RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Stromnetzkundin der Antragsgegnerin, die an ihrem Wohnort das Stromnetz betreibt. Ihr Verbrauch wurde mit einem im Eigentum der Netzbetreiberin stehenden Ferraris-Zähler erfasst, der Ende 2024 eichfällig wurde. Die Netzbetreiberin wollte diesen durch ein intelligentes Messgerät („Smart Meter“) ersetzen; die Antragstellerin lehnte den Austausch ab. [2] [3]
Die Netzbetreiberin stellte eine Unterbrechung der Stromversorgung in Aussicht, um die Zustimmung zum Einbau des Smart Meter zu erreichen. Das Erstgericht hielt eine dagegen erlassene einstweilige Verfügung aufrecht, machte deren Fortbestand nach § 390 Abs 2 EO aber vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR abhängig. [3]
Das Rekursgericht bestätigte den Auftrag zur Sicherheitsleistung. Mit ihrem Revisionsrekurs begehrte die Antragstellerin dessen ersatzlosen Entfall; zusätzlich beantragte sie eine Revisionsrekursverhandlung und die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C‑468/24. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte ausschließlich die angefochtenen verfahrensrechtlichen Fragen. Die inhaltlichen Fragen des zu sichernden Anspruchs waren bereits rechtskräftig entschieden und nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. [3] [3]
- Keine Revisionsrekursverhandlung: Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung war zurückzuweisen, weil eine solche Verhandlung gesetzlich nicht vorgesehen ist. [3] [3]
- Keine Unterbrechung wegen C‑468/24: Das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren C‑468/24 betrifft nach den Ausführungen des OGH inhaltliche Fragen des bereits rechtskräftig bejahten Sicherungsanspruchs. Die davon zu unterscheidende Sicherheitsleistung war dort kein Thema; das Verfahren war daher insoweit nicht präjudiziell. [3] [3]
- Zulässigkeit des Rechtsmittels: Die bestätigende Rekursentscheidung machte den Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil § 402 Abs 1 EO analog auf Entscheidungen über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs scheiterte jedoch daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. [3]
- Begründung des Rekursgerichts: Die behauptete Nichtigkeit wegen unzureichender Begründung lag nicht vor. Nach Ansicht des OGH hatte sich das Rekursgericht mit den maßgebenden Rechtsfragen ausreichend auseinandergesetzt. [3]
- Parallelentscheidungen: Die Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung setzt neben der Identität von Sachverhalt und Anspruch auch Parteienidentität voraus. Eine Abweichung von zweitinstanzlichen Entscheidungen begründet für sich zudem keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO, der auf höchstgerichtliche Rechtsprechung abstellt. [3]
- Beweiswürdigung: Die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen zu Austauschkosten und möglichen Verwaltungsstrafen ordnete der OGH der Tatfrage zu. Einwände dagegen betrafen die im Revisionsrekursverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung und begründeten auch keine Aktenwidrigkeit. [3]
Ergebnis
Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsrekursverhandlung wurde zurückgewiesen. Der Antrag auf Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑468/24 wurde abgewiesen. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. [3]
Damit blieb der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR bestehen. Die Antragstellerin wurde zum Ersatz der mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen verpflichtet. [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Bestimmungen über Sicherheitsleistungen im Sicherungsverfahren und die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die energierechtlichen Vorschriften waren nur Teil des bereits gesicherten Anspruchs, nicht aber Gegenstand einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung durch den OGH. [3]
- § 390 Abs 2 EO: Grundlage für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung. [3]
- § 528 Abs 1 ZPO: Ein Revisionsrekurs setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus; eine solche zeigte die Antragstellerin nach Ansicht des OGH nicht auf. [3]
- §§ 402 Abs 1 und 4, 78 EO: Diese Bestimmungen waren für die Rechtsmittelzulässigkeit und die Anwendung der zivilprozessualen Revisionsrekursregeln im Sicherungsverfahren maßgebend. [3]
