RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht schob die bewilligte Fahrnisexekution auf Antrag des Verpflichteten bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Einstellungsantrags auf, allerdings nur gegen eine volle Sicherheitsleistung von 37.000 EUR. Die Aufschiebung der ebenfalls bewilligten Forderungsexekution lehnte es ab. Diese Entscheidung erging mit Beschluss ON 68. [2]
Mit Beschluss ON 82 wies das Erstgericht auch den Antrag ab, dem Rekurs gegen ON 68 einstweilige Hemmung nach § 524 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO zuzuerkennen. Das Rekursgericht bestätigte ON 68 und wies den Rekurs gegen ON 82 zurück. Dagegen erhob der Verpflichtete Revisionsrekurs. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die beiden Anfechtungsgegenstände getrennt. Gegen die Bestätigung von ON 68 war der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Für die Bekämpfung der Zurückweisung des Rekurses gegen ON 82 war hingegen entscheidend, dass dem Verpflichteten die materielle Beschwer fehlte. [3] [1]
- Bestätigende Entscheidung: Soweit der Revisionsrekurs die Bestätigung von ON 68 bekämpfte, war er nach § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. [3]
- Formelle und materielle Beschwer: Ein Rechtsmittel setzt formelle und materielle Beschwer voraus. Eine nachteilige Abweichung vom Sachantrag allein genügt nicht. Zusätzlich muss die Entscheidung das Rechtsschutzbegehren unmittelbar beeinträchtigen. Die Beschwer muss bei Rechtsmittelerhebung vorliegen und bei der Entscheidung darüber fortbestehen. [3]
- Zeitliche Grenze der Hemmung: Die einstweilige Hemmung nach § 524 Abs 2 ZPO wirkt nur bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der Rekursentscheidung. Mit deren Zustellung war ON 68 hier bereits rechtskräftig. Bei Erhebung des Revisionsrekurses bestand daher trotz formeller Beschwer keine materielle Beschwer mehr. [3]
- Keine rückwirkende Zuerkennung: Selbst wenn das Rekursgericht die Beschwer zu Unrecht verneint hätte, hätte der OGH die hemmende Wirkung nicht rückwirkend zuerkennen können. Der Zeitraum, für den eine Hemmung möglich gewesen wäre, war bereits abgelaufen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs insgesamt zurück, allerdings aus unterschiedlichen Gründen: Hinsichtlich der Bestätigung von ON 68 war er jedenfalls unzulässig. Soweit er die Zurückweisung des Rekurses gegen ON 82 betraf, fehlte die Beschwer. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung erfolgte damit nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Verbindung der zivilprozessualen Rechtsmittelregeln mit dem Exekutionsverfahren sowie die Beschwer als Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels. [2] [3]
- § 524 Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der Verpflichtete seinen Antrag auf einstweilige Hemmung des Rekurses. Der OGH betonte die zeitliche Begrenzung dieser Wirkung bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der Rekursentscheidung. [2] [3]
- § 78 EO: Die Bestimmung wurde im Exekutionsverfahren sowohl mit § 524 Abs 2 ZPO als auch mit dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO herangezogen. [2] [3]
- § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: In Verbindung mit § 78 EO begründete diese Bestimmung die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung von ON 68. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Revisionsrekurs gegen die bestätigte Aufschiebungsentscheidung als absolut unzulässig zurück. Hinsichtlich der verweigerten einstweiligen Hemmung fehlte die materielle Beschwer bereits bei Rechtsmittelerhebung: Die Hemmung konnte nur bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der Rekursentscheidung wirken; eine rückwirkende Zuerkennung war ausgeschlossen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2. März 2026 (ON 68) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Bekämpfung der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2026 (ON 82) wird der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2. März 2026 (ON 68) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Bekämpfung der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2026 (ON 82) wird der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00149_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Mit Beschluss ON 68 schob das Erstgericht auf Antrag des Verpflichteten die bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm gestellten Einstellungsantrags auf, dies jedoch nur gegen (volle) Sicherheitsleistung von 37.000 EUR. Hingegen wies es den Antrag des Verpflichteten, auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einstellungsantrags aufzuschieben, ab.
[2] Mit Beschluss ON 82 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten, seinem Rekurs gegen den Beschluss ON 68 einstweilige Hemmung gemäß § 524 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO zuzuerkennen, ab.
