RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob128/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00128.26H.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00128_26H0000_000

Sachverhalt

Eine einstweilige Verfügung verpflichtete die Verpflichtete für ein Jahr, persönliche Kontakte zur Betreibenden, das Aufsuchen ihrer Person, Annäherungen auf weniger als 100 Meter und das Betreten bestimmter beruflich genutzter Räume zu unterlassen. Das Erstgericht wies den Antrag auf Unterlassungsexekution ab: Der behauptete Verstoß habe vor dem Datum der auf dem Titel aufscheinenden Vollstreckbarkeitsbestätigung stattgefunden. [2]

Das Rekursgericht bewilligte hingegen die Exekution und verhängte eine Geldstrafe. Es hielt die bereits vor dem behaupteten Verstoß erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung für maßgeblich. Die Verpflichtete beantragte mit Revisionsrekurs die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung. Während des Rechtsmittelverfahrens teilte das Erstgericht mit, dass bereits ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung anhängig sei. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH konnte über das Rechtsmittel vorerst nicht entscheiden. Die ausstehende pflegschaftsgerichtliche Klärung erforderte eine Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens. [3] [5]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 29. September 2026 unterbrach der OGH zu 3Ob128/26h das Revisionsrekursverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob rechtskräftig ein einstweiliger oder endgültiger Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde. Das Erstgericht wurde ersucht, über den Ausgang des Pflegschaftsverfahrens beziehungsweise die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Eine Entscheidung über den Revisionsrekurs in der Sache erging damit noch nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Unterbrechung eines Rechtsmittelverfahrens in einer Unterlassungsexekutionssache. Maßgeblich sind die pflegschaftsgerichtliche Klärung nach § 6a ZPO und die sinngemäße Anwendung des § 190 ZPO. [4] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH unterbrach das Revisionsrekursverfahren in einer Unterlassungsexekutionssache, weil bereits ein Verfahren zur Prüfung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die Verpflichtete anhängig war. Die pflegschaftsgerichtliche Erledigung ist abzuwarten. Über die maßgebliche Bedeutung von Zustellung und Vollstreckbarkeitsbestätigung entschied der OGH noch nicht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für die verpflichtete Partei rechtskräftig ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde, unterbrochen.

Das Erstgericht wird ersucht, das gefertigte Gericht vom Ausgang des Verfahrens zu AZ 46 P 14/25w bzw von den vom Pflegschaftsgericht getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für die verpflichtete Partei rechtskräftig ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde, unterbrochen.

Das Erstgericht wird ersucht, das gefertigte Gericht vom Ausgang des Verfahrens zu AZ 46 P 14/25w bzw von den vom Pflegschaftsgericht getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00128_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts vom 25. Februar 2026 zu 6 C 207/26p hat es die Verpflichtete für die Dauer eines Jahres (zusammengefasst) zu unterlassen, mit der Betreibenden persönlich Kontakt aufzunehmen, sie aufzusuchen, ihr näher als 100 Meter zu kommen und/oder bestimmte (von der Betreibenden beruflich genutzte) Räumlichkeiten zu betreten.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betreibenden auf Bewilligung der Unterlassungsexekution gemäß §§ 355 ff EO mit dem Hinweis darauf ab, dass der Tag des im Antrag behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung vor dem Datum der auf dem Titel aufscheinenden Vollstreckbarkeitsbestätigung liege.

