RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob145/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00145.26H.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00145_26H0000_000

Sachverhalt

In einer Exekutionssache wegen 25.300 EUR samt Anhang bekämpften die verpflichtete Partei und ein Einschreiter mehrere Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte die Beschlüsse ON 94, ON 96, ON 97 und ON 102. Die Rekurse der Verpflichteten gegen ON 103 und ON 104 sowie sämtliche Rekurse des Einschreiters wies es zurück. [4] [2]

Der Einschreiter berief sich unter anderem darauf, dass zu seinen Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft verbüchert war und er dort mit der Verpflichteten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnte. Die Verpflichtete bekämpfte auch die Zurückweisung ihrer Rekurse betreffend Anträge auf hemmende beziehungsweise aufschiebende Wirkung. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die bestätigten Beschlüsse und der fehlenden erheblichen Rechtsfrage hinsichtlich der übrigen Anfechtungspunkte. [3]

Ergebnis

Der Revisionsrekurs blieb insgesamt erfolglos. Soweit er die Bestätigung der Beschlüsse ON 94, ON 96, ON 97 und ON 102 bekämpfte, wurde er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Zurückweisung stützt sich auf die über § 78 EO herangezogenen Zulässigkeitsregeln der ZPO. Weitere Bestimmungen betreffen die beantragte hemmende Wirkung, die Kostenfrage bei nachträglichem Wegfall der Beschwer und den zugrunde liegenden Antrag auf Aufhebung des Zuschlags. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs gegen bestätigte erstgerichtliche Beschlüsse als absolut unzulässig zurück. Im Übrigen wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Weder das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot noch das gemeinsame Wohnen begründeten im konkreten Fall eine Rekurslegitimation des Einschreiters.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse vom 8. Mai 2026 (ON 94, ON 96 und ON 97) und vom 27. Mai 2026 (ON 102) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse vom 8. Mai 2026 (ON 94, ON 96 und ON 97) und vom 27. Mai 2026 (ON 102) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00145_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 8. Mai 2026 (ON 94, ON 96 und ON 97) und vom 27. Mai 2026 (ON 102) nicht Folge. Den Rekurs der Verpflichteten gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse vom 27. Mai 2026 (ON 103 und ON 104) sowie die Rekurse des Einschreiters gegen alle genannten Beschlüsse wies es zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 94, ON 96, ON 97 und ON 102 gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei; im Übrigen erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Zu I.:

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Soweit sich das Rechtsmittel der Verpflichteten gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 94, ON 96, ON 97 und ON 102 wendet, ist dieses gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.

Zu II.:

[3] Im Übrigen gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

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[2] Soweit sich das Rechtsmittel der Verpflichteten gegen die Bestätigung der Beschlüsse zu ON 94, ON 96, ON 97 und ON 102 wendet, ist dieses gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.

Zu II.:

[3] Im Übrigen gelingt es der Verpflichteten und dem Einschreiter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[4] 1. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach der Einschreiter nicht Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens über die im Alleineigentum der Verpflichteten stehende Liegenschaft und daher nicht rekurslegitimiert sei, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran kann weder der Umstand etwas ändern, dass der Einschreiter im Exekutionsantrag als (zweit‑)verpflichtete Partei – allerdings nicht in Bezug auf die beantragte Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten, sondern in Bezug auf eine andere, abgesondert geführte Exekution – angeführt wurde, noch dass zu seinen Gunsten ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaft verbüchert ist und er zusammen mit der Verpflichteten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern auf der Liegenschaft wohnt.

[5] 2. Die Verpflichtete bekämpft zunächst die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss ON 104, mit dem das Erstgericht den Antrag vom 26. Mai 2026 abgewiesen hat, dem – vom Obersten Gerichtshof in der Folge zu 3 Ob 96/26b erledigten – außerordentlichen Revisionsrekurs hemmende Wirkung im Sinn des § 524 Abs 2 ZPO zuzuerkennen. Das Rekursgericht begründete dies mit dem nachträglichen Wegfall der Beschwer durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Soweit die Verpflichtete in diesem Zusammenhang auf § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO verweist und eine Prüfung des hypothetischen Erfolgs des Rechtsmittels vermisst, lässt sie jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Rekursgerichts vermissen, wonach die Verpflichtete im Exekutionsverfahren grundsätzlich keinen Kostenersatzanspruch hat und hier kein Zwischenstreit vorliegt.

[6] 3. Die Zurückweisung des Rekurses der Verpflichteten gegen den Beschluss ON 103, mit dem das Erstgericht den Antrag abgewiesen hat, dem Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Zuschlags gemäß § 187a EO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 94), begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Der Argumentation des Rekursgerichts, wonach die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung erst mit Zustellung der Rekursentscheidung wirksam werden könnte, mit der allerdings auch der Rekurs bereits erledigt werde, liegt entgegen der Ansicht der Verpflichteten kein Zirkelschluss zugrunde. Auch insoweit setzt sich die Verpflichtete nicht mit der Begründung des Rekursgerichts auseinander, dass eine hypothetische Prüfung des Rechtsmittelerfolgs mangels Vorliegens eines Zwischenstreits entbehrlich sei.

[7] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*, vertreten durch Dr. Halil Arslan, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei Mag. Petra Illek‑Klingenschmid, Rechtsanwältin in Baden, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der S*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.300 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei und des Einschreiters I*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. August 2026, GZ 17 R 81/26x, 82/26v, 89/26y, 90/26w, 91/26t, 92/26i, 100/26s, 101/26p, 102/26k‑132, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden vom 8. Mai 2026, GZ 5 E 30/24h‑94, 5 E 30/24h‑96 (= 5 E 48/24f‑6) sowie 5 E 30/24h‑97 (= 5 E 48/24f‑7), und vom 27. Mai 2026, GZ 5 E 30/24h‑102 (= 5 E 48/24f‑10) bestätigt und die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden vom 27. Mai 2026, GZ 30 E 30/24h‑103 und ‑104, sowie die Rekurse des Einschreiters gegen sämtliche genannten Beschlüsse zurückgewiesen wurden, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse vom 8. Mai 2026 (ON 94, ON 96 und ON 97) und vom 27. Mai 2026 (ON 102) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00145_26H0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Gegen die hier bestätigten Beschlüsse war der Revisionsrekurs nach § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
  • Das verbücherte Verbot und das gemeinsame Wohnen verschafften dem Einschreiter hier keine Rekurslegitimation.
  • Die Rechtsmittelwerber zeigten zu den übrigen Anfechtungspunkten keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Die Verpflichtete setzte sich nicht mit der Begründung zur entbehrlichen hypothetischen Erfolgsprüfung auseinander.

Häufige Fragen

Warum wurde der Revisionsrekurs in OGH 3Ob145/26h zurückgewiesen?

Gegen die bestätigten Beschlüsse war er nach § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Hinsichtlich der übrigen Punkte zeigten die Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Begründete das Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Rekurslegitimation?

Im entschiedenen Fall nicht. Der OGH beanstandete die Verneinung der Parteistellung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht. Auch das gemeinsame Wohnen und die Stellung als Verpflichteter in einer anderen Exekution änderten daran nichts.

Welche Rolle spielte § 50 Abs 2 ZPO?

Die Verpflichtete verlangte nach Wegfall der Beschwer eine hypothetische Erfolgsprüfung. Sie setzte sich aber nicht mit der Begründung auseinander, dass ihr grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch zustehe und kein Zwischenstreit vorliege.

Quelle und Hinweis

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