RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Über den am 6. August 1995 festgenommenen und am 8. August 1995 in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingelieferten Beschuldigten wurde wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungsrichterin begann am 10. August 1995 rechtzeitig mit der Vernehmung, musste diese jedoch nach einer Unterbrechung wegen der Schließung des Verhörbereichs abbrechen. Sie setzte die Vernehmung am folgenden Morgen fort und verkündete anschließend den Haftbeschluss. [2] [3]
Nach einer Haftverhandlung ordnete die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Der Beschuldigte bekämpfte sowohl den ursprünglichen Haftbeschluss als auch den Fortsetzungsbeschluss und machte unter anderem geltend, die Untersuchungshaft sei verspätet verhängt worden. [3]
Das Oberlandesgericht Graz gab den Beschwerden nicht Folge, stellte die Gesetzmäßigkeit des ersten Haftbeschlusses fest und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Die unverschuldete Nichteinhaltung der Frist nach § 179 Abs 2 letzter Satz StPO beurteilte es angesichts der materiellen Haftvoraussetzungen und der nicht unverhältnismäßig gewordenen Haftdauer nicht als Grundrechtsverletzung. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof befasste sich insbesondere mit der Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verzögerungen bei Haftentscheidungen, der Bedeutung der 48-Stunden-Frist und dem weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht. [3]
- Rechtsmittelkompetenz: Aufgrund der durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 vorgenommenen Kompetenzverteilung entscheidet der Untersuchungsrichter über Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Beschwerden gegen solche Haftentscheidungen fallen in die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz. Dies gilt auch für die behauptete Gesetzwidrigkeit eines Haftbeschlusses infolge einer Verzögerung des Untersuchungsrichters. [3]
- Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 GRBG: Die Berufung auf § 2 Abs 2 GRBG ging nach Ansicht des OGH fehl. Diese Bestimmung betreffe eine verspätete Entscheidung, welche die Freiheitsbeschränkung beendet; im vorliegenden Fall sei hingegen außerhalb der normierten Frist ein die Freiheit beschränkender Beschluss gefasst worden. [3]
- Fristüberschreitung: Der Verstoß gegen die Frist des § 179 Abs 2 StPO begründet nach der Entscheidung für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 1 GRBG. Anders als § 181 StPO für den Ablauf von Haftfristen ordnet § 179 StPO bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen keine Enthaftung an. Der OGH verwies dazu auch auf 13 Os 83/94. [3]
- Organisatorische Verzögerung: Für einen vorwerfbaren Verzug oder Behördenwillkür bestanden nach den Verfahrensergebnissen keine Anhaltspunkte. Die weniger als 24 Stunden dauernde Überschreitung war nach den Feststellungen manipulativ und organisatorisch bedingt und diente überwiegend der Erholung und Nachtruhe. Eine solche kurze Überschreitung wertete der OGH noch nicht als Grundrechtsverletzung. [3]
- Dringender Tatverdacht: Der OGH erachtete den gegen den Beschuldigten gerichteten Tatverdacht aufgrund der im angefochtenen Beschluss aktenkonform und denkrichtig dargestellten Indizien und Tatsachen weiterhin als dringend. Die vom Beschuldigten vorgenommene subjektive Bewertung einzelner Umstände änderte daran nichts. [3]
- Weitere Rügen: Aus der unbegründet behaupteten Befangenheit der Untersuchungsrichterin leitete der OGH keine Grundrechtsverletzung ab. Bei den in einer Stellungnahme erwähnten Beilagen handelte es sich laut Entscheidung um den dem Verteidiger bekannten Gerichtsakt und die Vorstrafakten. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass der angefochtene Beschluss den Beschuldigten nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt hatte. Die Grundrechtsbeschwerde wurde ohne Kostenzuspruch abgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die im Jahr 1995 maßgebliche Rechtslage zur Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie zum grundrechtlichen Rechtsschutz gegen Haftentscheidungen. [3]
- § 179 Abs 1 und 2 StPO: Regelungen zur rechtzeitigen Vernehmung und zur Frist für die Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft. [2] [3]
- § 179 Abs 5 und 6 StPO: Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz gegen die Verhängung der Untersuchungshaft und Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. [3] [3]
