RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Erwachsenenschutzsache versagte das Erstgericht der Schlussrechnung des ehemaligen Erwachsenenvertreters die Bestätigung. Es sprach ihm eine Entschädigung von 769 EUR und einen Barauslagenersatz von 250 EUR zu, wies aber seinen Antrag ab, den Betroffenen zur Zahlung dieser Beträge zu verpflichten. [2]
Auf Rekurs des ehemaligen Erwachsenenvertreters hob das Rekursgericht diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach nicht aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Betroffene bekämpfte den Aufhebungsbeschluss mit Revisionsrekurs. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den Revisionsrekurs als unzulässig. Entscheidend war, dass ein echter Aufhebungsbeschluss vorlag und das Rekursgericht keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses getroffen hatte. [3]
- Zulassung als Voraussetzung: Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, der die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt und eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufträgt, nur bei ausdrücklicher Zulassung des Revisionsrekurses anfechtbar. [3]
- Keine außerordentliche Anfechtung: Ohne Zulassungsausspruch ist jedes Rechtsmittel unzulässig. Das gilt auch für einen außerordentlichen Revisionsrekurs und eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG. Der OGH verweist dazu auf § 64 Abs 2 AußStrG sowie RS0007219, RS0030814 und RS0044098. [3]
- Echter Aufhebungsbeschluss: Die Bindung nach § 61 AußStrG an die Ansicht des Rekursgerichts, dass kein Ausspruch über die Bestätigung oder Versagung der Rechnungslegung zu erfolgen habe, änderte nichts am Umfang des bekämpften Aufhebungsbeschlusses. Der OGH verweist unter anderem auf 6 Ob 220/24g und RS0007218 [T5]. [3]
- Unterfertigung nicht entscheidend: Wegen der Unzulässigkeit blieb unbeachtlich, dass der Revisionsrekurs ungeachtet des § 116a in Verbindung mit § 139 Abs 1 AußStrG einer anwaltlichen oder notariellen Unterfertigung bedürfte. Hierzu nennt der OGH 2 Ob 60/26a. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Betroffenen als unzulässig zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über die Schlussrechnung, die Entschädigung oder den Barauslagenersatz traf er damit nicht. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Tragende Grundlage der Zurückweisung ist § 64 AußStrG. Ergänzend behandelt der OGH die Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichts und die Frage der Unterfertigung des Rechtsmittels. [3]
- § 64 Abs 1 AußStrG: Die Anfechtung eines echten Aufhebungsbeschlusses setzt einen Ausspruch des Rekursgerichts voraus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. [3]
- § 64 Abs 2 und § 63 AußStrG: Fehlt der Zulassungsausspruch, ist auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ausgeschlossen. [3]
- § 61 AußStrG: Die Bindung des Erstgerichts an die Rechtsansicht des Rekursgerichts beseitigte im konkreten Fall nicht den Charakter als echten Aufhebungsbeschluss. [3]
- § 116a in Verbindung mit § 139 Abs 1 AußStrG: Die im Beschluss angesprochene anwaltliche oder notarielle Unterfertigung war wegen der bereits bestehenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht entscheidend. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein echter Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist nach § 64 Abs 1 AußStrG nur bei ausdrücklicher Zulassung des Revisionsrekurses anfechtbar. Fehlt dieser Ausspruch, sind auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs und eine Zulassungsvorstellung unzulässig. Die Bindung des Erstgerichts an die Rechtsansicht des Rekursgerichts ändert daran im vorliegenden Fall nichts.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00139_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach (unter anderem) aus, dass der Schlussrechnung des ehemaligen Erwachsenenvertreters die Bestätigung versagt werde (Punkt 1.), erkannte diesem eine Entschädigung von 769 EUR sowie einen Barauslagenersatz von 250 EUR zu (Punkt 2.) und wies dessen Antrag, den Betroffenen zur Zahlung dieser Beträge an ihn zu verpflichten, ab (Punkt 3.).
