RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin mit Trisomie 21 bezieht Pflegegeld der Stufe 2. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte ihren Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf höheres Pflegegeld ab. Sie gingen von einem monatlichen Pflegebedarf von 106 Stunden und 10 Minuten aus und verneinten die Voraussetzungen eines Erschwerniszuschlags nach § 4 Abs 5 BPGG. [4] [2]
Mit ihrer außerordentlichen Revision wandte sich die Klägerin gegen die Beurteilung ihrer pflegeerschwerenden Defizite. Außerdem machte sie Verfahrensmängel und eine unrichtige Besetzung des Erstgerichts wegen fehlender Unterschriften der fachkundigen Laienrichter geltend. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Er stellte auf die bestehende Rechtsprechung zu den konkreten Pflegeerschwernissen und auf den einzelfallbezogenen Beurteilungsspielraum ab. [3] [6]
- Keine diagnosebezogene Betrachtung: Maßgeblich ist nicht die Schwere der Behinderung nach der Diagnose, sondern der Mehraufwand durch pflegeerschwerende Faktoren. Die Gesamtsituation muss eine andere Art oder Qualität der Pflege erfordern, etwa vermehrte Zuwendung, besondere Geduld oder erhöhte Aufmerksamkeit und Einfühlungsvermögen. [6]
- Schwere Verhaltensstörung und Pflegeintensität: Eine bestimmte Erkrankung oder Behinderung allein genügt nicht. Die damit verbundenen Defizite müssen sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern und eine besonders aufwändige Pflege erfordern. Der OGH verwies dazu auf 10 ObS 141/23t. [6]
- Konkrete Auswirkungen auf den Pflegealltag: Die strengen Zugangskriterien nach § 4 Abs 5 und 6 BPGG setzen voraus, dass sich die Defizite konkret auf die Pflege bzw den Pflegealltag auswirken. Der Einwand, das Berufungsgericht habe Auswirkungen außerhalb der Pflegeleistungen und sonstige Aktivitäten nicht berücksichtigt, zeigte daher keinen Rechtsfehler auf. [6]
- Beurteilung der Defizite im Anlassfall: Das Berufungsgericht prüfte die Faktoren des § 4 Abs 6 BPGG und berücksichtigte lediglich gewisse Orientierungsdefizite als pflegeerschwerend. Eine schwere Verhaltensstörung in der Gesamtschau verneinte es. Die Revision leitete aus den Feststellungen nicht näher ab, weshalb die Defizite besonders aufwändige Pflege erforderten. [6]
- Einzelfall und erhebliche Rechtsfrage: Ob die Defizite insgesamt eine schwere Verhaltensstörung bilden und besondere Pflegeintensität verlangen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Abgesehen von groben Fehlbeurteilungen liegt darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigte die Klägerin nicht auf. [6]
- Beweisrüge und behaupteter Feststellungsmangel: Die Revision setzte sich weder mit dem Fehlen tauglicher Ersatzfeststellungen in der Beweisrüge noch mit den Gründen für die Verneinung eines Feststellungsmangels inhaltlich auseinander. Der bloße Vorwurf überspitzten Formalismus konnte die Mängelrüge nicht tragen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es bei der Abweisung des Begehrens auf höheres Pflegegeld. Die Entscheidung begründet keinen generellen Ausschluss des Erschwerniszuschlags bei Trisomie 21, sondern betrifft die konkret festgestellten Pflegeerschwernisse. [1] [2] [6]
Auch die behauptete Nichtigkeit wegen fehlender Unterschriften der fachkundigen Laienrichter begründete keine erhebliche Rechtsfrage. Für die Annahme, das Beratungsprotokoll oder die Urschrift des Urteils müssten von jemand anderem als dem Vorsitzenden unterfertigt werden, fehlte nach dem OGH jede Rechtsgrundlage. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die materiellen Voraussetzungen des Erschwerniszuschlags mit den Zulässigkeitsanforderungen der außerordentlichen Revision. Für die Unterschriftenfrage verweist sie gesondert auf die Vorschriften über Beratungsprotokoll und Urteil. [6]
- § 4 Abs 5 und 6 BPGG: Diese Bestimmungen betreffen den Erschwerniszuschlag und die pflegeerschwerenden Faktoren. Entscheidend sind deren konkrete Auswirkungen auf die Pflege. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1] [3]