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Begründung:
[1] Mit Beschluss ON 68 schob das Erstgericht auf Antrag des Verpflichteten die bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm gestellten Einstellungsantrags auf, dies jedoch nur gegen (volle) Sicherheitsleistung von 37.000 EUR. Hingegen wies es den Antrag des Verpflichteten, auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einstellungsantrags aufzuschieben, ab.
[2] Mit Beschluss ON 82 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten, seinem Rekurs gegen den Beschluss ON 68 einstweilige Hemmung gemäß § 524 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO zuzuerkennen, ab.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss ON 68 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss ON 82 wies es zurück, weil der Verpflichtete aufgrund der – unanfechtbaren – Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss ON 68 durch die Verweigerung der Zuerkennung der einstweiligen Hemmung nicht mehr beschwert sei. Es sprach aus, dass auch insoweit der Revisionsrekurs „jedenfalls unzulässig“ (richtig: mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig) sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00149_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der vom Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zu I.:
[5] 1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 68 wendet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Zu II.:
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[4] Der vom Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zu I.:
[5] 1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 68 wendet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Zu II.:
[6] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RS0006497; RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RS0041868; RS0043815 [T41]). Es ist demnach nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung sowohl formell als auch materiell beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868; RS0043917). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil durch die angefochtene Entscheidung in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925), diese also für ihn ungünstig ausfällt (RS0041868 [T3, T7]). Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RS0041868 [T15]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0006880 [T23]).
[7] 2.2. Der Verpflichtete ist durch die Verweigerung der Zuerkennung der hemmenden Wirkung seines Rekurses gegen den Beschluss ON 68 zwar formell beschwert. Im Hinblick auf die bereits mit Zustellung der Rekursentscheidung eingetretene Rechtskraft des nicht weiter anfechtbaren Beschlusses ON 68 fehlte ihm allerdings bereits bei Erhebung des Revisionsrekurses die materielle Beschwer. Die Zuerkennung der hemmenden Wirkung eines Rekurses nach § 524 Abs 2 ZPO gilt nämlich (nur) bis zum Ablauf des – hier bereits in der Vergangenheit liegenden – Tages der Zustellung der Rekursentscheidung (RS0002375). Selbst wenn die Verneinung der Beschwer des Verpflichteten durch das Rekursgericht rechtlich unrichtig gewesen wäre, wäre daher die (rückwirkende) Zuerkennung der hemmenden Wirkung durch den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.
[8] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00149_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die verpflichtete Partei L*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.134,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2026, GZ 46 R 105/26w, 106/26t‑90, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. März 2026, GZ 22 E 1120/25b-68, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. April 2026, GZ 22 E 1120/25b‑82, zurückgewiesen wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00149_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2. März 2026 (ON 68) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Im Umfang der Bekämpfung der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2026 (ON 82) wird der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00149_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Rechtsmittel verlangt sowohl formelle als auch materielle Beschwer.
- Die einstweilige Hemmung endet spätestens mit Ablauf des Tages der Zustellung der Rekursentscheidung.
- Im konkreten Fall war eine rückwirkende Zuerkennung der hemmenden Wirkung ausgeschlossen.
- Gegen die Bestätigung von ON 68 war der Revisionsrekurs nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Häufige Fragen
Warum wurde der Revisionsrekurs in OGH 3Ob149/26x zurückgewiesen?
Gegen die bestätigte Aufschiebungsentscheidung war der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Hinsichtlich der verweigerten einstweiligen Hemmung fehlte bereits bei Erhebung des Revisionsrekurses die materielle Beschwer.
Wie lange wirkt die einstweilige Hemmung nach § 524 Abs 2 ZPO?
Nach den Ausführungen des OGH wirkt sie nur bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der Rekursentscheidung. Im entschiedenen Fall war dieser Zeitpunkt bei Erhebung des Revisionsrekurses bereits verstrichen.
Reicht eine formelle Beschwer für ein zulässiges Rechtsmittel?
Nein. Zusätzlich muss eine materielle Beschwer bestehen, also eine unmittelbare Beeinträchtigung des Rechtsschutzbegehrens. Beide Voraussetzungen müssen bei Erhebung des Rechtsmittels und bei der Entscheidung darüber vorliegen.
Hat der OGH die Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung inhaltlich geprüft?
Nein. Der Revisionsrekurs wurde wegen absoluter Unzulässigkeit beziehungsweise fehlender Beschwer zurückgewiesen. Eine inhaltliche Prüfung der Aufschiebungsvoraussetzungen war damit nicht verbunden.
Quelle und Hinweis
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