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Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach (unter anderem) aus, dass der Schlussrechnung des ehemaligen Erwachsenenvertreters die Bestätigung versagt werde (Punkt 1.), erkannte diesem eine Entschädigung von 769 EUR sowie einen Barauslagenersatz von 250 EUR zu (Punkt 2.) und wies dessen Antrag, den Betroffenen zur Zahlung dieser Beträge an ihn zu verpflichten, ab (Punkt 3.).
[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidungen über den (nur) dagegen erhobenen Rekurs des vormaligen Erwachsenenvertreters auf und verwies die Erwachsenenschutzsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht getroffen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00139_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt wie hier ein solcher Ausspruch, so ist jedes Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG (§ 64 Abs 2 AußStrG) unzulässig (RS0007219; RS0030814; RS0044098).
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[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt wie hier ein solcher Ausspruch, so ist jedes Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG (§ 64 Abs 2 AußStrG) unzulässig (RS0007219; RS0030814; RS0044098).
[5] 2. Im vorliegenden Fall liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vor (vgl RS0044033; RS0007218 [T1]). Dass das Erstgericht gemäß § 61 AußStrG an die Ansicht des Rekursgerichts gebunden ist, wonach ein Ausspruch dahin, dass der „Rechnungslegung“ die Bestätigung erteilt oder versagt wird, nicht zu erfolgen hat, ändert nichts am Umfang des hier bekämpften Aufhebungsbeschlusses (vgl 6 Ob 220/24g; RS0007218 [T5]).
[6] 3. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dass dieser ungeachtet des § 116a iVm § 139 Abs 1 AußStrG einer anwaltlichen oder notariellen Unterfertigung bedürfte (2 Ob 60/26a), ist daher unbeachtlich (vgl RS0120029; RS0005946 [T11]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00139_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen N*, Erwachsenenvertreterin Mag. Daniela Neuhuber, Rechtsanwältin in Zistersdorf, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29. Juni 2026, GZ 2 R 55/26i‑294, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 30. März 2026, GZ 2 P 103/22p‑284, (teilweise) aufgehoben wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00139_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht sprach (unter anderem) aus, dass der Schlussrechnung des ehemaligen Erwachsenenvertreters die Bestätigung versagt werde (Punkt 1.), erkannte diesem eine Entschädigung von 769 EUR sowie einen Barauslagenersatz von 250 EUR zu (Punkt 2.) und wies dessen Antrag, den Betroffenen zur Zahlung dieser Beträge an ihn zu verpflichten, ab (Punkt 3.).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00139_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidungen über den (nur) dagegen erhobenen Rekurs des vormaligen Erwachsenenvertreters auf und verwies die Erwachsenenschutzsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht getroffen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00139_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein echter Aufhebungsbeschluss ist nach § 64 AußStrG nur mit ausdrücklichem Zulassungsausspruch anfechtbar.
- Ohne Zulassungsausspruch sind auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs und eine Zulassungsvorstellung unzulässig.
- Die Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichts änderte hier nichts am Charakter des Aufhebungsbeschlusses.
Häufige Fragen
Wann ist ein Aufhebungsbeschluss nach § 64 AußStrG anfechtbar?
Hebt das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und trägt es eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ist der Beschluss nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs ausdrücklich zulässt.
Hilft bei fehlender Zulassung ein außerordentlicher Revisionsrekurs?
Nein. Nach der Entscheidung ist bei einem echten Aufhebungsbeschluss ohne Zulassungsausspruch auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig. Ebenso ausgeschlossen ist eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG.
Was entschied der OGH in 3Ob139/26a?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Aufhebungsbeschluss als unzulässig zurück. Über die Schlussrechnung und die finanziellen Ansprüche des ehemaligen Erwachsenenvertreters entschied er nicht inhaltlich.
Quelle und Hinweis
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