RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob129/26f
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00129.26F.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00129_26F0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Übergabsvertrags. Als Übergeberin hatte sie den Vertrag in Notariatsaktsform, jedoch ohne Aktszeugen geschlossen. In ihrer außerordentlichen Revision machte sie geltend, „de facto“ blind und der Vertrag deshalb formunwirksam zu sein. Nach ihrem eigenen Vorbringen konnte sie mit einem Auge unter Zuhilfenahme einer Lupe noch ein Dokument lesen. [4] [6]

Daneben beanstandete die Klägerin die Einvernahme des Notars. Das Berufungsgericht verneinte einen Verfahrensmangel sowohl wegen einer unterbliebenen Rüge nach § 196 ZPO als auch deshalb, weil die Aussage trotz eines bestehenden Aussageverweigerungsrechts keinen Verfahrensmangel begründe. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte sowohl die verfahrensrechtliche Rüge zur Einvernahme des Notars als auch die behauptete Formunwirksamkeit wegen Blindheit. In beiden Punkten zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die behauptete Formunwirksamkeit und die Rüge zur Notarseinvernahme führten damit zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision mit den besonderen Formanforderungen für Rechtsgeschäfte blinder Personen. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen mit einem Auge und einer Lupe noch lesen konnte, bestand kein Anlass für weitere Beweise zu ihrer Sehkraft. Bloß gemindertes Sehvermögen ist keine Blindheit im Sinn der notariellen Formvorschriften. Die Rüge zur Notarseinvernahme ließ zudem eine selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts unangefochten.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00129_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00129_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Das Berufungsgericht verneinte eine von der Klägerin in der Einvernahme des Notars erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, dass diese von der Klägerin nicht nach § 196 ZPO gerügt worden sei, und „im Übrigen“ aus der Überlegung, dass der Notar aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht zwar ein Aussageverweigerungrecht gehabt habe, seine dennoch abgelegte Aussage aber keinen Verfahrensmangel verwirkliche.

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[1] 1. Das Berufungsgericht verneinte eine von der Klägerin in der Einvernahme des Notars erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, dass diese von der Klägerin nicht nach § 196 ZPO gerügt worden sei, und „im Übrigen“ aus der Überlegung, dass der Notar aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht zwar ein Aussageverweigerungrecht gehabt habe, seine dennoch abgelegte Aussage aber keinen Verfahrensmangel verwirkliche.

[2] Die Klägerin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass sie sich mehrfach gegen die Einvernahme des Notars ausgesprochen und damit dessen Einvernahme im Sinn des § 196 ZPO auch gerügt habe. Gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die trotz eines ihm zukommenden Aussageverweigerungsrechts erfolgte Einvernahme des Notars sei kein Verfahrensmangel, wendet sich die Klägerin nicht. Dabei handelt es sich um eine selbständig tragfähige (Hilfs-)Begründung des Berufungsgerichts zur Verneinung des behaupteten Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RS0118709 [T1]), der in dritter Instanz auch gar nicht mehr geltend gemacht werden könnte (RS0042963; 3 Ob 76/26m [Rz 20]).

[3] 2. Inhaltlich vertritt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision den Standpunkt, „de facto“ blind zu sein, weshalb der von ihr als Übergeberin zwar in Notariatsaktsform, aber ohne Aktszeugen geschlossene Übergabsvertrag formunwirksam sei.

[4] Die Gültigkeit aller von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist gemäß § 1 Abs 1 lit e NotAktG durch die Aufnahme eines Notariatsakts über dieselben bedingt. Nach § 56 Abs 1 Z 3 erster Fall NO ist die Beiziehung von zwei Aktszeugen notwendig, wenn eine der Parteien blind ist. Blind im Sinn dieser Bestimmungen ist, wer die Dinge der Außenwelt nicht mehr wahrnimmt (RS0070947; vgl auch 10 Ob 35/17w), also etwa nicht mehr imstande ist, Gesichtszüge sowie Druck- und Handschrift zu erkennen (3 Ob 701/82). Dies trifft bei bloß gemindertem Sehvermögen nicht zu, also etwa dann, wenn der Betroffene, wenn auch mühsam, mit einer Lupe lesen kann und in der Lage ist, aus geringer Entfernung Bewegungen und menschliche Züge wahrzunehmen (1 Ob 764/78 = RS0070940 [T1]; 2 Ob 196/20t [Rz 7]; zust Wilfinger, Aktuelle Judikatur zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden – Besprechung von OGH 2 Ob 196/20t und 4 Ob 90/21w, RZ 2022, 43 [44]). Da die Klägerin selbst vorgebracht hat, sie hätte mit dem einen Auge unter Zuhilfenahme einer Lupe ein Dokument noch lesen können, bestand für die Vorinstanzen keine Veranlassung, über ihre Sehkraft ein Beweisverfahren durchzuführen und dazu Feststellungen zu treffen.

[5] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00129_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* P*, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei K* A*, vertreten durch die Keber & Liebmann Rechtsanwälte GesbR in Graz, wegen Aufhebung eines Übergabevertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juni 2026, GZ 2 R 57/26h‑30, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Das Berufungsgericht verneinte eine von der Klägerin in der Einvernahme des Notars erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, dass diese von der Klägerin nicht nach § 196 ZPO gerügt worden sei, und „im Übrigen“ aus der Überlegung, dass der Notar aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht zwar ein Aussageverweigerungrecht gehabt habe, seine dennoch abgelegte Aussage aber keinen Verfahrensmangel verwirkliche.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bloß gemindertes Sehvermögen ist keine Blindheit im Sinn der hier angewendeten notariellen Formvorschriften.
  • Die Fähigkeit, mit einer Lupe noch zu lesen, war für die Beurteilung des konkreten Falls entscheidend.
  • Bei Blindheit einer Partei verlangt § 56 Abs 1 Z 3 erster Fall NO zwei Aktszeugen.
  • Die Revision ließ eine selbständig tragfähige Begründung zur Verneinung des behaupteten Verfahrensmangels unangefochten.

Häufige Fragen

Macht eine Sehschwäche beim Notariatsakt zwei Aktszeugen erforderlich?

Bloß gemindertes Sehvermögen genügt nach der angeführten Rechtsprechung nicht. § 56 Abs 1 Z 3 erster Fall NO verlangt zwei Aktszeugen, wenn eine Partei blind im Sinn dieser Bestimmung ist.

Warum waren keine weiteren Beweise zur Sehkraft erforderlich?

Die Klägerin hatte selbst angegeben, mit einem Auge und einer Lupe noch ein Dokument lesen zu können. Darin sah der OGH keinen Anlass für ein weiteres Beweisverfahren und Feststellungen zur Sehkraft.

Wie entschied der OGH in 3Ob129/26f?

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Weder die behauptete Formunwirksamkeit des Übergabsvertrags noch die Verfahrensrüge rechtfertigten die Zulässigkeit der Revision.

Welche Bedeutung hatte die Einvernahme des Notars?

Die Klägerin sah darin einen Verfahrensmangel. Sie bekämpfte aber nicht die selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts, dass die Aussage trotz eines Aussageverweigerungsrechts keinen solchen Mangel begründe.

Quelle und Hinweis

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