossen. [2] Das (ursprüngliche) Bestandverhältnis wurde von einem Erwerber der Liegenschaft beendet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [6] 1. Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

P*, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 950.682,08 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 4 R 494/25m-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00099_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei fehlerhafter anwaltlicher Beratung ist nur der kausal verursachte Vermögensnachteil zu ersetzen.
  • Der Schaden wird durch einen Vergleich mit der Vermögenslage bei pflichtgemäßer Beratung ermittelt.
  • Ein nicht erworbenes Baurecht ist nicht als Schaden zu ersetzen, wenn bei richtiger Beratung stattdessen ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wann haftet ein Rechtsanwalt für einen Beratungsfehler?

Nach der Entscheidung führt eine fehlerhafte Beratung grundsätzlich nur zum Ersatz jenes Schadens, der bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.

Warum wurde der Wert des Baurechts nicht zugesprochen?

Auch bei richtiger Aufklärung wäre kein Baurecht, sondern ein verbücherungsfähiger Mietvertrag abgeschlossen worden. Die Klägerin hätte somit kein Baurecht erworben.

Welche anwaltlichen Pflichten nennt der OGH?

Der OGH nennt insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten als Ausprägungen der Pflicht zur Wahrung der Mandanteninteressen.

Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?

Er wies sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss über eine außerordentliche Revision; die Ausführungen sind in diesem verfahrensrechtlichen Kontext zu lesen.

Die Schreibweisen „Barwert des Gebäudeanteils“ und „Barwert des Gebäudeertragsanteils“ variieren im bereitgestellten RIS-Text; die Darstellung folgt jeweils dem

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