RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob67/26w
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00067.26W.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00067_26W0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben hochpreisige Trinkgläser. Der Erstbeklagte war bis 2009 bei der Klägerin beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden übertrug er ihr durch gerichtlichen Vergleich gegen 80.000 EUR bestimmte Immaterialgüterrechte an Gläsern und Weiterentwicklungen. Der Vergleich beschränkte außerdem seine Produktion und seinen Vertrieb bestimmter Trinkgläser und sah eine Erwerbsoption für neue Designs vor. [6]

Ende 2018 entwickelte der Erstbeklagte eine neue Glasserie im Hinblick auf seine künftige Anstellung bei der Zweitbeklagten. Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen beide Beklagte und stützte sich auf den Vergleich sowie auf das UWG. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab. Sie sahen in der Entwicklung für die spätere Angestelltentätigkeit weder eine verbotene selbständige Tätigkeit noch eine unlautere Umgehung des Vergleichs. [6]

Ausführungen des OGH

Die Klägerin machte im außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Der OGH verneinte die behaupteten Mängel und sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Die Abweisung des Sicherungsantrags durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Die Begründung des OGH betrifft die geltend gemachten Verfahrensmängel; sie enthält keine eigenständige umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Reichweite des Vergleichs. [1] [6]

Die Entscheidung erging am 15. September 2026 zur Geschäftszahl 4Ob67/26w. Ihr ECLI lautet ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00067.26W.0915.000. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Zurückweisung beruht auf den Vorschriften über den Revisionsrekurs im Sicherungsverfahren. Für die Beweisrüge verweist der OGH auf die ständige Rechtsprechung zur Kontrolle der Beweiswürdigung. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die behaupteten Mängel des Rekursverfahrens lagen nicht vor. Die Klägerin hatte eine rechtliche Qualifikation als vermeintliche Tatsachenfeststellung bekämpft. Soweit Feststellungen auf unmittelbar aufgenommenen Zeugen- oder Parteienaussagen beruhen, ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren ausgeschlossen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00067_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.

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Begründung:

[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.

[2] Der Erstbeklagte entstammt einer GlasbläserFamilie und ist seit Jahrzehnten als Glasmacher und Glasdesigner tätig. Bis 2009 war er bei der Klägerin beschäftigt. Im Zuge seines Ausscheidens schloss er (unter anderem) mit der Klägerin einen gerichtlichen Vergleich. Demnach erwarb die Klägerin nach Zahlung von 80.000 EUR sämtliche Immaterialgüterrechte betreffend eine bestimmte Glasserie sowie sämtliche Rechte an den vom Erstbeklagten entwickelten (und im Vergleich näher definierten) „trinkrelevanten“ Gläsern sowie an den daraus ableitbaren Weiterentwicklungen. Vom Erstbeklagten produzierte und vertriebene Glaswaren, bei denen es sich nicht um „trinkrelevante“ Gläser handelte, sollten nicht vom Vergleich erfasst sein. Die Produktion und der Vertrieb von „trinkrelevanten“ Gläsern sollte dem Erstbeklagten „nicht bzw nur mit ausdrücklicher Zustimmung“ der Klägerin gestattet sein. Sollte der Erstbeklagte neue Designs für Trinkgläser entwickeln, räumte er der Klägerin die Option zum Erwerb allfälliger Immaterialgüterrechte ein. Falls die Kaufoption nicht ausgeübt würde, sollte der Erstbeklagte das Design an Dritte verkaufen dürfen, die jedoch beim Vertrieb der Gläser keinen Zusammenhang mit dem Nachnamen des Erstbeklagten herstellen dürften.

[3] Ab April 2018 wollte * den Erstbeklagten als Chefglasdesigner für die noch zu gründende Zweitbeklagte gewinnen; im September 2018 wurde diesbezüglich eine Einigung erzielt. Ende 2018 entwickelte der Erstbeklagte „im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte“ eine neue Glasserie. Anfang 2019 wurde die Zweitbeklagte unter Beteiligung eines weiteren Hauptfinanciers gegründet; der Erstbeklagte ist seit deren Gründung mit einem Anteil von 2,2 % Minderheitsgesellschafter der Zweitbeklagten „ohne Sonderrechte“.

[4] Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens begehrt die Klägerin jeweils bis zur rechtskräftigen Erledigung der Unterlassungsklage, gestützt auf den erwähnten Vergleich sowie auf Bestimmung des UWG, dem Erstbeklagten aufzutragen, es zu unterlassen, die Rechte für die Produktion, den Vertrieb sowie das Design der „trinkrelevanten“ Gläser, welche der Erstbeklagte gemäß dem genannten Vergleich der Klägerin schulde, der Zweitbeklagten zugänglich zu machen, sowie der Zweitbeklagten im geschäftlichen Verkehr mit Wein- und Trinkgläsern aufzutragen, es zu unterlassen, vom Erstbeklagten entworfene und dem Vergleich unterliegende Gläser anzubieten und/oder zu verkaufen.

