RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Nd517/01
Entscheidungsdatum
31.12.2001
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00517.01.1231.000
Dokumentnummer
JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte nach § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich für eine gegen ein Unternehmen in den Niederlanden beabsichtigte Klage auf Zahlung von 50.000 Schilling samt Anhang. [2] [3]

Nach ihrem Vorbringen hatte sie Ende April 2001 eine Zuschrift erhalten, wonach sie einen Bargeldpreis von 50.000 Schilling gewonnen habe. Sie habe die Gewinnanforderung durchgeführt und damit die Zusage angenommen. Daraus leitete sie das Zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrags ab. [2] [3]

Die Antragstellerin qualifizierte den behaupteten Vertrag als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 EuGVÜ. Nach Art 14 EuGVÜ/LGVÜ sollte die Klage in Österreich als dem Staat ihres Wohnsitzes erhoben werden können. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof sah auf Grundlage des erstatteten Vorbringens keine zureichenden Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN. Zudem waren die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ nicht bescheinigt worden. [3] [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich ab. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN im Zusammenhang mit den Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nach dem EuGVÜ sowie die Abgrenzung zu Ansprüchen aus Gewinnzusagen nach § 5j KSchG. [3] [3]

Spruch

Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich nach § 28 JN wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen von Art 13 EuGVÜ erfassten Verbrauchervertrag bescheinigt und keine andere Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit dargelegt hatte.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: In dem ihrem Ordinationsantrag nach § 28 JN beiliegenden Klagsentwurf beruft sich die Antragstellerin auf einen rechtsgültigen Vertrag, bei dem es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ handle. Sie habe Ende April 2001 eine Zuschrift der zu klagenden Partei erhalten, dass sie Gewinnerin eines Bargeldpreises in der Höhe von S 50.000 sei. Dadurch habe sich dieses Unternehmen rechtsgeschäftlich gebunden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

Zureichende Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN liegen jedoch nach dem vorliegenden Vorbringen der Antragstellerin, die überdies die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ nicht bescheinigt hat (vgl 3 Nd 516/00; 3 Nd 511/01 und Mayr in Rechberger, ZPO2 § 28 JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 I § 28 JN Rz 157), liegen nicht vor. Anders als in dem Fall, in dem der Oberste Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat (5 Nd 522/99 = KRES 2/14), hat sich die Antragstellerin nicht auf die Voraussetzungen des § 5j KSchG berufen; vielmehr behauptet sie das Zustandekommen eines Vertrags, wäh...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Sailer als weitere Richter über den Antrag der Andrea G*****, für die von ihr als klagende Partei gegen die beklagte Partei Firma C***** B.V.i.O, ***** Niederlande, wegen S 50.000,-- samt Anhang, anhängig zu machende Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, den Beschluss gefasst: Der Antrag wird abgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Begründung: In dem ihrem Ordinationsantrag nach § 28 JN beiliegenden Klagsentwurf beruft sich die Antragstellerin auf einen rechtsgültigen Vertrag, bei dem es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 EuGVÜ handle.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00517_0100000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine behauptete Bargeldgewinnzusage begründet für sich allein noch keinen von Art 13 EuGVÜ erfassten Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen.
  • Wer eine Ordination nach § 28 JN beantragt, muss nach dem Beschluss zureichende Gründe und die maßgeblichen Voraussetzungen der beanspruchten Zuständigkeitsregel darlegen bzw bes〔r
  • Die Entscheidung grenzt einen behaupteten vertraglichen Anspruch auf einen Bargeldgewinn von einem Anspruch nach § 5j KSchG ab.
  • Mangels einschlägiger Verbrauchersache und anderer vorgebrachter Zuständigkeitsgrundlage wurde kein österreichisches Gericht bestimmt.

Häufige Fragen

Warum wurde der Ordinationsantrag nach § 28 JN abgewiesen?

Die Voraussetzungen des Art 13 EuGVÜ waren nicht bescheinigt. Außerdem wurde keine andere Regelung vorgebracht, aus der sich eine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ergeben hätte.

Ist ein zugesagter Bargeldgewinn eine bewegliche Sache nach Art 13 EuGVÜ?

Nein. Der OGH führte in dieser Entscheidung aus, dass Geld vom dort verwendeten Begriff der beweglichen Sachen nicht erfasst wird.

Stützte sich die Antragstellerin auf § 5j KSchG?

Nein. Sie behauptete vielmehr, durch die Annahme der Gewinnzusage sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.

Ordnete der OGH ein Vorabentscheidungsverfahren an?

Nein. Wegen des nach Ansicht des OGH eindeutigen Begriffs der beweglichen Sachen hielt er ein Vorabentscheidungsverfahren nicht für erforderlich.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft die prozessuale Bestimmung eines zuständigen Gerichts und keine abschließende Beurteilung des behaupteten Zahlungsanspruchs.

Die verwendeten EuGVÜ-Verweise und die Abgrenzung zu § 5j KSchG geben ausschließlich den Stand und die Argumentation des bereitgestellten Beschlusses wieder.

Die Darstellung dient der neutralen Aufbereitung von Rechtsprechung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen