RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob66/26s
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00066.26S.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht erklärte einen Schiedsspruch vom 12. April 2023 für Österreich für vollstreckbar. Zur Hereinbringung von Teilforderungen über insgesamt 120 Millionen EUR samt Anhang bewilligte es gegen die Russische Föderation mehrere Exekutionsarten, darunter die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und das erweiterte Exekutionspaket nach § 20 EO. [2] [4]

Vor der förmlichen Zustellung erhielt die Botschaft auf ihr Ersuchen die Entscheidung ohne Übersetzung. Die Verpflichtete beantragte am 23. September 2025 eine ordnungsgemäße Zustellung und erhob nur hilfsweise Rekurs. Das Erstgericht stellte daraufhin dem ausgewiesenen Vertreter zu. Am 22. Dezember 2025 folgte ein weiterer Rekurs. Das Rekursgericht behandelte den ersten Rekurs inhaltlich und wies den zweiten wegen Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der bestätigten Exekutionsbewilligung und der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung. Nur hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung war der Revisionsrekurs wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt. [3] [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 29. September 2026 wies der OGH zu 3Ob66/26s den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung als jedenfalls unzulässig zurück. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung hob er die Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 ersatzlos auf. Die Zurückweisung des Rekurses vom 22. Dezember 2025 wurde aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen. [1]

Über die geltend gemachten Versagungsgründe entschied der OGH damit nicht abschließend inhaltlich. Das Rekursgericht hat den späteren Rekurs unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund zu behandeln. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Unanfechtbarkeit einer bestätigten Exekutionsbewilligung mit den allgemeinen Grundsätzen zu vor Zustellung erhobenen und bedingten Rechtsmitteln. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein hilfsweise erhobener Rekurs kann unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung stehen. Nach Erfüllung des vorrangigen Zustellantrags durfte über diesen Rekurs nicht mehr entschieden werden. Die Zurückweisung des späteren Rekurses wegen Einmaligkeit des Rechtsmittels verlor damit ihre Grundlage. Gegen die bestätigte Exekutionsbewilligung blieb der Revisionsrekurs hingegen jedenfalls unzulässig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung richtet, wird diesem Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, also soweit der Rekurs vom 22. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung richtet, wird diesem Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, also soweit der Rekurs vom 22. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung richtet, wird diesem Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, also soweit der Rekurs vom 22. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht erklärte einen Schiedsspruch („Final Award“) des Ständigen Schiedshofs der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht vom 12. April 2023 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte den betreibenden Parteien gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Schiedsspruchs zur Hereinbringung der betriebenen (Teil-)Forderungen von insgesamt 120.000.000 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution, die Exekution auf sonstige Vermögensrechte, die Zwangsversteigerung diverser Liegenschaften sowie das erweiterte Exekutionspaket gemäß § 20 EO.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Das Erstgericht erklärte einen Schiedsspruch („Final Award“) des Ständigen Schiedshofs der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht vom 12. April 2023 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte den betreibenden Parteien gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Schiedsspruchs zur Hereinbringung der betriebenen (Teil-)Forderungen von insgesamt 120.000.000 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution, die Exekution auf sonstige Vermögensrechte, die Zwangsversteigerung diverser Liegenschaften sowie das erweiterte Exekutionspaket gemäß § 20 EO.

[2] Noch vor Übersetzung dieses Beschlusses in die russische Sprache zum Zweck der Zustellung an die Verpflichtete ersuchte der Attaché der Botschaft der Russischen Föderation das Erstgericht um Übermittlung der Entscheidung, auch ohne Übersetzung, an die Botschaft. Diesem Ersuchen entsprach das Erstgericht unter Hinweis darauf, dass eine formelle Zustellung nach Übersetzung der Schriftstücke im dafür vorgesehenen Weg erfolgen werde.

[3] Noch vor Herstellung der vom Erstgericht beauftragten Übersetzung des Exekutionsantrags und des Beschlusses ON 11 langte am 23. September 2025 ein als „Vollmachtsbekanntgabe, Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz der Verpflichteten ein, in dem sie primär um eine „ordnungs- und rechtsgemäße“ Zustellung an die Russische Föderation ersuchte und lediglich hilfsweise Rekurs erhob. Der Erstrichter teilte der Verpflichteten daraufhin mit, dass er die über Ersuchen der Botschaft der Russischen Föderation an diese vorgenommene Zustellung nicht als formelle Zustellung und demgemäß die als Rekurs bezeichnete Eingabe nicht als Rekurs betrachte und diese somit auch nicht dem Rekursgericht vorlegen werde. Gleichzeitig stellte er den angefochtenen Beschluss an den nun ausgewiesenen Vertreter der Verpflichteten zu, woraufhin die Verpflichtete am 22. Dezember 2025 (neuerlich) Rekurs erhob.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs vom 23. September 2025 nicht Folge und wies den Rekurs vom 22. Dezember 2025 ebenso wie die von den Betreibenden erstattete Rekursbeantwortung vom 26. Jänner 2026 zurück. Auf die Wirksamkeit der Zustellung an die Botschaft der Verpflichteten komme es im Ergebnis nicht an, weil nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung zulässig sei, sondern bereits dann, wenn das Gericht an seine Entscheidung gebunden sei. Demgemäß sei der Rekurs vom 23. September 2025 jedenfalls rechtzeitig und zulässig. Soweit der Rekurs nur für den Fall eingebracht worden sei, dass der Zustellfehler als geheilt angesehen werde, handle es sich um eine unzulässige Bedingung. Ein bedingter Rekurs sei zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass eine Zustellung vorliege, sei die Rekurswerberin durch die inhaltliche Behandlung des Rekurses nicht beschwert. Die geltend gemachten Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage der Immunität sei im einseitigen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Der Rekurs vom 22. Dezember 2025 sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.

