RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob117/26s
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00117.26S.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000

Sachverhalt

Die Betreibende beantragte am 14. Februar 2022 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Mai 1999 die Fahrnis- und Forderungsexekution. Als Exekutionstitel legte sie eine am 28. Mai 1999 errichtete Grundschuldbestellung eines deutschen Notars sowie eine am 19. Jänner 2021 unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der EuVTVO ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor. [2] [1]

Das Erstgericht wies den Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung ab. Das Rekursgericht stellte hingegen die Exekution ein und hob die vollzogenen Exekutionsakte auf. Es ging davon aus, dass der Notariatsakt aus dem Jahr 1999 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuVTVO falle und daher nach dem EuGVÜ zunächst eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sei. [1] [3]

Der OGH unterbrach das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2024 und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat trotz offensichtlich nicht eingehaltenen zeitlichen Anwendungsbereichs der EuVTVO nachgeprüft werden darf. Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juni 2026 zu C-14/25 wurde das Verfahren fortgesetzt. [1] [3] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH stützte seine Beurteilung auf die Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-14/25, Thüringer Aufbaubank. Danach steht Art 21 Abs 2 in Verbindung mit Art 25 EuVTVO einer inhaltlichen Nachprüfung der im Ursprungsmitgliedstaat erteilten Bestätigung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat entgegen. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Betreibenden Folge und stellte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung einschließlich der Kostenentscheidung wieder her. Zuvor wurde das wegen des Vorabentscheidungsverfahrens unterbrochene Revisionsrekursverfahren fortgesetzt. [1] [3] [1]

Die Kosten der Rekursbeantwortung, der Teilnahme am Vorabentscheidungsverfahren und des Revisionsrekurses wurden mit 1.373,04 EUR, 8.048,82 EUR und 2.377,90 EUR als weitere Exekutionskosten bestimmt. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Bindungswirkung des Europäischen Vollstreckungstitels und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat. [3] [1]

Spruch

Eine Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel darf im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache nachgeprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunde entgegen Art 26 EuVTVO vor Inkrafttreten der Verordnung aufgenommen oder registriert wurde.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 28. Februar 2024, 3 Ob 27/24b, unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Am 14. Februar 2022 beantragte die Betreibende, ihr gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Mai 1999 die Fahrnis- und Forderungsexekution zu bewilligen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Verpflichtete beantragt in seiner Beantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zu I.: [7] 1. Mit Beschluss vom 28.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*, Deutschland, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache nachzuprüfen.
  • Die Bindungswirkung besteht auch bei einer fehlerhaften Anwendung des zeitlichen Geltungsbereichs der EuVTVO.
  • Für die Berichtigung oder den Widerruf einer zu Unrecht erteilten Bestätigung sind die Stellen des Ursprungsmitgliedstaats zuständig.
  • Der OGH stellte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wieder her.

Häufige Fragen

Darf ein österreichisches Vollstreckungsgericht einen Europäischen Vollstreckungstitel inhaltlich prüfen?

Nach dieser Entscheidung darf die im Ursprungsmitgliedstaat erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache nachgeprüft werden.

Gilt die Bindungswirkung auch für eine vor Inkrafttreten der EuVTVO errichtete Urkunde?

Ja, wenn eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilt wurde. Nach der vom OGH herangezogenen EuGH-Entscheidung bleibt die Sachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann ausgeschlossen, wenn Art 26 EuVTVO nicht eingehalten wurde.

Wer kann eine fehlerhafte Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel widerrufen?

Für den Widerruf oder die Berichtigung sind ausschließlich die zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats zuständig.

Wie entschied der OGH zu 3 Ob 117/26s?

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung einschließlich der Kostenentscheidung wieder her.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Aussage zur fehlenden Sachprüfung folgt der im RIS-Text wiedergegebenen EuGH-Antwort zu C-14/25.

Die Bezeichnung der Bestätigung als zu Unrecht erteilt wurde aus der ausdrücklichen Feststellung des OGH übernommen.

Die Darstellung beschränkt sich auf den gelieferten Entscheidungstext und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.

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