RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4 Ob 107/25a
Entscheidungsdatum
2026-04-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in der Südsteiermark eine Unterkunft mit gehobenen Ferienwohnungen und Zimmern. Sie verwendet „Golden Hill“ seit 2014 als Schlagwort und Firmenbestandteil, ist Inhaberin mehrerer entsprechender Domains und bietet ihre Unterkünfte zumindest seit Dezember 2017 auch über eine Onlinebuchungsplattform unter dieser Bezeichnung an. [2]

Die Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen in Südtirol und vermietet seit Jänner 2024 Ferienwohnungen, die sie unter „Golden Hill“ bewirbt. Sie verwendet dafür unter anderem die Domain golden-hill.it, Buchungsplattformen sowie deutschsprachige Social-Media-Auftritte. Die Angebote waren über österreichische IP-Adressen abrufbar; über die Buchungsplattformen konnten Nutzer aus Österreich Verträge mit der Beklagten schließen. [2]

Nach einer erfolglosen Abmahnung meldete die Beklagte in Italien eine Wortbildmarke „GOLDEN HILL“ für Dienstleistungen der Klasse 43 an. Kurz darauf meldete die Klägerin in Österreich die Wortmarke AT 326423 „GOLDEN HILL“ unter anderem für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen an. Nicht bescheinigt werden konnte, dass ein beachtlicher Teil der österreichischen Verkehrskreise die Wortfolge oder das Zeichen bereits als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin erkannte. [2]

Ausführungen des OGH

Der verfügbare Auszug der rechtlichen Beurteilung enthält nur den Beginn der OGH-Begründung. Weitergehende Aussagen dazu, anhand welcher Kriterien der OGH den wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug oder die Verwechslungsgefahr im Einzelnen beurteilte, lassen sich daraus nicht zuverlässig wiedergeben; gesichert sind die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung und die ausdrücklich angeführte Zuständigkeitsgrundlage. [3] [1]

Ergebnis

Die Entscheidung betrifft den einstweiligen Rechtsschutz. Sie stellt die erstinstanzliche Sicherungsmaßnahme wieder her, entscheidet aber nach dem vorliegenden Spruch nicht abschließend über sämtliche Ansprüche des Hauptverfahrens. [1]

Rechtsgrundlagen

Aus dem bereitgestellten Begründungsauszug geht ausdrücklich nur die Aussage des OGH zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 hervor. Die übrigen Normen werden im Sachverhalt als geltend gemachte oder im Verfahren erörterte Rechtsgrundlagen ausgewiesen; eine abschließende Beurteilung aller Anspruchsgrundlagen durch den OGH ist im verfügbaren Auszug nicht dokumentiert. [3] [2]

Spruch

Der OGH stellte die einstweilige Verfügung wieder her: Die Beklagte darf „GOLDEN HILL“ und verwechselbar ähnliche Zeichen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens in Österreich nicht für Beherbergungs-, Verpflegungs- und ähnliche Dienstleistungen verwenden; die Verwendung als Bestandteil ihres Handelsnamens blieb vom Verbot ausgenommen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wiederhergestellt, sodass sie – unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils – wie folgt zu lauten hat: „1.) Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung, worauf die Klage gerichtet ist, wird dieser bis zur Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils geboten, es in der Republik Österreich zu unterlassen, das Zeichen 'GOLDEN HILL', unabhängig ob in Groß- und/oder Kleinbuchstaben, insbesondere als Bestandteil von Domains wie golden-hill.it und/oder in nachstehender graphischer Gestaltung /Dokumente/Justiz/JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A00...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die **Klägerin **betreibt eine Unterkunft in der Südsteiermark und vermietet gehobene Ferienwohnungen und Zimmer unter dem Schlagwort „Golden Hill“, das seit dem Jahr 2014 auch Bestandteil ihrer Firma ist. Weiters ist sie Inhaberin der Domains www.golden-hill.at, goldenhill.at und goldenhill-ranch.at, auf denen sie ihre Dienstleistungen bewirbt und anbietet. Auf der Webseite www.golden-hill.at veröffentlichte sie 2014 folgendes Zeichen: /Dokumente/Justiz/JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000/4Ob107_25a.img2is.jpg [2] Zumindest seit Dezember 2017 bietet die Klägerin ihre Ferienwohnungen unter dem Titel „Golden Hill“ auch über die Onlinebuchungsplattform airbnb.de an.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[29] Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zur Klarstellung **zulässig** und im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung auch **berechtigt**. [30] **1.** Die Zuständigkeit ist hier nicht mehr zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die **internationale Zuständigkeit** für den Unterlassungsanspruch der Klägerin, den sie aus ihrer österreichischen Marke für den österreichischen Markt ableitet, aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ergibt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, Italien, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Veröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung sowie Auskunft, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2025, GZ 5 R 56/25d-16, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die einstweilige Verfügung gilt für die Verwendung des Zeichens in der Republik Österreich.
  • Erfasst sind auch verwechselbar ähnliche Zeichen sowie die Verwendung als Bestandteil von Domains.
  • Die Verwendung als Bestandteil des Handelsnamens der Beklagten wurde nicht untersagt.
  • Für den auf eine österreichische Marke und den österreichischen Markt gestützten Anspruch verwies der OGH auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012.
  • Die detaillierte materielle OGH-Begründung ist im bereitgestellten Textauszug nicht vollständig enthalten.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu „GOLDEN HILL“?

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wieder her.

Welche Nutzung von „GOLDEN HILL“ wurde untersagt?

Untersagt wurde die Verwendung von „GOLDEN HILL“ und verwechselbar ähnlichen Zeichen in Österreich für Beherbergungs-, Verpflegungs- und ähnliche Dienstleistungen, insbesondere auch als Bestandteil entsprechender Domains.

Wurde auch die Verwendung im Handelsnamen verboten?

Nein. Das Mehrbegehren gegen die Verwendung als Bestandteil des Handelsnamens der Beklagten wurde abgewiesen.

Welche Zuständigkeitsnorm nannte der OGH?

Der OGH verwies ergänzend auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012, weil die Klägerin den Unterlassungsanspruch aus ihrer österreichischen Marke für den österreichischen Markt ableitete.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der bereitgestellte Volltext endet während der Wiedergabe des Rechtsmittelvorbringens; von der eigentlichen OGH-Begründung stehen nur die Absätze 29 und 30 zur

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