- § 526 Abs 1 ZPO: Der OGH verwies im Zusammenhang mit der gesetzlich nicht vorgesehenen mündlichen Revisionsrekursverhandlung auf diese Bestimmung. [3] [3]
- Art 47 GRC und Effektivitätsgrundsatz: Eine Sicherheit darf unionsrechtlich nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Eine solche Wirkung erkannte der OGH im konkreten Fall nicht. [3]
- § 83 Abs 1 ElWOG 2010 und § 1 Abs 6 IME‑VO: Diese energierechtlichen Vorschriften wurden in der Formulierung der einstweiligen Verfügung zum Austausch oder Einbau des Messgeräts genannt; ihre inhaltliche Auslegung war im Revisionsrekursverfahren nicht zu entscheiden. [3]
Spruch
Eine Sicherheitsleistung von 10.000 EUR für eine einstweilige Verfügung gegen die Unterbrechung der Stromversorgung hielt sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; auch die beantragte Verhandlung und die Unterbrechung wegen des EuGH-Verfahrens C‑468/24 blieben erfolglos.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsrekursverhandlung wird zurückgewiesen. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die gefährdete Partei (künftig Antragstellerin) ist Stromnetzkundin der Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegnerin), die Netzbetreiberin am Wohnort der Antragstellerin ist. Der Stromverbrauch der Antragstellerin wird mit einem mechanischen Messgerät (Ferraris‑Zähler) erfasst, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht und Ende 2024 eichfällig wurde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den eichfälligen Zähler gegen ein intelligentes Messgerät („Smart Meter“) auszutauschen, was die Antragstellerin ablehnt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Zu I.: [7] Der erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (RS0044000 [T4]; 6 Ob 178/25g [Rz 4]; vgl § 526 Abs 1 ZPO). Zu II.: [8] Die Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof hat nur im Rahmen der Anfechtung zu erfolgen (RS0007416 [T1]; 6 Ob 217/25t [Rz 8]). Das zu C‑468/24 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren betrifft inhaltliche Fragen des zu sichernden Anspruchs, der hier schon rechtskräftig bejaht wurde.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Andreas Hertl, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Beuerle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 53 R 321/25z‑21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0030OB00051_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gegenstand der OGH-Entscheidung war die Sicherheitsleistung, nicht die generelle Zulässigkeit des Smart-Meter-Einbaus.
- Eine Sicherheitsleistung dient dem Ausgleich zwischen dem Sicherungsinteresse und möglichen Nachteilen der gegnerischen Partei.
- Ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Das EuGH-Verfahren C‑468/24 war für die konkret zu beurteilende Sicherheitsleistung nicht präjudiziell.
- Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.
Häufige Fragen
Hat der OGH über die generelle Zulässigkeit eines Smart-Meter-Einbaus entschieden?
Nein. Die inhaltlichen Fragen des gesicherten Anspruchs waren bereits rechtskräftig entschieden. Gegenstand des Revisionsrekurses war im Wesentlichen die Sicherheitsleistung von 10.000 EUR.
Warum blieb die Sicherheitsleistung von 10.000 EUR bestehen?
Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen. Berücksichtigt wurden mögliche Kosten eines vorübergehenden Zählertauschs und nicht sicher auszuschließende Verwaltungsstrafen.
Verstößt eine Sicherheitsleistung gegen Art 47 GRC?
Eine Sicherheit darf den unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Im konkreten Verfahren erkannte der OGH eine solche Wirkung nicht.
Warum wurde das Verfahren nicht bis zur EuGH-Entscheidung C‑468/24 unterbrochen?
Das EuGH-Verfahren betraf inhaltliche Fragen des bereits rechtskräftig bejahten Anspruchs, nicht die Sicherheitsleistung. Daher fehlte nach Ansicht des OGH die Präjudizialität.
Quelle und Hinweis
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Der übermittelte Volltextauszug endet während Randzahl 27; der vollständige Spruch ist jedoch im bereitgestellten RIS-Kontext wiedergegeben.
Die Entscheidung enthält keine generelle inhaltliche Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Smart Meter eingebaut werden darf.
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