RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die in Malta ansässige Beklagte bot über ihre auch in Österreich abrufbare Website Glücksspiele an virtuellen Automaten an. Sie verfügte über eine maltesische Glücksspielkonzession, nicht aber über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Der Kläger erlitt zwischen 4. Oktober 2022 und 13. Jänner 2023 Spielverluste in Höhe des Klagsbetrags von 87.906 EUR. [2] [4]
Die Vorinstanzen gaben der auf Nichtigkeit der Glücksspielverträge gestützten Rückzahlungsklage statt. Die Beklagte erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck eine außerordentliche Revision und beantragte die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. [2] [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Er verwies auf seine gefestigte Rechtsprechung zum anwendbaren Recht und zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols. [3]
- Anwendbares Recht: Bei Glücksspielverträgen der Beklagten mit in Österreich ansässigen Verbrauchern gilt nach Art 6 Rom I-VO österreichisches Recht, weil die Anbieterin ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO greift nicht. [3]
- Rückabwicklung nichtiger Verträge: Das Verbraucherstatut erfasst nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO auch die Rückabwicklung nichtiger Verträge. Art 4 Abs 1 und Art 10 Abs 1 Rom II-VO sind deshalb nicht einschlägig. [3]
- Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols: Nach der vom OGH bekräftigten Rechtsprechung entsprach das österreichische Konzessionssystem im relevanten Zeitraum einschließlich der Werbung der Konzessionäre den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit war gerechtfertigt; auch das Kohärenzgebot war gewahrt. [3]
- Keine maßgebende Änderung: Die Beklagte zeigte keine maßgebende Änderung der Sach- oder Rechtslage auf. Eine behauptete expansionistische Geschäftspolitik oder verharmlosende Werbung allein begründet noch keine Unionsrechtswidrigkeit des Monopols. [3]
- Vorabentscheidung des EuGH: Parteien können eine Vorlage an den EuGH anregen, haben aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, sie zu beantragen. Der OGH sah außerdem mangels unionsrechtlicher Zweifel keinen Anlass für eine Vorlage zur Verbrauchervertragsausnahme oder zur Kohärenz des Glücksspielmonopols. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 29. September 2026 wies der OGH den Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung zurück. Auch die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsprüfung der außerordentlichen Revision mit kollisionsrechtlichen Fragen und der unionsrechtlichen Beurteilung des österreichischen Glücksspielmonopols. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision scheiterte daran, dass die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. [3] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [6]
- Art 6 und Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO: Das Verbraucherstatut führt zur Anwendung österreichischen Rechts. Die Ausnahme für bestimmte Dienstleistungen liegt nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht vor. [3]
- Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO: Das Vertragsstatut erfasst auch die Rückabwicklung nichtiger Glücksspielverträge. [3]
- Art 4 Abs 1 und Art 10 Abs 1 Rom II-VO: Diese Bestimmungen sind nach der Begründung für die hier zu beurteilende Rückabwicklung nicht einschlägig. [3]
- RS0058452 [T10, T17, T21, T25]: Eine Partei kann ein Vorabentscheidungsverfahren anregen, besitzt aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, dessen Einleitung zu beantragen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Glücksspielanbieterin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Für die Rückabwicklung der Verbraucherverträge gilt österreichisches Recht. Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols bestanden im relevanten Zeitraum nicht. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00118_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine in Malta registrierte und ansässige Gesellschaft, die über eine von ihr betriebene, unter anderem in Österreich abrufbare Website Glücksspiele an virtuellen Automaten („Slots“) anbietet. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession, nicht aber einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetzes.
[2] Der Kläger beteiligte sich an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen und erlitt im Zeitraum von 4. Oktober 2022 bis 13. Jänner 2023 Verluste in Höhe des Klagsbetrags.
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Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine in Malta registrierte und ansässige Gesellschaft, die über eine von ihr betriebene, unter anderem in Österreich abrufbare Website Glücksspiele an virtuellen Automaten („Slots“) anbietet. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession, nicht aber einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetzes.
[2] Der Kläger beteiligte sich an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen und erlitt im Zeitraum von 4. Oktober 2022 bis 13. Jänner 2023 Verluste in Höhe des Klagsbetrags.
