RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte nach § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich für eine gegen ein Unternehmen in den Niederlanden beabsichtigte Klage auf Zahlung von 50.000 Schilling samt Anhang. [2] [3]
Nach ihrem Vorbringen hatte sie Ende April 2001 eine Zuschrift erhalten, wonach sie einen Bargeldpreis von 50.000 Schilling gewonnen habe. Sie habe die Gewinnanforderung durchgeführt und damit die Zusage angenommen. Daraus leitete sie das Zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrags ab. [2] [3]
Die Antragstellerin qualifizierte den behaupteten Vertrag als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 EuGVÜ. Nach Art 14 EuGVÜ/LGVÜ sollte die Klage in Österreich als dem Staat ihres Wohnsitzes erhoben werden können. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof sah auf Grundlage des erstatteten Vorbringens keine zureichenden Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN. Zudem waren die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ nicht bescheinigt worden. [3] [3]
- Kein Fall des § 5j KSchG: Die Antragstellerin stützte sich nicht auf die Voraussetzungen des § 5j KSchG, sondern behauptete den Abschluss eines Vertrags. Damit unterschied sich der Fall von dem zu 5 Nd 522/99 behandelten Sachverhalt, in dem die Unverbindlichkeit und Irreführungseignung einer Gewinnzusage geltend gemacht worden waren. [3] [3]
- Keine Mindestbestellung behauptet: Es wurde nicht vorgebracht, dass der Bargeldpreis von einer Mindestbestellung von Waren abhängig gewesen sei. Der für Gewinnzusagen im Versandhandel erörterte Zusammenhang mit einem Warenlieferungsvertrag lag nach dem Vorbringen daher nicht vor. [3]
- Art 13 EuGVÜ nicht erfüllt: Das Vorbringen betraf weder den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung noch ein der Finanzierung eines solchen Kaufs dienendes Kreditgeschäft. Ebenso fehlte ein Anhaltspunkt für einen anderen Vertrag über eine Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen. [3]
- Bargeld keine bewegliche Sache: Der OGH hielt fest, dass mit dem Begriff „bewegliche Sachen“ in Art 13 EuGVÜ eindeutig nicht Geld gemeint sein könne. Ein Vorabentscheidungsverfahren wurde deshalb nicht für erforderlich gehalten. [3]
- Keine andere Zuständigkeitsgrundlage: Die Antragstellerin berief sich auch nicht auf andere Regelungen, aus denen sich eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach § 28 Abs 1 Z 1 JN ergeben hätte. [3]
- Keine notwendige Verbesserung: Eine Verbesserung hinsichtlich der Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin war nicht erforderlich, weil die Antragstellerin den Antrag auch persönlich unterschrieben hatte. Für die auf 50.000 Schilling gerichtete, vor ein Bezirksgericht gehörende Klage bestand nach den angeführten Bestimmungen keine Anwaltspflicht. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich ab. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN im Zusammenhang mit den Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nach dem EuGVÜ sowie die Abgrenzung zu Ansprüchen aus Gewinnzusagen nach § 5j KSchG. [3] [3]
- § 28 JN: Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof bei Vorliegen der gesetzlichen Ordinationsvoraussetzungen. [2] [3] [3]
- § 28 Abs 1 Z 1 JN: Im konkreten Fall war keine andere Regelung vorgebracht worden, aufgrund derer Österreich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet gewesen wäre. [3]
- Art 13 und Art 14 EuGVÜ: Art 14 EuGVÜ setzt voraus, dass einer der in Art 13 EuGVÜ geregelten Fälle einer Verbrauchersache vorliegt. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des OGH weder ausreichend behauptet noch bescheinigt. [3]
- § 5j KSchG: Die Antragstellerin hatte ihren Anspruch nicht auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung über Gewinnzusagen gestützt. [3] [3]
- § 29 Abs 1 ZPO: Die Bestimmung wurde im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Anwaltspflicht für die vor ein Bezirksgericht gehörende Zahlungsklage herangezogen. [3]
Spruch
Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich nach § 28 JN wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen von Art 13 EuGVÜ erfassten Verbrauchervertrag bescheinigt und keine andere Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit dargelegt hatte.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: In dem ihrem Ordinationsantrag nach § 28 JN beiliegenden Klagsentwurf beruft sich die Antragstellerin auf einen rechtsgültigen Vertrag, bei dem es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ handle. Sie habe Ende April 2001 eine Zuschrift der zu klagenden Partei erhalten, dass sie Gewinnerin eines Bargeldpreises in der Höhe von S 50.000 sei. Dadurch habe sich dieses Unternehmen rechtsgeschäftlich gebunden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Zureichende Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN liegen jedoch nach dem vorliegenden Vorbringen der Antragstellerin, die überdies die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ nicht bescheinigt hat (vgl 3 Nd 516/00; 3 Nd 511/01 und Mayr in Rechberger, ZPO2 § 28 JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 I § 28 JN Rz 157), liegen nicht vor. Anders als in dem Fall, in dem der Oberste Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat (5 Nd 522/99 = KRES 2/14), hat sich die Antragstellerin nicht auf die Voraussetzungen des § 5j KSchG berufen; vielmehr behauptet sie das Zustandekommen eines Vertrags, wäh...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sailer als weitere Richter über den Antrag der Andrea G*****, für die von ihr als klagende Partei gegen die beklagte Partei Firma C***** B.V.i.O, ***** Niederlande, wegen S 50.000,-- samt Anhang, anhängig zu machende Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, den Beschluss gefasst: Der Antrag wird abgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: In dem ihrem Ordinationsantrag nach § 28 JN beiliegenden Klagsentwurf beruft sich die Antragstellerin auf einen rechtsgültigen Vertrag, bei dem es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ handle.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine behauptete Bargeldgewinnzusage begründet für sich allein noch keinen von Art 13 EuGVÜ erfassten Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen.
- Wer eine Ordination nach § 28 JN beantragt, muss nach dem Beschluss zureichende Gründe und die maßgeblichen Voraussetzungen der beanspruchten Zuständigkeitsregel darlegen bzw bes〔r
- Die Entscheidung grenzt einen behaupteten vertraglichen Anspruch auf einen Bargeldgewinn von einem Anspruch nach § 5j KSchG ab.
- Mangels einschlägiger Verbrauchersache und anderer vorgebrachter Zuständigkeitsgrundlage wurde kein österreichisches Gericht bestimmt.
Häufige Fragen
Warum wurde der Ordinationsantrag nach § 28 JN abgewiesen?
Die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ waren nicht bescheinigt. Außerdem wurde keine andere Regelung vorgebracht, aus der sich eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ergeben hätte.
Ist ein zugesagter Bargeldgewinn eine bewegliche Sache nach Art 13 EuGVÜ?
Nein. Der OGH führte in dieser Entscheidung aus, dass Geld vom dort verwendeten Begriff der beweglichen Sachen nicht erfasst wird.
Stützte sich die Antragstellerin auf § 5j KSchG?
Nein. Sie behauptete vielmehr, durch die Annahme der Gewinnzusage sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.
Ordnete der OGH ein Vorabentscheidungsverfahren an?
Nein. Wegen des nach Ansicht des OGH eindeutigen Begriffs der beweglichen Sachen hielt er ein Vorabentscheidungsverfahren nicht für erforderlich.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die prozessuale Bestimmung eines zuständigen Gerichts und keine abschließende Beurteilung des behaupteten Zahlungsanspruchs.
Die verwendeten EuGVÜ-Verweise und die Abgrenzung zu § 5j KSchG geben ausschließlich den Stand und die Argumentation des bereitgestellten Beschlusses wieder.
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