RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht bewilligte im vereinfachten Bewilligungsverfahren die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung einer Kapitalforderung von 45.980,11 EUR samt Anhang und einer Kostenforderung von 4.291,20 EUR samt Anhang. Im Exekutionsantrag war die Kapitalforderung einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zugeordnet worden, obwohl sie auf einem Zahlungsbefehl beruhte. [6]
Die Verpflichtete erhob Einspruch und beanstandete unter anderem das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Das Erstgericht wies den Einspruch ab. Das Rekursgericht stellte hingegen die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte ein und erkannte der Betreibenden die bisher zugesprochenen Exekutionskosten ab. Dagegen erhob die Betreibende außerordentlichen Revisionsrekurs. [6]
Nach den Ausführungen des OGH war die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2026 bestätigt worden. Im Exekutionsantrag war dafür der 13. April 2026 angegeben. Die Betreibende hielt das Datum der Anordnung der Zustellung dieses Beschlusses für maßgeblich. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Bereits die Abweichung beim Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung trug die Einstellung. Die weiteren im Rechtsmittel angesprochenen Fragen waren daher für die Entscheidung nicht präjudiziell. [3] [6]
- Maßgebliches Datum: Nach § 54b Abs 2 Z 1 EO muss der Exekutionsantrag den Tag nennen, an dem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde. Entscheidend ist deren Ausstellung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Exekutionstitel vollstreckbar wurde. [6]
- Bestätigung durch das Rekursgericht: Hier erteilte das Oberlandesgericht die Bestätigung aufgrund eines Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweisung des entsprechenden Antrags. Maßgeblich war der Tag dieser Entscheidung, der 8. April 2026. Auf das Datum der Anordnung ihrer Zustellung kam es nicht an. [6]
- Einstellung trotz berechtigter Forderung: § 54e Abs 1 Z 2 EO erfasst auch unrichtige Angaben zur Vollstreckbarkeitsbestätigung. Die Exekution ist unter Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte einzustellen, selbst wenn ein die Exekution deckender Titel besteht. Entscheidend ist die fehlerfreie Erstellung des Antrags, nicht der Bestand des Anspruchs. [6]
- Sorgfalt und nachträgliche Änderung: Der Einstellungsgrund hat nach der angeführten ständigen Rechtsprechung eine Art „Strafcharakter“. Er soll die sorgfältige Antragstellung zum Schutz des Verpflichteten sichern. Nach dessen Einspruch dürfen die Angaben im Exekutionsantrag nicht mehr geändert oder ergänzt werden. [6]
- Gesonderte Urkunde statt Exekutionstitel: Der Beschluss des Oberlandesgerichts war im Anlassfall kein eigener Exekutionstitel. Er diente lediglich als gesonderte Urkunde zum Nachweis der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls. [6]
- Nicht entschiedene Fragen: Offen blieb, ob weitere Abweichungen von der Einspruchsbegründung gedeckt waren. Ebenso musste nicht geklärt werden, ob die falsche Zuordnung der Kapitalforderung einen unschädlichen offenbaren Fehler darstellte. Das unrichtige Bestätigungsdatum genügte bereits für die Einstellung. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 und § 528 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es bei der vom Rekursgericht angeordneten Einstellung, der Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte und der Aberkennung der bisher zugesprochenen Exekutionskosten. [1] [6]
Die Entscheidung vom 29. September 2026 betrifft die Anforderungen an den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren. Sie entscheidet nicht darüber, ob der Betreibenden die geltend gemachte Forderung materiell zusteht. [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend sind die gesetzlichen Anforderungen an die Angaben im vereinfachten Bewilligungsverfahren und die Folgen einer Abweichung vom Exekutionstitel. Die Zurückweisung des Rechtsmittels beruht auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [6] [1]
- § 54b Abs 2 Z 1 EO: Zusätzlich zu den Angaben nach § 7 Abs 1 EO ist der Tag der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Exekutionsantrag anzuführen. [6]
- § 54e Abs 1 Z 2 EO: Stimmt der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen darauf bezogenen Antragsangaben überein, ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte einzustellen. [6]
- § 78 EO; §§ 526 Abs 2 Satz 1, 528 Abs 1 ZPO: Diese Vorschriften bilden die Grundlage der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage. [1]
- § 294 EO: Die bewilligte Forderungsexekution wurde auf diese Bestimmung gestützt. [2]
- RS0118935; 3 Ob 58/08p; 3 Ob 265/03x: Der OGH verweist auf diese Rechtsprechung zum Sanktionszweck der Einstellung und dazu, dass auch eine an sich berechtigt eingeleitete Exekution einzustellen sein kann. [6]
- RS0118934; 3 Ob 58/17a: Diese Nachweise stützen das Verbot, die Angaben im Exekutionsantrag nach einem Einspruch des Verpflichteten zu ändern oder zu ergänzen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betreibenden zurück. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist das Erteilungsdatum der Vollstreckbarkeitsbestätigung anzugeben. Ein davon abweichendes Datum rechtfertigt die Einstellung samt Aufhebung der Exekutionsakte auch dann, wenn die Exekution an sich berechtigt eingeleitet wurde.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00144_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des Zahlungsbefehls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 2025, AZ 62 Cg 48/25x, zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 4.291,20 EUR sA sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2025, AZ 11 R 30/26a, zur Hereinbringung einer (Kapital-)Forderung von 45.980,11 EUR sA die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO.
