RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4 Ob 46/26g
Entscheidungsdatum
2026-06-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000

Sachverhalt

Der Oberste Gerichtshof entschied als Revisionsgericht in einer Rechtssache wegen 44.335,07 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2026. [1] [2]

Die Beklagte beantragte die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zu Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in mehreren Vorabentscheidungsverfahren; zugleich war über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu befinden. [1] [3] [4]

Inhaltlich stand unter anderem die Frage im Raum, ob der Kläger an den online angebotenen Glücksspielen von Österreich oder vom Ausland aus teilgenommen hatte und welche Bedeutung dies für die Anwendung des österreichischen Glücksspielrechts haben kann. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte die beantragte Verfahrensunterbrechung, die unionsrechtlichen Einwände sowie die prozessuale Frage, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Revisionsrechts aufzeigte. [3]

Ergebnis

Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die genannten Vorabentscheidungsersuchen wurde abgewiesen. [1] [3]

Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [4]

Eine weitergehende Begründung des Zurückweisungsbeschlusses hielt der OGH unter Hinweis auf § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht für erforderlich. [3]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind zivilprozessuale Zulässigkeitsnormen zur außerordentlichen Revision, Art 56 AEUV sowie die im Beschluss angesprochene Reichweite des österreichischen Glücksspielgesetzes. [1] [3]

Spruch

Der OGH wies den Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens ab und ließ die außerordentliche Revision nicht zu, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, wird abgewiesen. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

**Zu I.:** [1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und vom 7.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 44.335,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, wird abgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260623_OGH0002_0040OB00046_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Keine Unterbrechung, wenn die relevanten unionsrechtlichen Fragen als geklärt erscheinen.
  • Der Teilnahmeort kann für die Anwendung des österreichischen GSpG entscheidend sein.
  • Bloßes Bestreiten der Beweiskraft einer Urkunde ersetzte hier kein konkretes Vorbringen zum Spielen vom Ausland aus.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Warum wurde das Revisionsverfahren nicht unterbrochen?

Der OGH sah die unionsrechtlichen Fragen als geklärt an; zu C-440/23 lag bereits eine EuGH-Entscheidung vor.

Spielt der Aufenthaltsort beim Online-Glücksspiel eine Rolle?

Ja. Der OGH betonte, dass es rechtlich darauf ankommen kann, ob online vom Inland oder vom Ausland aus gespielt wurde.

Gilt das österreichische GSpG auch für Spiele vom Ausland aus?

Nach dem Beschluss ist das österreichische GSpG auf im Ausland getätigte Glücksspiele eines Inländers mit einem ausländischen Online-Anbieter nicht anzuwenden.

Wie endete das Verfahren vor dem OGH?

Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wird als Beschluss über Unterbrechungsantrag und außerordentliche Revision dargestellt.

Die Aussagen zum Unionsrecht werden nur so weit wiedergegeben, wie sie im RIS-Auszug enthalten sind.

Keine Aussage ersetzt eine Prüfung des vollständigen Entscheidungs- und Verfahrensakts.

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