RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob113/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00113.26P.0925.000
Dokumentnummer
JJT_20260925_OGH0002_0010OB00113_26P0000_000

Sachverhalt

Ausgangspunkt war eine Servitutenklage nach § 523 ABGB wegen einer Wasserleitung. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten, eine Absperrvorrichtung zu beseitigen und diese sowie ähnliche Störungen zu unterlassen. Das zusätzliche Begehren auf Beseitigung eines T-Stücks wies es ab. Die Berufung der Beklagten gegen die Klagestattgebung blieb erfolglos. [2]

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit nicht mehr als 5.000 EUR und erklärte die Revision für jedenfalls unzulässig. Den Antrag der Beklagten auf Abänderung dieses Ausspruchs nach § 508 Abs 1 ZPO wies es samt ordentlicher Revision zurück. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagten Rekurs, den die Kläger beantworteten. [2] [4] [6]

Ausführungen des OGH

Entscheidend war die Abgrenzung zwischen der Prüfung, ob das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO überhaupt anwendbar ist, und der inhaltlichen Beurteilung der Zulassungsfrage. Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht beide Fragen behandelt. [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Rekurs als jedenfalls unzulässig zurück. Eine inhaltliche Prüfung der mit dem Rekurs erhobenen Einwände erfolgte nicht. Gegenstand der Entscheidung war damit die Rechtsmittelzulässigkeit, nicht eine neuerliche sachliche Beurteilung der Störungen an der Wasserleitung. [1] [3] [6]

Die Kläger müssen die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst tragen. Sie hatten nicht mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO und den dort geregelten Rechtsmittelausschluss. § 523 ABGB bildet die Grundlage der ursprünglichen Servitutenklage. [2] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Prüft das Berufungsgericht die Zulassungsfrage zumindest hilfsweise inhaltlich, greift der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 508 Abs 4 ZPO. Das gilt hier trotz der zugleich verneinten Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens wegen des Entscheidungswerts. Der OGH wies den Rekurs zurück. Die Kläger erhalten keinen Kostenersatz, weil sie nicht mit zutreffenden Argumenten auf dessen Unzulässigkeit hingewiesen hatten.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00113_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Über Servitutenklage nach § 523 ABGB verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Beseitigung einer Absperrvorrichtung an einer von einer Dienstbarkeit betroffenen Wasserleitung und zur Unterlassung dieser und ähnlicher Störungen. Das Mehrbegehren auf Beseitigung eines T-Stücks an der Wasserleitung wies es ab.

[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen die Klagestattgebung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

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Begründung:

[1] Über Servitutenklage nach § 523 ABGB verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Beseitigung einer Absperrvorrichtung an einer von einer Dienstbarkeit betroffenen Wasserleitung und zur Unterlassung dieser und ähnlicher Störungen. Das Mehrbegehren auf Beseitigung eines T-Stücks an der Wasserleitung wies es ab.

[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen die Klagestattgebung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (§ 508 Abs 1 ZPO) samt der ordentlichen Revision zurück.

[4] Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene und von den Klägern beantwortete Rekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] 1. § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO bestimmt ausdrücklich, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO (samt der ordentlichen Revision) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234). Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jegliche inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 227/17i mwN).

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[5] 1. § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO bestimmt ausdrücklich, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO (samt der ordentlichen Revision) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234). Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jegliche inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 227/17i mwN).

[6] Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt zwar nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (RS0115271; RS0131272; RS0112034 [T1]). Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO daher nicht ein (RS0112034 [T2]).

[7] Hier hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Auffassung vertreten, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO demgemäß nicht zulässig sei. Es hat darüber hinaus – ausgehend von der angestrebten Bewertung mit „zumindest 10.000 EUR“ – das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage geprüft, die Argumente der Beklagten jedoch nicht für stichhältig befunden.

[8] In Anbetracht der (hilfsweisen) inhaltlichen Beurteilung der Zulassungsfrage durch das Berufungsgericht schlägt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO durch, weil der Abänderungsantrag auch bei der von den Rekurswerbern angestrebten Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts mit 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigend an dieser Hürde scheitern müsste.

[9] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt nach neuerer überwiegender Rechtsprechung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen dann, wenn der Gegner – mit zutreffenden Argumenten – auf die Unzulässigkeit hinweist (2 Ob 160/25f [Rz 7 mwN]; 2 Ob 39/21f [Rz 19 mwN]). Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass die Kläger die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen haben.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. S*, beide vertreten durch Mag. Selma Mauerhofer-Kulac, Rechtsanwältin in Hartberg, gegen die beklagten Parteien 1. N*, und 2. T*, beide vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wegen Unterlassung und Beseitigung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2026, GZ 6 R 21/26s-43, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 6 R 21/26s-38, zurückgewiesen wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Über Servitutenklage nach § 523 ABGB verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Beseitigung einer Absperrvorrichtung an einer von einer Dienstbarkeit betroffenen Wasserleitung und zur Unterlassung dieser und ähnlicher Störungen. Das Mehrbegehren auf Beseitigung eines T-Stücks an der Wasserleitung wies es ab.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Rechtsmittelausschluss nach § 508 Abs 4 ZPO wirkt bei inhaltlicher Beurteilung der Zulassungsfrage absolut.
  • Die bloße Prüfung, ob § 508 ZPO überhaupt anwendbar ist, unterliegt diesem Ausschluss nicht.
  • Auch eine hilfsweise inhaltliche Zulassungsprüfung kann den Rechtsmittelausschluss auslösen.
  • Kostenersatz für die Beantwortung setzt hier einen zutreffend begründeten Hinweis auf die Unzulässigkeit voraus.

Häufige Fragen

Warum wurde der Rekurs in OGH 1Ob113/26p zurückgewiesen?

Das Berufungsgericht hatte die Zulassungsfrage zumindest hilfsweise inhaltlich geprüft. Deshalb griff der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 508 Abs 4 ZPO. Der OGH durfte die Rekursargumente nicht inhaltlich prüfen.

Wann greift der Rechtsmittelausschluss nach § 508 Abs 4 ZPO nicht ein?

Er greift nicht ein, wenn das Berufungsgericht lediglich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO verneint. Davon unterscheidet der OGH die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage.

Welche Bedeutung hatte die angestrebte Bewertung mit zumindest 10.000 EUR?

Das Berufungsgericht prüfte hilfsweise auch auf dieser Bewertungsgrundlage, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, und verneinte dies. Daher wäre der Antrag auch bei der angestrebten Bewertung an der Zulassungsfrage gescheitert.

Warum erhielten die Kläger keinen Ersatz für die Rekursbeantwortung?

Eine Beantwortung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel absolut unzulässig ist. Für den Kostenersatz wäre hier aber ein Hinweis auf die Unzulässigkeit mit zutreffenden Argumenten erforderlich gewesen. Einen solchen enthielt die Rekursbeantwortung nicht.

Quelle und Hinweis

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