RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung von 232.245,24 EUR samt Anhang. Grundlage war ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Endschiedsspruch vom 31. August 2022. [2]
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO für jedenfalls unzulässig. Die Verpflichtete erhob dennoch Revisionsrekurs. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den Revisionsrekurs als absolut unzulässig. Maßgeblich war die vollständige Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht. [3]
- Vollständige Bestätigung: Gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich kein weiterer Rechtszug zulässig. [3]
- Geltung im Exekutionsverfahren: Der Rechtsmittelausschluss gilt in Verbindung mit § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. [3]
- Keine einschlägige Ausnahme: Der OGH hielt fest, dass die Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluss im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Eine inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels hatte daher zu unterbleiben. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Verpflichteten als jedenfalls unzulässig zurück. Eine inhaltliche Prüfung der bekämpften Exekutionsbewilligung erfolgte nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO und verweist dazu auf die bisherige Rechtsprechung. [3]
- § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: Die Bestimmung schließt den Revisionsrekurs gegen vollständig bestätigende Rekursentscheidungen grundsätzlich aus. [3]
- § 78 EO: Über diese Bestimmung kommt der angeführte Rechtsmittelausschluss auch im Exekutionsverfahren zur Anwendung. [3]
- Rechtsprechungsverweise: Zum Rechtsmittelausschluss nennt der OGH RS0002321 [T12, T14] und RS0012387 [T15]. Zu den hier nicht vorliegenden Ausnahmen verweist er auf RS0132903 und RS0012387 [T13, T16, T19]. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bestätigt das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze, ist ein weiterer Rechtszug auch im Exekutionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Da keine Ausnahme vorlag, wies der OGH den Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen die bestätigte Exekutionsbewilligung ohne inhaltliche Behandlung zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Endschiedsspruchs vom 31. August 2022
zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 232.245,24 EUR sA die Fahrnis‑ und Forderungsexekution.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Der von der Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]).
[5] 2. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 232.245,24 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2026, GZ 4 R 127/26i‑14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 26. Mai 2026, GZ 3 E 2420/26y‑4, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Endschiedsspruchs vom 31. August 2022
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 232.245,24 EUR sA die Fahrnis‑ und Forderungsexekution.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch im Exekutionsverfahren ist der Revisionsrekurs gegen vollständig bestätigende Rekursentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen.
- Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss lag nach dem OGH hier nicht vor.
- Die Zurückweisung erfolgte ohne inhaltliche Prüfung der Exekutionsbewilligung.
Häufige Fragen
Warum war der Revisionsrekurs in OGH 3Ob131/26z unzulässig?
Das Rekursgericht hatte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung zur Gänze bestätigt. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO war ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, weil keine Ausnahme vorlag.
Hat der OGH die Exekutionsbewilligung inhaltlich geprüft?
Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs wegen absoluter Unzulässigkeit ohne inhaltliche Behandlung zurück.
Welcher Exekutionstitel lag dem Verfahren zugrunde?
Grundlage war ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Endschiedsspruch vom 31. August 2022. Bewilligt wurde die Fahrnis- und Forderungsexekution wegen 232.245,24 EUR samt Anhang.
Quelle und Hinweis
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