RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob98/26x
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00098.26X.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00098_26X0000_000

Sachverhalt

Der Käufer eines Fahrzeugs verlangte von der beklagten Verkäuferin 11.000 EUR samt Anhang an Preisminderung. Das Erstgericht gab der Klage statt. [2] [5]

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die von der Beklagten als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. [2] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfrüht. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen; die weitere Beurteilung der Eingabe bleibt den Vorinstanzen vorbehalten. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Rechtsmittelverfahren bei einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand und einem negativen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR, und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln und dem Berufungsgericht vorzulegen. Bis zu einer Änderung des Zulassungsausspruchs fehlt dem Obersten Gerichtshof die funktionelle Zuständigkeit.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00098_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Mit der vorliegenden Klage begehrt der Käufer eines Fahrzeugs von der beklagten Verkäuferin 11.000 EUR sA an Preisminderung.

[2] Das Erstgericht gab der Klage statt.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4] Die dagegen vom Beklagten erhobene „außerordentliche Revision“ legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

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[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[7] 2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels eines solchen Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RS0109623; 3 Ob 171/25f [Rz 7]). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (RS0109623 [T20]).

[8] 3. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.

[9] Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [insb T2]).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Bartl & Scala Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 11.000 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. März 2026, GZ 3 R 41/25h-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 30. Dezember 2024, GZ 313 C 50/24a-28, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit der vorliegenden Klage begehrt der Käufer eines Fahrzeugs von der beklagten Verkäuferin 11.000 EUR sA an Preisminderung.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen mehr als 5.000 EUR und höchstens 30.000 EUR ist der negative Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich maßgeblich.
  • Eine als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe kann als Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln sein.
  • Vor einer Änderung des Zulassungsausspruchs ist der OGH funktionell nicht zuständig.
  • Über einen allfälligen Verbesserungsbedarf der Eingabe entscheiden zunächst die Vorinstanzen.

Häufige Fragen

Warum wurde die außerordentliche Revision nicht sofort vom OGH behandelt?

Der Entscheidungsgegenstand betrug 11.000 EUR, und das Berufungsgericht hatte die ordentliche Revision nicht zugelassen. Daher war zunächst das Verfahren über einen Abänderungsantrag beim Berufungsgericht einzuhalten.

Wohin ist der Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu richten?

Der Antrag ist an das Berufungsgericht zu richten. Wird die Eingabe beim Erstgericht als Revision eingebracht, hat dieses sie in der beschriebenen Konstellation dem Berufungsgericht vorzulegen.

Ist die Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ entscheidend?

Nein. Nach der vom OGH dargestellten Rechtslage ist die Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu werten.

Hat der OGH über den Anspruch auf Preisminderung entschieden?

Nein. Der Beschluss betrifft ausschließlich die verfrühte Aktenvorlage und den einzuhaltenden Rechtsmittelweg.

Quelle und Hinweis

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Der OGH entschied nicht über die materielle Berechtigung der verlangten Preisminderung.

Die Anforderungen an einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO werden im gelieferten Text nicht näher ausgeführt; daher erfolgt hierzu keine ergänzende Darstellung.

Die verwendeten Rechtsprechungsnachweise wurden ausschließlich aus dem bereitgestellten Volltext übernommen.

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