RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob8/26m
Entscheidungsdatum
2026-03-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00008.26M.0325.000
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000

Sachverhalt

Der Verein für Konsumenteninformation klagte eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte betreibt. Gegenstand des Verfahrens waren Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. [4] [2]

Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten, mehrere Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nach Ablauf eines Monats weiter zu verwenden. Das Berufen auf diese oder sinngleiche Klauseln wurde ab sofort untersagt. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2025. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah in den Revisionsausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Er behandelte insbesondere die kollisionsrechtliche Trennung zwischen Unterlassungsanspruch und Klauselprüfung sowie die Einwände der Beklagten zum unionsrechtlichen Verbraucherschutz. [3] [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb die von den Vorinstanzen ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung bestehen. Die Entscheidung enthält keine Wiedergabe der einzelnen beanstandeten Klauseln. [1] [2] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung unterscheidet zwischen der prozessualen Zulässigkeit der Revision, der Verbandsklage nach dem KSchG und den unionsrechtlichen Regeln über das anwendbare Recht. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG sind nach der Rom II-VO anzuknüpfen; die Klauselprüfung richtet sich nach der Rom I-VO. Die vereinbarte deutsche Rechtswahl war für die Aktivlegitimation des Verbands unerheblich. Die Einwände zum Günstigkeitsvergleich und die angeregten EuGH-Vorlagen rechtfertigten keine weitere Prüfung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und betreibt im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte.

[2] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte, die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen eines Monats zu unterlassen sowie es ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass das auf diese Ansprüche anwendbare Recht nach Art 6 Abs 1 Rom II‑VO zu ermitteln ist. Nach der Rom I‑VO richtet sich nur das für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht (RS0131886; 3 Ob 199/23w [Rz 12]; EuGH C‑191/15, VKI, Rn 48 f). Die von der Klage nicht betroffene Vereinbarung deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Prüfung der nicht vertragsrechtlich anzuknüpfenden Aktivlegitimation des Klägers daher nicht von Bedeutung.

[5] 2.1. Soweit die Beklagte in ihrer Revision „einen konkreten Günstigkeitsvergleich“ zwischen dem vereinbarten deutschen und dem österreichischen Recht vermisst, haben schon die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO letztlich nur darauf ankommt, ob die einzelnen Klauseln einer Prüfung nach zwingendem österreichischen Recht standhalten. Da die Beklagte auf dem Standpunkt steht, deutsches Recht biete Verbrauchern insgesamt einen weitergehenderen Schutz, ist sie durch die vom Kläger ausschließlich begehrte Beurteilung der Klauseln nach dem für die Beklagte vermeintlich günstigeren österreichischen Recht nämlich nicht benachteiligt (3 Ob 179/20z [Rz 16]). Insofern kann sie sich durch die Ansicht der Vorinstanzen daher nicht beschwert erachten.

[6] 2.2. Der Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Ablauf der Prüfung im Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO ist schon aus diesem Grund nicht näher zu treten. Abgesehen davon strebt die Beklagte mit den von ihr vorgeschlagenen Vorlagefragen im Ergebnis die Prüfung an, ob eine Rechtswahl unter Umständen auch zur Unanwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften des Verbraucherstaats führen kann. Dies lässt nicht einmal der Wortlaut ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, sodass die angeregten Fragestellungen für die Entscheidung auch nicht relevant sind. Der klare Wortlaut des Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO bedarf im Übrigen keiner Auslegung.

[7] 3. Mit der abstrakten Frage, ob und inwieweit die vollharmonisierenden Bereiche der Verbraucherrechte‑RL 2011/83/EU die Mindestharmonisierung der Klausel‑RL 93/13/EWG verdrängen, spricht die Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage an. Wie schon in ihrer Berufung legt die Beklagte nämlich nicht dar, welche von den Vorinstanzen angewandten Rechtsvorschriften gegen Art 4 Verbraucherrechte‑RL verstoßen sollen. Auch dazu scheidet die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus.

[8] 4. Es ist durchaus verständlich, dass ein europaweit tätiges Unternehmen ein Interesse an der Verwendung einheitlicher Geschäftsbedingungen hat. Wenn dieses legitime Bestreben durch Art 6 Abs 2 Rom I‑VO behindert wird, ist dies aber keine „Diskriminierung ausländischer Unternehmen“ sondern Ausfluss des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch die Rom I‑VO. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon klargestellt, dass dieser Konsequenz nur durch eine Änderung der Rom I‑VO oder eine umfassende Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherschutzrechts, also auf gesetzlicher Ebene begegnet werden kann (vgl 2 Ob 155/16g Pkt 2.5.).

[9] 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 3 R 130/25x‑21, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und betreibt im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Unterlassungsanspruch und Klauselprüfung unterliegen unterschiedlichen kollisionsrechtlichen Anknüpfungen.
  • Die deutsche Rechtswahl war für die Aktivlegitimation des klagenden Verbands nicht maßgeblich.
  • Die Beklagte zeigte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch entscheidungsrelevante Gründe für die angeregten EuGH-Vorlagen auf.
  • Das Interesse an einheitlichen AGB verdrängt den zwingenden Verbraucherschutz nach der Rom I-VO nicht.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 3Ob8/26m?

Der OGH wies die außerordentliche Revision einer deutschen Digitalplattform mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die von den Vorinstanzen angeordnete Unterlassung der Verwendung mehrerer AGB-Klauseln und des Berufens auf diese blieb bestehen.

Welches Recht gilt für Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG?

Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung sind diese Ansprüche deliktsrechtlich zu qualifizieren. Das anwendbare Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Davon zu trennen ist die Klauselprüfung nach der Rom I-VO.

Warum war die Wahl deutschen Rechts für die Verbandsklage nicht entscheidend?

Die Aktivlegitimation des Verbands ist nicht vertragsrechtlich anzuknüpfen. Die von der Klage nicht betroffene Rechtswahl in den AGB war daher für diese Frage ohne Bedeutung.

Warum leitete der OGH kein Vorabentscheidungsverfahren ein?

Die Fragen zur Rechtswahl waren nicht entscheidungsrelevant; zudem hielt der OGH den Wortlaut des Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO für klar. Beim Einwand zur Harmonisierung fehlte die Darlegung einer konkret angewandten Vorschrift, die gegen Art 4 Verbraucherrechte-RL verstoßen sollte.

Quelle und Hinweis

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Die einzelnen beanstandeten Klauseln werden im gelieferten Entscheidungstext nicht wiedergegeben.

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