RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Verein für Konsumenteninformation klagte eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte betreibt. Gegenstand des Verfahrens waren Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. [4] [2]
Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten, mehrere Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nach Ablauf eines Monats weiter zu verwenden. Das Berufen auf diese oder sinngleiche Klauseln wurde ab sofort untersagt. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2025. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in den Revisionsausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Er behandelte insbesondere die kollisionsrechtliche Trennung zwischen Unterlassungsanspruch und Klauselprüfung sowie die Einwände der Beklagten zum unionsrechtlichen Verbraucherschutz. [3] [6]
- Unterlassungsanspruch und Klauselprüfung: Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG sind deliktsrechtlich zu qualifizieren. Das anwendbare Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Die Rom I-VO regelt dagegen das für die Prüfung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht. [6]
- Aktivlegitimation des Verbands: Die in den AGB enthaltene, von der Klage nicht betroffene Wahl deutschen Rechts war für die Aktivlegitimation des Klägers nicht maßgeblich. Diese Frage ist nicht vertragsrechtlich anzuknüpfen. [6]
- Günstigkeitsvergleich: Die Beklagte hielt deutsches Recht insgesamt für verbraucherfreundlicher. Durch die vom Kläger allein begehrte Prüfung nach zwingendem österreichischem Recht war sie daher nicht benachteiligt. Entscheidend war, ob die Klauseln dieser Prüfung standhielten; eine Beschwer durch die Ansicht der Vorinstanzen bestand insoweit nicht. [6]
- Keine Vorlage zur Rechtswahl: Der OGH folgte der Anregung einer EuGH-Vorlage zu Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO nicht. Die vorgeschlagenen Fragen waren nicht entscheidungsrelevant; schon die AGB ließen den angestrebten Ausschluss zwingender Schutzvorschriften nicht zu. Der klare Wortlaut der Bestimmung bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Auslegung. [6]
- Harmonisierung der Verbraucherschutzregeln: Die abstrakte Frage nach dem Verhältnis der Verbraucherrechte-RL zur Klausel-RL begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beklagte benannte keine angewandte Rechtsvorschrift, die gegen Art 4 Verbraucherrechte-RL verstoßen sollte. Auch insoweit kam eine EuGH-Vorlage nicht in Betracht. [6]
- Einheitliche AGB im europäischen Markt: Das Interesse an europaweit einheitlichen AGB ist legitim. Einschränkungen durch Art 6 Abs 2 Rom I-VO sind aber keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen, sondern Ausdruck des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes. Abhilfe wäre nur durch eine Änderung der Verordnung oder umfassende Rechtsvereinheitlichung möglich. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb die von den Vorinstanzen ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung bestehen. Die Entscheidung enthält keine Wiedergabe der einzelnen beanstandeten Klauseln. [1] [2] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung unterscheidet zwischen der prozessualen Zulässigkeit der Revision, der Verbandsklage nach dem KSchG und den unionsrechtlichen Regeln über das anwendbare Recht. [1] [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1] [3]
- § 28 und § 29 Abs 1 KSchG: § 28 KSchG betrifft die hier behandelten Unterlassungsansprüche. Die Klageberechtigung des Verbands ergibt sich aus § 29 Abs 1 KSchG. [2] [6]
- Art 6 Abs 1 Rom II-VO: Die Bestimmung ist für das auf die deliktsrechtlich qualifizierten Unterlassungsansprüche anwendbare Recht maßgeblich. [6]
- Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO: Die Rechtswahl darf dem Verbraucher den Schutz zwingender Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts nicht entziehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Prüfung nach zwingendem österreichischem Recht. [6]
- Verbraucherrechte-RL und Klausel-RL: Der OGH behandelte das Vorbringen zum Verhältnis der RL 2011/83/EU zur RL 93/13/EWG. Ein konkreter Verstoß angewandter Vorschriften gegen Art 4 Verbraucherrechte-RL wurde nicht dargelegt. [6]
- Verweise zur kollisionsrechtlichen Trennung: Der OGH verwies auf RS0131886, 3 Ob 199/23w, Rz 12, und EuGH C-191/15, VKI, Rn 48 f. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG sind nach der Rom II-VO anzuknüpfen; die Klauselprüfung richtet sich nach der Rom I-VO. Die vereinbarte deutsche Rechtswahl war für die Aktivlegitimation des Verbands unerheblich. Die Einwände zum Günstigkeitsvergleich und die angeregten EuGH-Vorlagen rechtfertigten keine weitere Prüfung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und betreibt im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte.