[2] Das Erstgericht wies den von der Verpflichteten dagegen erhobenen Einspruch ab.
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Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des Zahlungsbefehls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 2025, AZ 62 Cg 48/25x, zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 4.291,20 EUR sA sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2025, AZ 11 R 30/26a, zur Hereinbringung einer (Kapital-)Forderung von 45.980,11 EUR sA die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO.
[2] Das Erstgericht wies den von der Verpflichteten dagegen erhobenen Einspruch ab.
[3] Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Verpflichteten dahin ab, dass die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte eingestellt und der Betreibenden die bisher zugesprochenen Exekutionskosten aberkannt wurden, weil beide Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag dazu enthaltenen Angaben übereinstimmten. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00144_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Betreibende keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Im außerordentlichen Revisionsrekurs bestreitet die Betreibende nicht, dass die Verpflichtete im Einspruch unter anderem die Unrichtigkeit das Datums der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltend gemacht hat. Ausgehend davon sind die von ihr im Rechtsmittel angesprochenen Fragen für die Entscheidung nicht präjudiziell (vgl Lovrek in Fasching/Konecny, ZPG3 § 502 ZPO Rz 123).
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[4] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Betreibende keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Im außerordentlichen Revisionsrekurs bestreitet die Betreibende nicht, dass die Verpflichtete im Einspruch unter anderem die Unrichtigkeit das Datums der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltend gemacht hat. Ausgehend davon sind die von ihr im Rechtsmittel angesprochenen Fragen für die Entscheidung nicht präjudiziell (vgl Lovrek in Fasching/Konecny, ZPG3 § 502 ZPO Rz 123).
[6] 2.1. Nach § 54b Abs 2 Z 1 EO ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren im Exekutionsantrag neben den in § 7 Abs 1 EO genannten Angaben auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher entscheidend, wann die Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellt wurde und nicht, wann der Exekutionstitel vollstreckbar wurde (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 54b EO Rz 13; Markowetz/Kloiber in Deixler-Hübner, EO § 54b Rz 21; Garber in Garber/Simotta, EO § 54b Rz 13).
[7] 2.2. Gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Dieser Einstellungsgrund erfasst auch unrichtige Angaben über die Vollstreckbarkeitsbestätigung (Jakusch § 54e Rz 3; Markowetz/Kloiber § 54e Rz 7) und hat nach ständiger Rechtsprechung eine Art „Strafcharakter“ (RS0118935). Da der Betreibende zum Schutz des Verpflichteten angehalten werden soll, den Exekutionsantrag besonders sorgfältig und gewissenhaft zu erstellen, hat die Einstellung auch dann zu erfolgen, wenn die Exekution an sich berechtigt eingeleitet wurde, wenn also zwar ein die begehrte Exekution deckender Exekutionstitel vorgelegt wird, dieser aber nicht mit den Angaben im Exekutionsantrag übereinstimmt (3 Ob 58/08p; 3 Ob 265/03x). Entscheidend für die Einstellung ist somit nicht, ob dem Betreibenden der geltend gemachte Anspruch zusteht, sondern ob der Exekutionsantrag fehlerfrei erstellt wurde. Eine Änderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag nach einem Einspruch des Verpflichteten ist nicht zulässig (RS0118934; 3 Ob 58/17a Pkt 5.).
