RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Betreibende beantragte am 14. Februar 2022 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Mai 1999 die Fahrnis- und Forderungsexekution. Als Exekutionstitel legte sie eine am 28. Mai 1999 errichtete Grundschuldbestellung eines deutschen Notars sowie eine am 19. Jänner 2021 unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der EuVTVO ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor. [2] [1]
Das Erstgericht wies den Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung ab. Das Rekursgericht stellte hingegen die Exekution ein und hob die vollzogenen Exekutionsakte auf. Es ging davon aus, dass der Notariatsakt aus dem Jahr 1999 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuVTVO falle und daher nach dem EuGVÜ zunächst eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sei. [1] [3]
Der OGH unterbrach das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2024 und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat trotz offensichtlich nicht eingehaltenen zeitlichen Anwendungsbereichs der EuVTVO nachgeprüft werden darf. Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juni 2026 zu C-14/25 wurde das Verfahren fortgesetzt. [1] [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte seine Beurteilung auf die Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-14/25, Thüringer Aufbaubank. Danach steht Art 21 Abs 2 in Verbindung mit Art 25 EuVTVO einer inhaltlichen Nachprüfung der im Ursprungsmitgliedstaat erteilten Bestätigung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat entgegen. [3] [1]
- Keine Sachprüfung: Die Gerichte oder befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats dürfen die Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel nicht in der Sache nachprüfen. Das gilt auch, wenn die Urkunde entgegen Art 26 EuVTVO nicht erst nach Inkrafttreten der Verordnung aufgenommen oder registriert wurde. [3] [1]
- Zuständigkeitsverteilung: Die EuVTVO trennt die Zuständigkeiten zwischen Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat. Die Forderung und der Europäische Vollstreckungstitel richten sich nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats; für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. [3] [1]
- Berichtigung oder Widerruf: Eine zu Unrecht erteilte Bestätigung ist ausschließlich durch die zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats zu berichtigen oder zu widerrufen. Im Vollstreckungsmitgliedstaat kommt eine Beschränkung oder Aussetzung in Betracht, wenn der Schuldner dort ein entsprechendes Verfahren beantragt hat. [3] [1]
- Bindungswirkung: Obwohl die Bestätigung im konkreten Fall nach den Ausführungen des OGH zu Unrecht erteilt worden war, lag dem Exekutionsantrag ein als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigter Exekutionstitel zugrunde. Das österreichische Vollstreckungsgericht war an diese Bestätigung gebunden. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Betreibenden Folge und stellte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung einschließlich der Kostenentscheidung wieder her. Zuvor wurde das wegen des Vorabentscheidungsverfahrens unterbrochene Revisionsrekursverfahren fortgesetzt. [1] [3] [1]
Die Kosten der Rekursbeantwortung, der Teilnahme am Vorabentscheidungsverfahren und des Revisionsrekurses wurden mit 1.373,04 EUR, 8.048,82 EUR und 2.377,90 EUR als weitere Exekutionskosten bestimmt. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Bindungswirkung des Europäischen Vollstreckungstitels und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat. [3] [1]
- Art 21 Abs 2 iVm Art 25 EuVTVO: Grundlage für das Verbot, die Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischen Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nachzuprüfen. [3] [1]
- Art 26 EuVTVO: Betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich; die Verletzung dieser Vorgabe beseitigt nach der herangezogenen EuGH-Entscheidung nicht die Bindungswirkung der erteilten Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat. [3] [1]
- Art 267 AEUV: Rechtsgrundlage des Vorabentscheidungsverfahrens. Dieses gilt kostenrechtlich als Zwischenstreit des nationalen Anlassverfahrens. [1]
- § 74 EO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Kostenentscheidung. [1]
- TP 3C RATG: Nach dieser Tarifpost wurden mangels abweichender Regelungen die Kosten der Beteiligung am Verfahren vor dem EuGH bestimmt. [1]
Spruch
Eine Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel darf im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache nachgeprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunde entgegen Art 26 EuVTVO vor Inkrafttreten der Verordnung aufgenommen oder registriert wurde.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 28. Februar 2024, 3 Ob 27/24b, unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Am 14. Februar 2022 beantragte die Betreibende, ihr gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Mai 1999 die Fahrnis- und Forderungsexekution zu bewilligen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Verpflichtete beantragt in seiner Beantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zu I.: [7] 1. Mit Beschluss vom 28.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*, Deutschland, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00117_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache nachzuprüfen.
- Die Bindungswirkung besteht auch bei einer fehlerhaften Anwendung des zeitlichen Geltungsbereichs der EuVTVO.
- Für die Berichtigung oder den Widerruf einer zu Unrecht erteilten Bestätigung sind die Stellen des Ursprungsmitgliedstaats zuständig.
- Der OGH stellte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wieder her.
Häufige Fragen
Darf ein österreichisches Vollstreckungsgericht einen Europäischen Vollstreckungstitel inhaltlich prüfen?
Nach dieser Entscheidung darf die im Ursprungsmitgliedstaat erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in der Sache nachgeprüft werden.
Gilt die Bindungswirkung auch für eine vor Inkrafttreten der EuVTVO errichtete Urkunde?
Ja, wenn eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilt wurde. Nach der vom OGH herangezogenen EuGH-Entscheidung bleibt die Sachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann ausgeschlossen, wenn Art 26 EuVTVO nicht eingehalten wurde.
Wer kann eine fehlerhafte Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel widerrufen?
Für den Widerruf oder die Berichtigung sind ausschließlich die zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats zuständig.
Wie entschied der OGH zu 3 Ob 117/26s?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung einschließlich der Kostenentscheidung wieder her.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur fehlenden Sachprüfung folgt der im RIS-Text wiedergegebenen EuGH-Antwort zu C-14/25.
Die Bezeichnung der Bestätigung als zu Unrecht erteilt wurde aus der ausdrücklichen Feststellung des OGH übernommen.
Die Darstellung beschränkt sich auf den gelieferten Entscheidungstext und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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