[2] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte, die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen eines Monats zu unterlassen sowie es ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass das auf diese Ansprüche anwendbare Recht nach Art 6 Abs 1 Rom II‑VO zu ermitteln ist. Nach der Rom I‑VO richtet sich nur das für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht (RS0131886; 3 Ob 199/23w [Rz 12]; EuGH C‑191/15, VKI, Rn 48 f). Die von der Klage nicht betroffene Vereinbarung deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Prüfung der nicht vertragsrechtlich anzuknüpfenden Aktivlegitimation des Klägers daher nicht von Bedeutung.
[5] 2.1. Soweit die Beklagte in ihrer Revision „einen konkreten Günstigkeitsvergleich“ zwischen dem vereinbarten deutschen und dem österreichischen Recht vermisst, haben schon die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO letztlich nur darauf ankommt, ob die einzelnen Klauseln einer Prüfung nach zwingendem österreichischen Recht standhalten. Da die Beklagte auf dem Standpunkt steht, deutsches Recht biete Verbrauchern insgesamt einen weitergehenderen Schutz, ist sie durch die vom Kläger ausschließlich begehrte Beurteilung der Klauseln nach dem für die Beklagte vermeintlich günstigeren österreichischen Recht nämlich nicht benachteiligt (3 Ob 179/20z [Rz 16]). Insofern kann sie sich durch die Ansicht der Vorinstanzen daher nicht beschwert erachten.
[6] 2.2. Der Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Ablauf der Prüfung im Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO ist schon aus diesem Grund nicht näher zu treten. Abgesehen davon strebt die Beklagte mit den von ihr vorgeschlagenen Vorlagefragen im Ergebnis die Prüfung an, ob eine Rechtswahl unter Umständen auch zur Unanwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften des Verbraucherstaats führen kann. Dies lässt nicht einmal der Wortlaut ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, sodass die angeregten Fragestellungen für die Entscheidung auch nicht relevant sind. Der klare Wortlaut des Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO bedarf im Übrigen keiner Auslegung.
[7] 3. Mit der abstrakten Frage, ob und inwieweit die vollharmonisierenden Bereiche der Verbraucherrechte‑RL 2011/83/EU die Mindestharmonisierung der Klausel‑RL 93/13/EWG verdrängen, spricht die Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage an. Wie schon in ihrer Berufung legt die Beklagte nämlich nicht dar, welche von den Vorinstanzen angewandten Rechtsvorschriften gegen Art 4 Verbraucherrechte‑RL verstoßen sollen. Auch dazu scheidet die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus.
[8] 4. Es ist durchaus verständlich, dass ein europaweit tätiges Unternehmen ein Interesse an der Verwendung einheitlicher Geschäftsbedingungen hat. Wenn dieses legitime Bestreben durch Art 6 Abs 2 Rom I‑VO behindert wird, ist dies aber keine „Diskriminierung ausländischer Unternehmen“ sondern Ausfluss des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch die Rom I‑VO. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon klargestellt, dass dieser Konsequenz nur durch eine Änderung der Rom I‑VO oder eine umfassende Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherschutzrechts, also auf gesetzlicher Ebene begegnet werden kann (vgl 2 Ob 155/16g Pkt 2.5.).
[9] 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 3 R 130/25x‑21, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und betreibt im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Unterlassungsanspruch und Klauselprüfung unterliegen unterschiedlichen kollisionsrechtlichen Anknüpfungen.
- Die deutsche Rechtswahl war für die Aktivlegitimation des klagenden Verbands nicht maßgeblich.
- Die Beklagte zeigte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch entscheidungsrelevante Gründe für die angeregten EuGH-Vorlagen auf.
- Das Interesse an einheitlichen AGB verdrängt den zwingenden Verbraucherschutz nach der Rom I-VO nicht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 3Ob8/26m?
Der OGH wies die außerordentliche Revision einer deutschen Digitalplattform mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die von den Vorinstanzen angeordnete Unterlassung der Verwendung mehrerer AGB-Klauseln und des Berufens auf diese blieb bestehen.
Welches Recht gilt für Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG?
Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung sind diese Ansprüche deliktsrechtlich zu qualifizieren. Das anwendbare Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Davon zu trennen ist die Klauselprüfung nach der Rom I-VO.
Warum war die Wahl deutschen Rechts für die Verbandsklage nicht entscheidend?
Die Aktivlegitimation des Verbands ist nicht vertragsrechtlich anzuknüpfen. Die von der Klage nicht betroffene Rechtswahl in den AGB war daher für diese Frage ohne Bedeutung.
Warum leitete der OGH kein Vorabentscheidungsverfahren ein?
Die Fragen zur Rechtswahl waren nicht entscheidungsrelevant; zudem hielt der OGH den Wortlaut des Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO für klar. Beim Einwand zur Harmonisierung fehlte die Darlegung einer konkret angewandten Vorschrift, die gegen Art 4 Verbraucherrechte-RL verstoßen sollte.
Quelle und Hinweis
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Die einzelnen beanstandeten Klauseln werden im gelieferten Entscheidungstext nicht wiedergegeben.
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