[5] Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab. Dass sich die dem Erstbeklagten im Vergleich auferlegte Verpflichtung, auf welche sich die Klägerin ausschließlich stütze, nur auf selbständige Tätigkeiten, nicht aber auf Entwicklungstätigkeiten als Angestellter beziehe, stelle die Klägerin gar nicht in Abrede. Nach dem festgestellten Ablauf der Entwicklung der Glasserie im Jahr 2018 sei der Erstbeklagte damals zwar formal noch nicht Angestellter der Zweitbeklagten gewesen; eine ihm nicht erlaubte selbständige Tätigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Dieses Vorgehen sei auch nicht als Umgehung und damit als verpönte Verleitung zu einem Vertragsbruch zu qualifizieren. Da der Erstbeklagte in seiner Entwicklungstätigkeit als Angestellter keinen Beschränkungen unterworfen sei, könne der Zweck der Beschränkung einer selbständigen Tätigkeit des Erstbeklagten nicht sein, der Klägerin eine Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche künftig entwickelten Trinkgläser zu verschaffen, sondern nur ein selbständiges Auftreten des Erstbeklagte am Markt zu beschränken. Weil der Erstbeklagte nicht beabsichtigt habe, die in Rede stehende Glasserie anders als im Rahmen seiner erlaubten Angestelltentätigkeit auf den Markt zu bringen, habe er nicht unlauter gehandelt. Daher hätten die Beklagten keinen Rechtsverstoß zu verantworten. Eine Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vergleichs könne ebenso unterbleiben wie die Erörterung verjährungsrechtlicher Aspekte sowie Fragen der Reichweite des Unterlassungsbegehrens.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00067_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anspricht.

[7] 1. Als Rechtsmittelgrund macht die Klägerin ausschließlich die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Diese liegt nicht vor:

[8] 2.1. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Rekursgericht die von ihr im Rekurs als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.

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[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anspricht.

[7] 1. Als Rechtsmittelgrund macht die Klägerin ausschließlich die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Diese liegt nicht vor:

[8] 2.1. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Rekursgericht die von ihr im Rekurs als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.

[9] 2.2. Die Klägerin kritisierte in ihrem Rekurs allerdings die Begründung für eine (bloß angebliche) Tatsachenfeststellung, wonach die Designtätigkeit des Erstbeklagten „im Rahmen einer Angestelltentätigkeit“ bei der Zweitbeklagten erfolgt sei. Tatsächlich hat das Erstgericht hingegen festgestellt, dass der Erstbeklagte das neue Glas „im Hinblick auf“ seine (spätere) Angestelltentätigkeit entwickelt hat.

[10] In der Sache hat sich die Klägerin daher in ihrem Rekurs nicht gegen eine unzureichend begründete Tatsachenfeststellung gewandt, sondern gegen die von ihr nicht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts, das die Tätigkeit rechtlich als „unmittelbare Vorbereitung“ auf das Angestelltenverhältnis und daher als „im Rahmen“ desselben erbracht qualifizierte. Dass das Rekursgericht die Ausführungen der Klägerin nicht als mangelhafte Begründung der Beweiswürdigung verstand, ist daher jedenfalls vertretbar.

[11] 3. Außerdem beanstandet die Klägerin, dass sich das Rekursgericht nicht inhaltlich mit ihrer Beweisrüge auseinandergesetzt hat. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, dass auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RS0012391). Es ist dazu nur berechtigt, soweit das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RS0044018).

[12] Die Klägerin hat in ihrer Beweisrüge selbst darauf hingewiesen, dass sich das Erstgericht für die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Geschäftsführers der Zweitbeklagten gestützt hat.

[13] 4. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00067_26W0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei * GmbH, *, vertreten durch die Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. *, 2. * GmbH, *, beide vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert: 30.000 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert: 1.000 EUR) sowie Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 31.000 EUR), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren: 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. März 2026, GZ 4 R 115/25y‑27, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Unmittelbar aufgenommene Zeugen- und Parteienaussagen begrenzen die Kontrolle der Beweiswürdigung auch im Sicherungsverfahren.
  • Eine rechtliche Qualifikation ist von der ihr zugrunde liegenden Tatsachenfeststellung zu unterscheiden.
  • Die behaupteten Verfahrensmängel begründeten hier keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Warum wurde der Revisionsrekurs in OGH 4Ob67/26w zurückgewiesen?

Die Klägerin machte ausschließlich Mängel des Rekursverfahrens geltend. Der OGH verneinte diese und sah keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO.

Wann ist die Beweiswürdigung im Sicherungsverfahren nicht überprüfbar?

Das Rekursgericht darf die Beweiswürdigung insoweit nicht überprüfen, als der erkennende Richter den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat.

Welche Bedeutung hatte die Formulierung zur späteren Angestelltentätigkeit?

Festgestellt war, dass das Design im Hinblick auf die spätere Anstellung entwickelt wurde. Die Einordnung als Tätigkeit im Rahmen dieses Verhältnisses war eine rechtliche Qualifikation. Die Klägerin bekämpfte daher keine mangelhaft begründete Tatsachenfeststellung.

Hat der OGH die Reichweite des Vergleichs umfassend geprüft?

Nein. Seine Begründung behandelt die behaupteten Mängel des Rekursverfahrens. Die Auslegung des Vergleichs wird als Begründung der Vorinstanzen dargestellt, nicht als eigenständige umfassende materiell-rechtliche Prüfung des OGH.

Quelle und Hinweis

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