RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob53/26d
Entscheidungsdatum
2026-04-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00053.26D.0429.000
Dokumentnummer
JJT_20260429_OGH0002_0030OB00053_26D0000_000

Sachverhalt

Der Vater beantragte, die Mutterschaft der Antragsgegnerin zur gemeinsamen, 2022 geborenen Tochter abzuerkennen. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es hielt die begehrte Entscheidung für dem österreichischen Recht fremd und lehnte eine analoge Anwendung der Regeln über die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter beziehungsweise vom Vater ab. [2]

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Nach seiner Auslegung des § 151 Abs 2 ABGB sind nur das Kind und die Person antragsberechtigt, deren Abstammungsverhältnis zum Kind geklärt werden soll. Ein Elternteil könne kein Verfahren über die Abstammung des Kindes vom anderen Elternteil einleiten. Dem Vater fehle daher die Antragslegitimation. [6]

Ausführungen des OGH

Der Vater zeigte mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Er beanstandete die fehlende Beteiligung des Kindes und die unterlassene Erörterung seiner Antragslegitimation. Dass er selbst nicht antragslegitimiert war, zog er hingegen nicht in Zweifel. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 29. April 2026 zu 3Ob53/26d wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb es bei der Zurückweisung des Antrags wegen fehlender Antragslegitimation. Die Begründung des OGH betrifft die Verfahrensrügen und den angestrebten Parteiwechsel, nicht eine inhaltliche Prüfung der Mutterschaft. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verknüpft die Antragslegitimation im Abstammungsverfahren mit den Anforderungen an Verfahrensrügen und den Grenzen einer Änderung der antragstellenden Partei. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der Vater bestritt seine fehlende Antragslegitimation nicht. Ein Wechsel zur Tochter als Antragstellerin wäre keine Berichtigung der Parteibezeichnung, sondern ein unzulässiger Parteiwechsel gewesen. Die Relevanz der behaupteten Gehörsverletzung wurde nicht konkret dargelegt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00053_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, die Mutterschaft der Antragsgegnerin zu der im Jahr 2022 geborenen gemeinsamen Tochter abzuerkennen, ab. Die begehrte Entscheidung sei dem österreichischen Recht fremd; die Regelungen betreffend die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter bzw vom Vater könnten auch nicht analog auf die Mutter angewendet werden.

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Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, die Mutterschaft der Antragsgegnerin zu der im Jahr 2022 geborenen gemeinsamen Tochter abzuerkennen, ab. Die begehrte Entscheidung sei dem österreichischen Recht fremd; die Regelungen betreffend die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter bzw vom Vater könnten auch nicht analog auf die Mutter angewendet werden.

[2] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde. § 151 Abs 2 ABGB gewähre nur dem Kind und jener Person, deren Abstammungsverhältnis zum Kind geklärt werden solle, das Recht, die Feststellung der Nichtabstammung zu begehren. Ein Elternteil sei daher nicht berechtigt, ein Verfahren über die Abstammung des Kindes vom anderen Elternteil einzuleiten, sodass die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis zu bestätigen sei. Mangels Antragslegitimation sei der Antrag des Vaters allerdings zurückzuweisen.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[4] 1.1. Der Vater rügt zunächst als „Nichtigkeit“, dass das Kind dem Verfahren nicht als Partei beigezogen und für dieses auch kein Kollisionskurator bestellt worden sei.

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[3] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[4] 1.1. Der Vater rügt zunächst als „Nichtigkeit“, dass das Kind dem Verfahren nicht als Partei beigezogen und für dieses auch kein Kollisionskurator bestellt worden sei.

[5] 1.2. Anders als die Nichtigkeitsgründe der ZPO wirkt der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG) nicht absolut. Er kann daher nur dann zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213; 1 Ob 33/25x [Rz 34]). Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss daher die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes konkret aufgezeigt werden (RS0120213 [T14, T15, T23]; RS0119971 [T6]; 5 Ob 21/25m [Rz 20]).

[6] 1.3. Dieser Anforderung wird der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters nicht gerecht, weil er nicht darlegt, welchen für ihn negativen Einfluss die unterlassene Beiziehung des Kindes auf die Beurteilung seiner Antragslegitimation haben konnte (vgl RS0120213 [T13, T20]; 7 Ob 94/25m [Rz 11]).

[7] 2.1. Der Vater zieht im Übrigen gar nicht in Zweifel, dass er nicht antragslegitimiert ist. Er rügt lediglich, dass das Rekursgericht diese Rechtsansicht nicht mit ihm erörtert habe. Hätte es das getan, so hätte er die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu modifizieren bzw diesen in Vertretung des Kindes zu stellen und einen Kollisionskurator für dieses zu beantragen.

[8] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels eigener Regelungen im AußStrG die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung bzw die im Bereich der ZPO entwickelte Judikatur zur Parteiänderung auch im außerstreitigen Verfahren sinngemäß anzuwenden (RS0005758 [T1]; 9 ObA 137/21v [Rz 2]; vgl 1 Ob 116/19v Pkt 1.).

[9] Ausgehend davon ist die vom Antragsteller angestrebte „Modifizierung“ des Antrags keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung auf die von Anfang an als Antragstellerin gemeinte Tochter (vgl RS0039808; RS0039378), sondern ein unzulässiger Parteiwechsel (RS0039530), mit dem versucht werden soll, den Mangel der Sachlegitimation des Antragstellers zu sanieren. Dieser Mangel kann allerdings nicht im Weg der Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigt werden (RS0035266), sodass es dazu auch keiner Erörterung oder Anleitung bedurfte.

[10] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart‑Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung der Nichtabstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 393/25m‑32, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, die Mutterschaft der Antragsgegnerin zu der im Jahr 2022 geborenen gemeinsamen Tochter abzuerkennen, ab. Die begehrte Entscheidung sei dem österreichischen Recht fremd; die Regelungen betreffend die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter bzw vom Vater könnten auch nicht analog auf die Mutter angewendet werden.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Vater stellte seine fehlende Antragslegitimation im Revisionsrekurs nicht in Frage.
  • Eine Gehörsverletzung führt im Außerstreitverfahren nicht ohne konkret dargelegte Erheblichkeit zur Aufhebung.
  • Der Wechsel vom Vater zur Tochter als Antragstellerin war hier keine Parteiberichtigung, sondern ein unzulässiger Parteiwechsel.
  • Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück, ohne die Mutterschaft inhaltlich zu prüfen.

Häufige Fragen

Warum wurde der Revisionsrekurs in OGH 3Ob53/26d zurückgewiesen?

Der Vater zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Er bestritt seine fehlende Antragslegitimation nicht, legte die Relevanz der behaupteten Gehörsverletzung nicht dar und strebte einen unzulässigen Parteiwechsel an.

Konnte der Vater den Antrag nachträglich für die Tochter stellen?

Die angestrebte Änderung war nach dem OGH keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung. Sie hätte die Tochter an die Stelle des Vaters als Antragstellerin gesetzt und damit einen unzulässigen Parteiwechsel zur Behebung der fehlenden Sachlegitimation bewirkt.

Führte die fehlende Beteiligung des Kindes zur Aufhebung?

Nein. Der Vater zeigte nicht konkret auf, welchen für ihn negativen Einfluss die unterlassene Beiziehung des Kindes auf die Beurteilung seiner Antragslegitimation haben konnte. Eine behauptete Gehörsverletzung wirkt im Außerstreitverfahren nicht absolut.

Quelle und Hinweis

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