[8] 3.1. Mit dem Zahlungsbefehl des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 2025 wurde der Verpflichteten aufgetragen, der Betreibenden 45.980,11 EUR sA sowie Kosten von 4.291,20 EUR zu zahlen. Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2026 wurde ausgesprochen, dass dieser Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar ist. Keine der Entscheidungsausfertigungen ist mit einer „Vollstreckbarkeitsklausel“ versehen.
[9] 3.2. Entgegen der Ansicht der Betreibenden, dass die Angaben im Exekutionsantrag nur insofern unrichtig seien, als nicht auch die Kapitalforderung dem Zahlungsbefehl des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sondern irrtümlich dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zugewiesen worden sei, weicht auch das mit 13. April 2026 angegebene Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom Exekutionstitel ab. Dem Zahlungsbefehl des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde diese Bestätigung hier nicht vom Titelgericht mittels Stampiglie nach § 150 Geo iVm § 79 Abs 1 GOG, sondern erst vom Oberlandesgericht Wien aufgrund eines Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweisung des dahingehenden Antrags erteilt (vgl 6 Ob 1514/84). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit am Tag dieser Entscheidung, das heißt am 8. April 2026, erteilt wurde. Auf das von der Betreibenden als maßgebend erachtete Datum der (Anordnung der) Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien (über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit) kommt es hingegen nicht an. Die Einstellung der Exekution erfolgte daher schon deshalb zu Recht.
[10] Ob der Verweis des Rekursgerichts auf weitere Abweichungen zwischen Exekutionstitel und Exekutionsantrag von der Einspruchsbegründung gedeckt ist oder es sich bei der unrichtigen Zuordnung der Kapitalforderung zum Beschluss des Oberlandesgerichts Wien um einen offenbaren Fehler im Sinn der (zweitinstanzlichen) Rechtsprechung handelt, der deshalb unschädlich sei (vgl EFSlg 98.499), muss somit nicht geklärt werden.
[11] 3.3. Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2026 kommt die Betreibende im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Wie sie selbst erkennt, ist dieser Beschluss im Anlassfall kein „Exekutionstitel“, sondern nur der Nachweis der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in Form einer gesonderten Urkunde (vgl RS0115741; Jakusch § 54b Rz 8).
[12] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00144_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei S*, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45.980,11 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 2026, GZ 47 R 209/26x‑24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2026, GZ 47 R 209/26x‑27, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00144_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00144_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden im vereinfachten Bewilligungsverfahren aufgrund des Zahlungsbefehls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Dezember 2025, AZ 62 Cg 48/25x, zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 4.291,20 EUR sA sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2025, AZ 11 R 30/26a, zur Hereinbringung einer (Kapital-)Forderung von 45.980,11 EUR sA die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294 EO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00144_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Im vereinfachten Bewilligungsverfahren zählt der Tag der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.
- Das Datum der Anordnung der Zustellung ersetzt das Erteilungsdatum nicht.
- Ein falsches Bestätigungsdatum kann die Einstellung trotz eines die Exekution deckenden Titels auslösen.
- Nach einem Einspruch sind Änderungen oder Ergänzungen der Antragsangaben nicht zulässig.
- Ob die falsche Zuordnung der Kapitalforderung unschädlich war, ließ der OGH offen.
Häufige Fragen
Welches Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung gehört in den Exekutionsantrag?
Nach § 54b Abs 2 Z 1 EO ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren der Tag anzugeben, an dem die Bestätigung erteilt wurde. Nicht entscheidend ist, wann der Titel vollstreckbar wurde. Im entschiedenen Fall zählte der Tag des bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts.
Welche Folge hatte das falsche Datum in OGH 3Ob144/26m?
Das falsche Datum rechtfertigte die Einstellung der Exekution samt Aufhebung aller bisherigen Exekutionsakte. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück; die Entscheidung des Rekursgerichts blieb bestehen.
Kann der Exekutionsantrag nach einem Einspruch berichtigt werden?
Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung ist eine Änderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag nach einem Einspruch des Verpflichteten nicht zulässig. Ob die hier zusätzlich fehlerhafte Zuordnung der Kapitalforderung unschädlich gewesen wäre, blieb offen.
War der Beschluss über die Vollstreckbarkeit ein eigener Exekutionstitel?
Nein. Im Anlassfall war der Beschluss des Oberlandesgerichts lediglich der Nachweis der Vollstreckbarkeitsbestätigung in einer gesonderten Urkunde. Der Exekutionstitel war der Zahlungsbefehl.
Quelle und Hinweis
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Der Sachverhalt nennt einmal den 8. April 2025; die rechtliche Beurteilung nennt den 8. April 2026.
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