- § 14 JN in Verbindung mit § 120 Abs 2 Geo: Für die Unterfertigung des Beratungsprotokolls verwies der OGH auf diese Bestimmungen. Er hielt fest, dass § 13 Abs 3 ASGG durch die ZVN aufgehoben wurde. [6]
- § 418 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmung führte der OGH zur Unterfertigung der Urschrift des Urteils an. Eine zusätzliche Unterschrift der fachkundigen Laienrichter war danach nicht erforderlich. [6]
- RS0126109 [T1]; 10 ObS 37/19t; 10 ObS 141/23t: Diese Nachweise stützen die Abgrenzung zur diagnosebezogenen Betrachtung, das Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Pflegealltag und die Voraussetzungen besonders aufwändiger Pflege. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Eine Diagnose allein rechtfertigt keinen Erschwerniszuschlag. Die Defizite müssen sich insgesamt als schwere Verhaltensstörung äußern und konkret eine besonders aufwändige Pflege erfordern. Die Verneinung dieser Voraussetzungen im Einzelfall hielt sich im Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichts.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die an Trisomie 21 leidende Klägerin bezieht Pflegegeld der Stufe 2.
[2] Die Beklagte lehnte mit Bescheid den Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Pflegegeldes ab.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 2 gerichtete Klage ab, wobei sie von einem Pflegebedarf der Klägerin von 106 Stunden und 10 Minuten monatlich ausgingen und die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag (§ 4 Abs 5 BPGG) verneinten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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[4] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Gewährung des Erschwerniszuschlags nicht die Graduierung der Schwere der Behinderung im Sinn einer diagnose‑bezogenen Betrachtung, sondern der Mehraufwand infolge der aus der Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren (RS0126109 [T1]). Die den Erschwerniszuschlag rechtfertigende Pflegeerschwernis liegt daher darin, dass die Gesamtsituation eine andere Art bzw Qualität der Pflege, wie etwa in Form vermehrter Zuwendung, besonderer Geduld oder eines erhöhten Maßes an Aufmerksamkeit und Einfühlungsvermögen, erfordert (10 ObS 37/19t Pkt 2.2). Eine bestimmte Erkrankung oder Behinderung rechtfertigt für sich allein daher keinen Erschwerniszuschlag. Die damit einhergehenden Defizite müssen sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern und eine besonders aufwändige Pflege erfordern (10 ObS 141/23t Rz 6).
[6] 2. Das Berufungsgericht hat in seiner umfassenden Begründung die einzelnen in § 4 Abs 6 BPGG genannten pflegeerschwerenden Faktoren geprüft und im Ergebnis verneint, dass sich die Defizite der Klägerin in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern, wobei lediglich (gewisse) Defizite in der Orientierung als pflegeerschwerend zu berücksichtigen seien. Das Ergebnis des Berufungsgerichts weicht von den oben angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht ab und überschreitet den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.
[7] 3.1 In der Revision zählt die Klägerin ihre – zweifellos vorhandenen – Defizite auf. Damit gelingt es ihr aber nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen, zumal sie aus den getroffenen Feststellungen nicht näher ableiten kann, inwieweit diese Defizite in Summe eine besonders aufwändige Pflege erfordern.
[8] 3.2 Insoweit das Rechtsmittel kritisiert, das Berufungsgericht habe die Auswirkungen „abseits von Pflegeleistungen“ nicht berücksichtigt bzw sich („künstlich“) nur auf die „Pflegeverrichtungen“, nicht aber auf „sonstige Aktivitäten“ bezogen, blendet die Klägerin die bestehende Rechtsprechung aus. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die strengen Zugangskriterien nach § 4 Abs 5 und 6 BPGG nur dann erfüllt sind, wenn sich die vorhandenen Defizite einer Person auch „auf die Pflege konkret“ bzw auf „den Pflegealltag“ auswirken (10 ObS 37/19t Pkt 2.3 und 2.4).
