RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt in der Südsteiermark eine Unterkunft mit gehobenen Ferienwohnungen und Zimmern. Sie verwendet „Golden Hill“ seit 2014 als Schlagwort und Firmenbestandteil, ist Inhaberin mehrerer entsprechender Domains und bietet ihre Unterkünfte zumindest seit Dezember 2017 auch über eine Onlinebuchungsplattform unter dieser Bezeichnung an. [2]
Die Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen in Südtirol und vermietet seit Jänner 2024 Ferienwohnungen, die sie unter „Golden Hill“ bewirbt. Sie verwendet dafür unter anderem die Domain golden-hill.it, Buchungsplattformen sowie deutschsprachige Social-Media-Auftritte. Die Angebote waren über österreichische IP-Adressen abrufbar; über die Buchungsplattformen konnten Nutzer aus Österreich Verträge mit der Beklagten schließen. [2]
Nach einer erfolglosen Abmahnung meldete die Beklagte in Italien eine Wortbildmarke „GOLDEN HILL“ für Dienstleistungen der Klasse 43 an. Kurz darauf meldete die Klägerin in Österreich die Wortmarke AT 326423 „GOLDEN HILL“ unter anderem für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen an. Nicht bescheinigt werden konnte, dass ein beachtlicher Teil der österreichischen Verkehrskreise die Wortfolge oder das Zeichen bereits als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin erkannte. [2]
Ausführungen des OGH
Der verfügbare Auszug der rechtlichen Beurteilung enthält nur den Beginn der OGH-Begründung. Weitergehende Aussagen dazu, anhand welcher Kriterien der OGH den wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug oder die Verwechslungsgefahr im Einzelnen beurteilte, lassen sich daraus nicht zuverlässig wiedergeben; gesichert sind die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung und die ausdrücklich angeführte Zuständigkeitsgrundlage. [3] [1]
- Revisionsrekurs: Der OGH erachtete den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zur Klarstellung als zulässig und im Sinn der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung als berechtigt. [3]
- Internationale Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit war nach den Ausführungen des OGH nicht mehr zu prüfen. Ergänzend hielt er fest, dass sie sich für den aus einer österreichischen Marke und für den österreichischen Markt abgeleiteten Unterlassungsanspruch aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ergibt. [3]
- Umfang der Sicherung: Die wiederhergestellte einstweilige Verfügung erfasst in Österreich die Verwendung von „GOLDEN HILL“ sowie verwechselbar ähnlichen Zeichen für Beherbergungs-, Verpflegungs- und ähnliche Dienstleistungen. Genannt werden insbesondere die Verwendung als Bestandteil von Domains und die im Spruch wiedergegebene grafische Gestaltung. [1]
- Handelsname: Nicht vom Verbot umfasst ist die Verwendung von „GOLDEN HILL“ als Bestandteil des Handelsnamens der Beklagten. Das darauf gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. [1]
Ergebnis
Die Entscheidung betrifft den einstweiligen Rechtsschutz. Sie stellt die erstinstanzliche Sicherungsmaßnahme wieder her, entscheidet aber nach dem vorliegenden Spruch nicht abschließend über sämtliche Ansprüche des Hauptverfahrens. [1]
- Entscheidung: Dem Revisionsrekurs der Klägerin wurde Folge gegeben und die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wiederhergestellt. [1]
- Unterlassungsgebot: Der Beklagten wurde bis zur Rechtskraft des Urteils geboten, die bezeichnete kennzeichenmäßige Verwendung in der Republik Österreich für Beherbergungs-, Verpflegungs- und ähnliche Dienstleistungen zu unterlassen. [1]
- Kosten: Die Klägerin hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens über den Sicherungsantrag vorläufig, die Beklagte ihre Kosten endgültig selbst zu tragen. [1]
Rechtsgrundlagen
Aus dem bereitgestellten Begründungsauszug geht ausdrücklich nur die Aussage des OGH zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 hervor. Die übrigen Normen werden im Sachverhalt als geltend gemachte oder im Verfahren erörterte Rechtsgrundlagen ausgewiesen; eine abschließende Beurteilung aller Anspruchsgrundlagen durch den OGH ist im verfügbaren Auszug nicht dokumentiert. [3] [2]
- Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012: Besondere internationale Zuständigkeit für den auf eine österreichische Marke und den österreichischen Markt gestützten Unterlassungsanspruch. [3]
- § 10 Abs 1 Z 2 MSchG: Von der Klägerin herangezogene Anspruchsgrundlage wegen der behaupteten Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Zeichens. [2]
- § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG: Von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Grundlagen zum Schutz ihrer Firma beziehungsweise ihrer Unternehmenskennzeichen. [2]