[3] Die Vorinstanzen gaben der auf die Nichtigkeit der Glücksspielverträge gestützten und auf Rückersatz der Verluste gerichteten Klage statt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00118_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Zu I.:
[5] Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwar anregen, sie hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, eine solche Vorgehensweise zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [T10, T17, T21, T25]).
Zu II.:
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[4] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Zu I.:
[5] Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwar anregen, sie hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, eine solche Vorgehensweise zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [T10, T17, T21, T25]).
Zu II.:
[6] 1. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt dargelegt, dass gemäß Art 6 Rom I-VO auf Glücksspielverträge, die zwischen ihr und in Österreich ansässigen Verbrauchern zustande gekommen sind, österreichisches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Zudem wurde klargestellt, dass die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO nicht vorliegt und die Art 4 Abs 1 und Art 10 Abs 1 Rom II‑VO nicht einschlägig sind, weil das Verbraucherstatut nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I‑VO auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt (1 Ob 82/26d [Rz 2 bis 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 3 bis 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 4 bis 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 3 bis 5] mwN; vgl auch EuGH, C‑440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten).
[7] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat auf Basis der Judikatur des EuGH auch in jüngster Zeit bekräftigt, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung sämtlicher tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht, die damit einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist und kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt (6 Ob 85/26g [Rz 7, 8]; 1 Ob 64/26g [Rz 7, 8]; 7 Ob 112/25h [Rz 9, 10]; 9 Ob 64/25i [Rz 11, 12]; 8 Ob 54/25m [Rz 11, 12] mwN). In diesem Zusammenhang wurde wiederholt bejaht, dass das österreichische Glücksspielmonopol auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aktuellen Erkenntnissen an seiner der Ansicht des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Beurteilung festgehalten (VwGH, Ra 2022/16/0001; Ro 2021/17/0010; Ra 2020/17/0009; vgl auch VfGH 14. 12. 2022, G 259/2022).
[8] 2.2. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ein innerstaatliches Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, zeigt sie keine maßgebende Änderung der dafür relevanten Sach- und/oder Rechtslage auf. Die von ihr nur allgemein behaupteten Indizien legen eine solche jedenfalls nicht nahe, weil selbst eine angeblich expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre sowie eine das Glücksspiel verharmlosende Werbung für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führt (3 Ob 72/21s [Rz 13]; 3 Ob 106/21s [Rz 6]; vgl auch VwGH, Ra 2017/17/0947 Rz 5; Ro 2021/17/0010 Rz 11). Warum dafür vermeintlich konstant steigende Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt sprechen sollen, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass die bisherige Judikatur auf „über 10 Jahre zurückliegenden Vorentscheidungen“ beruht.
[9] 3. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sowie zur Prüfung der Kohärenz der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]).
[10] 4. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00118_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, Malta, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 87.906 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juni 2026, GZ 5 R 46/26t‑27, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00118_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00118_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00118_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Verbraucherstatut erfasst auch die Rückabwicklung nichtiger Glücksspielverträge.
- Der OGH bejahte die Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols für den hier relevanten Zeitraum.
- Eine EuGH-Vorlage kann angeregt werden; ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf einen entsprechenden Antrag besteht nicht.
- Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Rückabwicklung der Glücksspielverträge?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung gilt österreichisches Recht für Verträge der Beklagten mit in Österreich ansässigen Verbrauchern. Maßgeblich sind die Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich und das Verbraucherstatut der Rom I-VO.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Beklagte zeigte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Insbesondere legte sie keine maßgebende Änderung der für die Beurteilung des Glücksspielmonopols relevanten Sach- oder Rechtslage dar.
Warum legte der OGH die Sache nicht dem EuGH vor?
Der OGH sah weder zur Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO noch zur Kohärenz des Glücksspielmonopols unionsrechtliche Zweifel. Den förmlichen Antrag wies er zurück, weil Parteien eine Vorlage nur anregen können.
Hat der OGH über die Rückzahlung der Spielverluste neu entschieden?
Nein. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der auf Rückersatz gerichteten Klage stattgegeben hatten, blieben damit bestehen.
Quelle und Hinweis
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Die Quellen-IDs bilden die im Volltext enthaltene Begründung nur auszugsweise ab.
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