RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von 11.600 EUR samt Anhang. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. [2] [6]
Der Kläger erhob dagegen ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfrüht. Maßgeblich waren die Höhe des Entscheidungsgegenstands und der negative Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3] [6]
- Streitwertbereich: Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision in den dort bezeichneten Fällen jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, insgesamt aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Die im Gesetz genannten Ausnahmen lagen nach den Entscheidungsgründen nicht vor. [3] [6]
- Abänderungsantrag: In dieser Konstellation kann die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht beantragen, dessen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wird. [6]
- Bezeichnung des Rechtsmittels: Wird stattdessen eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, ist das Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln und vom Erstgericht gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. [6]
- Funktionelle Zuständigkeit: Solange das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch nicht geändert hat, fehlt dem Obersten Gerichtshof die funktionelle Zuständigkeit. [6]
- Prüfung des Schriftsatzes: Ob der Schriftsatz die Anforderungen des § 508 Abs 1 ZPO erfüllt oder verbessert werden muss, ließ der OGH ausdrücklich der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. [6]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidung über das Zahlungsbegehren oder die inhaltliche Berechtigung des Rechtsmittels traf der OGH mit diesem Beschluss nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das vorgeschaltete Zulassungsverfahren bei einem 5.000 EUR übersteigenden, aber insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand. [3] [6]
- § 502 Abs 3 ZPO: Regelt die Unzulässigkeit der Revision im maßgeblichen Streitwertbereich bei negativem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen. [3] [6]
- § 508 Abs 1 ZPO: Ermöglicht den Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abzuändern. [6]
- § 507b Abs 2 ZPO: Nach den Ausführungen des OGH ist ein in dieser Konstellation erhobenes Rechtsmittel vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen. [6]
- § 500 Abs 2 Z 3 ZPO: Betrifft den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. [3] [6]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verweist insbesondere auf RS0109623, RS0109501 und RS0109620 sowie auf 1 Ob 3/26m und 3 Ob 64/26x. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, ist das Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen. Bis zu einer Änderung des Zulassungsausspruchs fehlt dem OGH die funktionelle Zuständigkeit.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 11.600 EUR sA vom Beklagten. [2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. [3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht. [6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Kaiblinger Rechtsanwalts GmbH in Gunskirchen, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch die Behal & Ederer Rechtsanwälte OG in Oberwart, wegen 11.600 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, GZ 13 R 54/26b‑34, den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 5.000 EUR, aber nicht insgesamt mehr als 30.000 EUR, ist der negative Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts für den weiteren Ver.
- Ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel kann in dieser Konstellation als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln sein.
- Vor einer Änderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht fehlt dem OGH die funktionelle Zuständigkeit.
- Die Rückstellung des Akts lässt die Prüfung, ob der Schriftsatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder zu verbessern ist, bei den Vorinstanzen.
Häufige Fragen
Warum stellte der OGH den Akt in 3 Ob 119/26k zurück?
Die unmittelbare Vorlage war verfrüht. Wegen des Entscheidungsgegenstands von 11.600 EUR und des negativen Zulassungsausspruchs musste das Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht vorgelegt werden.
Kann in diesem Streitwertbereich unmittelbar eine außerordentliche Revision an den OGH erhoben werden?
Nach der dargestellten Entscheidung ist bei einem negativen Zulassungsausspruch zunächst ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht erforderlich; die Bezeichnung des Schriftsatzes als „außerordentliche Revision“ ändert daran nichts.
Hat der OGH über das Zahlungsbegehren von 11.600 EUR entschieden?
Nein. Der Beschluss beschränkt sich auf die verfrühte Aktenvorlage und die Rückstellung an das Erstgericht.
Wer prüft, ob der Schriftsatz verbessert werden muss?
Der OGH ließ die Prüfung, ob der Schriftsatz § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, ausdrücklich den Vorinstanzen vorbehalten.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Text enthält keine Angaben zur materiell-rechtlichen Grundlage des Zahlungsbegehrens; eine entsprechende Einordnung wurde daher unterlassen.
Die Entscheidung trifft keine Aussage dazu, ob der Schriftsatz tatsächlich den Anforderungen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht.
Die verwendeten Rechtsprechungsnachweise wurden ausschließlich aus dem bereitgestellten Volltext übernommen.
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