- §§ 1 und 2 UWG; § 80 UrhG: Weitere von der Klägerin angeführte Grundlagen wegen behaupteter unlauterer Ausbeutung, Irreführung und Titelschutzverletzung. [2]
- § 387 EO: Im Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren genannt. [2]
Spruch
Der OGH stellte die einstweilige Verfügung wieder her: Die Beklagte darf „GOLDEN HILL“ und verwechselbar ähnliche Zeichen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens in Österreich nicht für Beherbergungs-, Verpflegungs- und ähnliche Dienstleistungen verwenden; die Verwendung als Bestandteil ihres Handelsnamens blieb vom Verbot ausgenommen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wiederhergestellt, sodass sie – unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils – wie folgt zu lauten hat: „1.) Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung, worauf die Klage gerichtet ist, wird dieser bis zur Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils geboten, es in der Republik Österreich zu unterlassen, das Zeichen 'GOLDEN HILL', unabhängig ob in Groß- und/oder Kleinbuchstaben, insbesondere als Bestandteil von Domains wie golden-hill.it und/oder in nachstehender graphischer Gestaltung /Dokumente/Justiz/JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A00...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die **Klägerin **betreibt eine Unterkunft in der Südsteiermark und vermietet gehobene Ferienwohnungen und Zimmer unter dem Schlagwort „Golden Hill“, das seit dem Jahr 2014 auch Bestandteil ihrer Firma ist. Weiters ist sie Inhaberin der Domains www.golden-hill.at, goldenhill.at und goldenhill-ranch.at, auf denen sie ihre Dienstleistungen bewirbt und anbietet. Auf der Webseite www.golden-hill.at veröffentlichte sie 2014 folgendes Zeichen: /Dokumente/Justiz/JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000/4Ob107_25a.img2is.jpg [2] Zumindest seit Dezember 2017 bietet die Klägerin ihre Ferienwohnungen unter dem Titel „Golden Hill“ auch über die Onlinebuchungsplattform airbnb.de an.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[29] Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zur Klarstellung **zulässig** und im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung auch **berechtigt**. [30] **1.** Die Zuständigkeit ist hier nicht mehr zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die **internationale Zuständigkeit** für den Unterlassungsanspruch der Klägerin, den sie aus ihrer österreichischen Marke für den österreichischen Markt ableitet, aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ergibt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, Italien, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Veröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung sowie Auskunft, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2025, GZ 5 R 56/25d-16, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260427_OGH0002_0040OB00107_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die einstweilige Verfügung gilt für die Verwendung des Zeichens in der Republik Österreich.
- Erfasst sind auch verwechselbar ähnliche Zeichen sowie die Verwendung als Bestandteil von Domains.
- Die Verwendung als Bestandteil des Handelsnamens der Beklagten wurde nicht untersagt.
- Für den auf eine österreichische Marke und den österreichischen Markt gestützten Anspruch verwies der OGH auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012.
- Die detaillierte materielle OGH-Begründung ist im bereitgestellten Textauszug nicht vollständig enthalten.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu „GOLDEN HILL“?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wieder her.
Welche Nutzung von „GOLDEN HILL“ wurde untersagt?
Untersagt wurde die Verwendung von „GOLDEN HILL“ und verwechselbar ähnlichen Zeichen in Österreich für Beherbergungs-, Verpflegungs- und ähnliche Dienstleistungen, insbesondere auch als Bestandteil entsprechender Domains.
Wurde auch die Verwendung im Handelsnamen verboten?
Nein. Das Mehrbegehren gegen die Verwendung als Bestandteil des Handelsnamens der Beklagten wurde abgewiesen.
Welche Zuständigkeitsnorm nannte der OGH?
Der OGH verwies ergänzend auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012, weil die Klägerin den Unterlassungsanspruch aus ihrer österreichischen Marke für den österreichischen Markt ableitete.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der Wiedergabe des Rechtsmittelvorbringens; von der eigentlichen OGH-Begründung stehen nur die Absätze 29 und 30 zur
Aussagen des Erst- und Rekursgerichts zum „commercial effect“, zur Dienstleistungsidentität und zur Verwechslungsgefahr wurden deshalb nicht als eigene recht te
Die Entscheidung erging im Provisorialverfahren; aus dem Spruch folgt keine abschließende Entscheidung des Hauptverfahrens.
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