RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in einer Rechtssache wegen 44.335,07 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2026. [1] [2]
Die Beklagte beantragte die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zu Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in mehreren Vorabentscheidungsverfahren; zugleich war über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu befinden. [1] [3] [4]
Inhaltlich stand unter anderem die Frage im Raum, ob der Kläger an den online angebotenen Glücksspielen von Österreich oder vom Ausland aus teilgenommen hatte und welche Bedeutung dies für die Anwendung des österreichischen Glücksspielrechts haben kann. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die beantragte Verfahrensunterbrechung, die unionsrechtlichen Einwände sowie die prozessuale Frage, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Revisionsrechts aufzeigte. [3]
- Unterbrechung und Vorabentscheidung: Eine Unterbrechung wegen der Vorabentscheidungsersuchen C-898/24 und C-9/25 hielt der OGH nicht für erforderlich, weil die dort relevanten unionsrechtlichen Fragen, soweit sie nicht die spezifisch deutsche Situation betreffen, bereits geklärt erschienen. [3]
- C-440/23: Zum Vorabentscheidungsersuchen C-440/23 lag nach den Ausführungen des OGH bereits eine Entscheidung des EuGH vor; eine Unterbrechung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. [3]
- Teilnahmeort: Der OGH hielt fest, dass es rechtlich einen Unterschied machen kann, ob an den online angebotenen Glücksspielen vom Inland oder vom Ausland aus teilgenommen wurde, weil das österreichische GSpG auf im Ausland getätigte Glücksspiele eines Inländers mit einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter nicht anzuwenden ist. [3]
- Revisionsvorbringen: Aus dem Ersturteil leitete der OGH ab, dass das Erstgericht von einer Inanspruchnahme des Angebots in Österreich ausgegangen war; die Beklagte habe demgegenüber kein konkretes eigenes Vorbringen erstattet, wonach der Kläger entgegen seinen Behauptungen zumindest teilweise vom Ausland aus gespielt hätte. [3]
- Unionsrecht: Der OGH verwies darauf, dass der EuGH im Urteil vom 16. April 2026 zu C-440/23 erneut die grundsätzliche Vereinbarkeit nationaler Beschränkungen des Online-Glücksspiels mit Art 56 AEUV bejaht habe. [3]
- Erstattungsklage: Nach der wiedergegebenen EuGH-Aussage ist es europarechtlich zulässig, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Internet-Glücksspielen eines nur in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieters teilgenommen hat, unter Berufung auf die Nichtigkeit des Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht zivilrechtlich Erstattung seiner Einsätze begehrt. [3]
Ergebnis
Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die genannten Vorabentscheidungsersuchen wurde abgewiesen. [1] [3]
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [4]
Eine weitergehende Begründung des Zurückweisungsbeschlusses hielt der OGH unter Hinweis auf § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht für erforderlich. [3]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind zivilprozessuale Zulässigkeitsnormen zur außerordentlichen Revision, Art 56 AEUV sowie die im Beschluss angesprochene Reichweite des österreichischen Glücksspielgesetzes. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen. [1] [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab für die Zulässigkeit der Revision wegen erheblicher Rechtsfrage. [1] [4]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Hinweis des OGH, dass der Beschluss keiner weiteren Begründung bedarf. [3]
- Art 56 AEUV: Vom OGH im Zusammenhang mit der EuGH-Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit und nationalen Beschränkungen des Online-Glücksspiels angeführt. [3]
- Österreichisches GSpG: Nach der Entscheidung nicht auf im Ausland getätigte Glücksspiele eines Inländers mit einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter anzuwenden. [3]
Spruch
Der OGH wies den Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens ab und ließ die außerordentliche Revision nicht zu, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, wird abgewiesen. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
**Zu I.:** [1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und vom 7.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 44.335,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, wird abgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Keine Unterbrechung, wenn die relevanten unionsrechtlichen Fragen als geklärt erscheinen.
- Der Teilnahmeort kann für die Anwendung des österreichischen GSpG entscheidend sein.
- Bloßes Bestreiten der Beweiskraft einer Urkunde ersetzte hier kein konkretes Vorbringen zum Spielen vom Ausland aus.
- Die außerordentliche Revision scheiterte an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.
Häufige Fragen
Warum wurde das Revisionsverfahren nicht unterbrochen?
Der OGH sah die unionsrechtlichen Fragen als geklärt an; zu C-440/23 lag bereits eine EuGH-Entscheidung vor.
Spielt der Aufenthaltsort beim Online-Glücksspiel eine Rolle?
Ja. Der OGH betonte, dass es rechtlich darauf ankommen kann, ob online vom Inland oder vom Ausland aus gespielt wurde.
Gilt das österreichische GSpG auch für Spiele vom Ausland aus?
Nach dem Beschluss ist das österreichische GSpG auf im Ausland getätigte Glücksspiele eines Inländers mit einem ausländischen Online-Anbieter nicht anzuwenden.
Wie endete das Verfahren vor dem OGH?
Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wird als Beschluss über Unterbrechungsantrag und außerordentliche Revision dargestellt.
Die Aussagen zum Unionsrecht werden nur so weit wiedergegeben, wie sie im RIS-Auszug enthalten sind.
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