[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Exekutionsbewilligung jedenfalls unzulässig sei, und erklärte den Revisionsrekurs im Übrigen für nicht zulässig.

[6] Sowohl gegen die Vollstreckbarerklärung als auch gegen die Exekutionsbewilligung (und zwar im Umfang der Bewilligung der Zwangsversteigerung) richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit einem Aufhebungsantrag.

[7] Die Betreibenden beantragen in der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Zu I.:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 411 Abs 4 EO bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung und ist nach der Rechtsprechung lediglich auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bleibt (3 Ob 148/18p mwN; RS0114023 [T3]).

Zu II.:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[8] Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 411 Abs 4 EO bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung und ist nach der Rechtsprechung lediglich auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bleibt (3 Ob 148/18p mwN; RS0114023 [T3]).

Zu II.:

[9] Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zulässig und berechtigt.

[10] 1.1. Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erhebung eines Rechtsmittels nicht erst nach Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist (RS0041679).

[11] 1.2. Dies setzt allerdings die Erhebung eines unbedingten Rechtsmittels voraus. Den Rekurs vom 23. September 2023 hat die Verpflichtete allerdings ausdrücklich hilfsweise, nämlich nur für den Fall, dass die Zustellung an die Botschaft entgegen ihrer Auffassung wirksam gewesen bzw geheilt sein sollte, erhoben.

[12] 1.3. Ein bloß bedingt erhobenes Rechtsmittel ist zwar grundsätzlich zurückzuweisen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0006954 [T4]). Eine solche zulässige innerprozessuale Bedingung liegt hier vor.

[13] 1.4. Da das Erstgericht dem auf (nochmalige) Zustellung gerichteten Hauptantrag der Verpflichteten sogleich nachgekommen ist, hätte das Rekursgericht über den Rekurs vom 23. September 2025 nicht mehr absprechen dürfen.

[14] 1.5. Im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 gegen die Vollstreckbarerklärung ist die Entscheidung des Rekursgerichts daher ersatzlos aufzuheben.

[15] 2. Damit ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gestützten Zurückweisung des Rekurses vom 22. Dezember 2025 wie auch der Zurückweisung der dazu erstatteten Rekursbeantwortung die Grundlage entzogen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über diesen Rekurs nachzuholen haben.

[16] 3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. NJSC N*, 2. National Joint Stock Company C*, 3. JSC U*, 4. JSC U*, 5. JSC U*, und 6. Subsidiary Company G*, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Russische Föderation, *, vertreten durch die Oblin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 120.000.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2026, GZ 47 R 52/26h‑43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juli 2025, GZ 74 E 78/25m‑11, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung richtet, wird diesem Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, also soweit der Rekurs vom 22. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Innerprozessuale Bedingungen können bei Rechtsmitteln ausnahmsweise zulässig sein.
  • Nach Erfüllung des vorrangigen Zustellantrags durfte über den hilfsweisen Rekurs nicht mehr entschieden werden.
  • Die Einmaligkeit des Rechtsmittels stand der Behandlung des späteren Rekurses hier nicht entgegen.
  • Die bestätigte Exekutionsbewilligung blieb im Revisionsrekursweg unanfechtbar.

Häufige Fragen

Kann ein Rekurs schon vor Zustellung einer Entscheidung erhoben werden?

Ja. Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung genügt grundsätzlich, dass das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist. Bei einem nur hilfsweise erhobenen Rekurs ist zusätzlich dessen Bedingung zu berücksichtigen.

Wann ist ein bedingtes Rechtsmittel zulässig?

Grundsätzlich sind bedingte Rechtsmittel zurückzuweisen. Eine Ausnahme kann bei einer innerprozessualen Bedingung bestehen, wenn deren Beachtung die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für Gericht oder Gegner nicht unerträglich beeinträchtigt.

Hat der OGH die Vollstreckbarerklärung endgültig versagt?

Nein. Der OGH hob die Entscheidung über den ersten Rekurs ersatzlos auf und verwies die Sache hinsichtlich der Zurückweisung des späteren Rekurses zurück. Das Rekursgericht muss über diesen Rekurs inhaltlich entscheiden.

Warum blieb der Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung unzulässig?

Die Exekutionsbewilligung war in beiden Instanzen bewilligt worden. Dafür bleibt es nach § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei der Unanfechtbarkeit. Die Ausnahme des § 411 Abs 4 EO greift insoweit nicht.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Rz 11 nennt abweichend 2023; Spruch und Verfahrensgang datieren den ersten Rekurs mit 23. September 2025.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen