RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob119/26k
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00119.26K.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von 11.600 EUR samt Anhang. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. [2] [6]

Der Kläger erhob dagegen ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfrüht. Maßgeblich waren die Höhe des Entscheidungsgegenstands und der negative Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Dieses hat das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidung über das Zahlungsbegehren oder die inhaltliche Berechtigung des Rechtsmittels traf der OGH mit diesem Beschluss nicht. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das vorgeschaltete Zulassungsverfahren bei einem 5.000 EUR übersteigenden, aber insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, ist das Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen. Bis zu einer Änderung des Zulassungsausspruchs fehlt dem OGH die funktionelle Zuständigkeit.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 11.600 EUR sA vom Beklagten. [2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. [3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht. [6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Kaiblinger Rechtsanwalts GmbH in Gunskirchen, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch die Behal & Ederer Rechtsanwälte OG in Oberwart, wegen 11.600 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 2.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Juni 2026, GZ 13 R 54/26b‑34, den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00119_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 5.000 EUR, aber nicht insgesamt mehr als 30.000 EUR, ist der negative Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts für den weiteren Ver.
  • Ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel kann in dieser Konstellation als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln sein.
  • Vor einer Änderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht fehlt dem OGH die funktionelle Zuständigkeit.
  • Die Rückstellung des Akts lässt die Prüfung, ob der Schriftsatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder zu verbessern ist, bei den Vorinstanzen.

Häufige Fragen

Warum stellte der OGH den Akt in 3 Ob 119/26k zurück?

Die unmittelbare Vorlage war verfrüht. Wegen des Entscheidungsgegenstands von 11.600 EUR und des negativen Zulassungsausspruchs musste das Rechtsmittel zunächst dem Berufungsgericht vorgelegt werden.

Kann in diesem Streitwertbereich unmittelbar eine außerordentliche Revision an den OGH erhoben werden?

Nach der dargestellten Entscheidung ist bei einem negativen Zulassungsausspruch zunächst ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht erforderlich; die Bezeichnung des Schriftsatzes als „außerordentliche Revision“ ändert daran nichts.

Hat der OGH über das Zahlungsbegehren von 11.600 EUR entschieden?

Nein. Der Beschluss beschränkt sich auf die verfrühte Aktenvorlage und die Rückstellung an das Erstgericht.

Wer prüft, ob der Schriftsatz verbessert werden muss?

Der OGH ließ die Prüfung, ob der Schriftsatz § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, ausdrücklich den Vorinstanzen vorbehalten.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Text enthält keine Angaben zur materiell-rechtlichen Grundlage des Zahlungsbegehrens; eine entsprechende Einordnung wurde daher unterlassen.

Die Entscheidung trifft keine Aussage dazu, ob der Schriftsatz tatsächlich den Anforderungen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht.

Die verwendeten Rechtsprechungsnachweise wurden ausschließlich aus dem bereitgestellten Volltext übernommen.

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