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Begründung:

[1] Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts vom 25. Februar 2026 zu 6 C 207/26p hat es die Verpflichtete für die Dauer eines Jahres (zusammengefasst) zu unterlassen, mit der Betreibenden persönlich Kontakt aufzunehmen, sie aufzusuchen, ihr näher als 100 Meter zu kommen und/oder bestimmte (von der Betreibenden beruflich genutzte) Räumlichkeiten zu betreten.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betreibenden auf Bewilligung der Unterlassungsexekution gemäß §§ 355 ff EO mit dem Hinweis darauf ab, dass der Tag des im Antrag behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung vor dem Datum der auf dem Titel aufscheinenden Vollstreckbarkeitsbestätigung liege.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden dagegen Folge. Es bewilligte die Unterlassungsexekution und verhängte über die Verpflichtete eine Geldstrafe. Nach der Aktenlage sei die – ausdrücklich ab der Zustellung geltende – Unterlassungsverpflichtung bereits wirksam gewesen, weil die einstweilige Verfügung der Verpflichteten bereits vor dem behaupteten Verstoß zugekommen sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei Bewilligung der Unterlassungsexekution vom Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung auszugehen sei oder ob eine durch öffentliche Urkunden bescheinigte, vor diesem Datum liegende Zustellung des Exekutionstitels maßgebend sei.

[4] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der – von der Betreibenden beantwortete – Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

[5] Am 13. August 2026 teilte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof mit, dass zu 46 P 14/25w ein Verfahren zur Prüfung der Frage anhängig sei, ob für die Verpflichtete die Notwendigkeit zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters besteht (§ 6a ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00128_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Eine Entscheidung über das Rechtsmittel ist derzeit nicht möglich.

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[6] Eine Entscheidung über das Rechtsmittel ist derzeit nicht möglich.

[7] 1.1 Das Prozessgericht darf, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, die Prozessfähigkeit von Parteien nicht selbständig prüfen (RS0035270). Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist vielmehr auch im Rechtsmittelverfahren (vgl 1 Ob 130/23h mwN) das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde (§ 6a Satz 2 ZPO). Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RS0035234).

[8] 1.2 Gleiches gilt auch dann, wenn – wie hier – ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei bereits anhängig ist (vgl 9 ObA 139/19k mwN).

[9] 2. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung bzw der sonstigen Erledigung des Pflegschaftsgerichts wird das Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen (vgl RS0037720 [T3]).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*, vertreten durch die BICHLER ZRZAVY Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei O*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 355 EO, aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2026, GZ 47 R 117/26t-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. März 2026, GZ 17 E 659/26w-11, abgeändert wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für die verpflichtete Partei rechtskräftig ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde, unterbrochen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00128_26H0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Das Erstgericht wird ersucht, das gefertigte Gericht vom Ausgang des Verfahrens zu AZ 46 P 14/25w bzw von den vom Pflegschaftsgericht getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00128_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein bereits anhängiges Verfahren zur Prüfung einer Erwachsenenvertretung kann auch im Rechtsmittelstadium zur Unterbrechung führen.
  • Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer Partei unter inländischer Pflegschaftsgerichtsbarkeit nicht selbständig prüfen.
  • Nach der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Pflegschaftsgerichts erfolgt die Wiederaufnahme von Amts wegen.
  • Die Bedeutung von Zustellung und Vollstreckbarkeitsbestätigung für die Exekutionsbewilligung blieb in diesem Beschluss offen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 3Ob128/26h?

Er unterbrach das Revisionsrekursverfahren zur Unterlassungsexekution, bis das Pflegschaftsgericht über die rechtskräftige Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder eine sonstige Maßnahme berichtet. Über das Rechtsmittel selbst entschied er noch nicht.

Warum führte die Prüfung einer Erwachsenenvertretung zur Unterbrechung?

Für die Verpflichtete war bereits ein entsprechendes Pflegschaftsverfahren anhängig. Der OGH musste dessen Klärung abwarten und unterbrach das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO.

Hat der OGH die frühere Zustellung für die Unterlassungsexekution als ausreichend anerkannt?

Nein, diese Frage blieb offen. Das Rekursgericht hatte auf die Zustellung vor dem behaupteten Verstoß abgestellt. Der OGH traf wegen der Unterbrechung keine Sachentscheidung dazu.

Wie wird das unterbrochene Rechtsmittelverfahren fortgesetzt?

Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Pflegschaftsgerichts wird das Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

Quelle und Hinweis

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