[9] 4. Schließlich hängt die Beurteilung, ob im konkreten Fall Defizite vorliegen, die in Summe als schwere Verhaltensstörung zu bewerten wären und eine besondere Intensität der Pflege erfordern, stets von den Umständen im Einzelfall ab. Dies schließt im Regelfall – von groben Fehlbeurteilungen abgesehen – das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aus. Dass dem Berufungsgericht bei der Verneinung der Voraussetzungen eines Erschwerniszuschlags im Anlassfall eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zeigt die Klägerin nicht auf.
[10] 5.1 Die erkennbare Geltendmachung eines zweitinstanzlichen Verfahrensmangels wegen der Verneinung des Vorliegens einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht begründen. Dies schon deshalb nicht, weil das Rechtsmittel der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweisrüge der Klägerin keine tauglichen Ersatzfeststellungen enthalten habe, argumentativ nicht ansatzweise entgegentritt. Auf den bloßen Vorwurf eines „überspitzten Formalismus“ bzw von „überzogenen formalen Anforderungen“ kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden.
[11] 5.2 Auch die aktenwidrige Behauptung, dass das Berufungsgericht eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen sekundären Verfahrensmangel (im Zusammenhang mit dem Erschwerniszuschlag) verweigert habe, kann nicht zu einer inhaltlichen Erledigung der außerordentlichen Revision führen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Feststellungsmangel unter Hinweis auf das fehlende Vorbringen und die Grenzen der amtswegigen Beweisaufnahme verneint. Dem tritt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel inhaltlich nicht entgegen.
[12] 6. Soweit die Revisionswerberin eine unrichtige Besetzung des Erstgerichts als Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend macht, weil Unterschriften der fachkundigen Laienrichter fehlten, ist schon deswegen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erkennen, weil jegliche Rechtsgrundlage für die Annahme fehlt, dass das Beratungsprotokoll oder die Urschrift des Urteils von jemand anderen als dem Vorsitzenden zu unterfertigen wären (für das Beratungsprotokoll [seit der Aufhebung des § 13 Abs 3 ASGG durch die ZVN] § 14 JN iVm § 120 Abs 2 Geo; für das Urteil § 418 Abs 1 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 2004, *, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 7 Rs 21/26y-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[2] Die Beklagte lehnte mit Bescheid den Antrag der Klägerin auf Erhöhung des Pflegegeldes ab.
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Wichtige Punkte
- Die Diagnose Trisomie 21 allein begründet keinen Erschwerniszuschlag.
- Entscheidend sind Defizite, die insgesamt eine schwere Verhaltensstörung bilden und besonders aufwändige Pflege erfordern.
- Die Defizite müssen sich konkret auf den Pflegealltag auswirken.
- Die Einzelfallbeurteilung begründet regelmäßig nur bei grober Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Reicht Trisomie 21 allein für einen Erschwerniszuschlag zum Pflegegeld?
Nein. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung genügt die Diagnose allein nicht. Maßgeblich sind die pflegeerschwerenden Auswirkungen der Defizite. Diese müssen sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern und eine besonders aufwändige Pflege erfordern.
Warum wurde die Revision in 10ObS70/26f zurückgewiesen?
Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Berufungsgericht blieb bei der Verneinung des Erschwerniszuschlags innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Auch die Verfahrensrügen und die behauptete Nichtigkeit begründeten keine Zulässigkeit der Revision.
Welche Bedeutung haben Einschränkungen außerhalb der Pflegeleistungen?
Für den Erschwerniszuschlag müssen sich die vorhandenen Defizite konkret auf die Pflege oder den Pflegealltag auswirken. Der Hinweis auf sonstige Aktivitäten oder Auswirkungen außerhalb der Pflegeleistungen genügte im entschiedenen Fall nicht.
Schließt die Entscheidung einen Erschwerniszuschlag bei Trisomie 21 generell aus?
Nein. Der OGH beurteilt die konkreten pflegeerschwerenden Faktoren im Einzelfall. Weder begründet die Diagnose allein den Zuschlag noch folgt aus der Entscheidung ein genereller Ausschluss für Menschen mit Trisomie 21.
Quelle und Hinweis
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