- §§ 180 und 182 StPO: Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Aufrechterhaltung beziehungsweise Fortsetzung der Untersuchungshaft; der angefochtene Beschluss nahm Haftgründe nach § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO an. [3] [3]
- § 181 Abs 2 Z 1 und Abs 4 StPO: Regelungen zu Haftfristen; der OGH stellte insbesondere den ausdrücklich angeordneten Enthaftungsmechanismus bei Ablauf einer Haftfrist der Regelung des § 179 StPO gegenüber. [3]
- § 2 Abs 1 und 2 GRBG: Maßstab für die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und Abgrenzung verspäteter freiheitsbeendender Entscheidungen. [3]
- Art 5 EMRK und PersFrG: Grundrechtliche Vorgaben für Freiheitsentzug, Information über die Festnahmegründe, unverzügliche Vorführung und die Beurteilung eines vorwerfbaren Verzugs. [3]
Spruch
Eine kurze, bloß organisatorisch bedingte Überschreitung der Frist des § 179 Abs 2 StPO begründet bei Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen für sich noch keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Heinz P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit Beschluß vom 11.August 1995, ON 30, verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den am 6.August 1995 um 22.30 Uhr festgenommenen und am 8.August 1995 um 16.15 Uhr in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingelieferten Heinz P***** wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und 7 StPO. Die Untersuchungsrichterin hatte zwar (rechtzeitig: § 179 Abs 1 StPO) am 10.August 1995 um 15.25 Uhr mit der Vernehmung des Beschuldigten begonnen, mußte diese aber - nach einer Unterbrechung, weil sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger besprechen wollte - um 16.55 Uhr we...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz diesen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 30 festgestellt (§ 179 Abs 6 StPO) und die Fortsetzung der über Heinz P***** aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und Abs 7 (§§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b) StPO - mit Wirksamkeit bis längstens 8.November 1995, der aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angeordneten Beschränkungen bis längstens 6.Oktober 1995 - angeordnet. Die von der Untersuchungsrichterin unverschuldete Nichteinhaltung des Gebotes des § 179 Abs 2 letzter Satz StPO erachtete das Oberlandesgericht nicht grundrechtsverletzend, weil die materiellen Haftvoraussetzungen vorlagen und auc...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bodner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 16 Vr 1748/95 anhängigen Strafsache gegen Heinz P***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 1995, AZ 9 Bs 348, 349/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Durch den angefochtenen Beschluß wurde Heinz P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Überschreitung der Frist des § 179 Abs 2 StPO führte nach dieser Entscheidung nicht automatisch zur Enthaftung.
- Kurze, ausschließlich organisatorisch bedingte Verzögerungen begründen nach dem OGH bei Fehlen eines vorwerfbaren Verzugs oder von Behördenwillkür für sich noch keine Grundrechts-K
- Für Beschwerden über Verzögerungen, die unmittelbar eine Haftentscheidung betreffen, war nach der dargestellten Rechtslage der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
- Der OGH bestätigte im konkreten Fall sowohl das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts als auch das Fehlen einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.
Häufige Fragen
Führt jede Überschreitung der 48-Stunden-Frist zur Enthaftung?
Nein. Nach OGH 13 Os 147/95 ordnete § 179 StPO bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen keine automatische Enthaftung an. Entscheidend blieb die grundrechtliche Beurteilung der konkreten Verzögerung.
Wann kann eine Verzögerung bei der Haftentscheidung grundrechtswidrig sein?
Die Entscheidung grenzt kurze organisatorische Verzögerungen von einem vorwerfbaren Verzug oder Behördenwillkür ab. Ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweils geltenden Rechtslage ab.
Wer entschied über die behauptete Verzögerung des Haftbeschlusses?
Nach der vom OGH dargestellten damaligen Kompetenzverteilung war der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig, weil die Verzögerungsrüge unmittelbar eine Haftentscheidung betraf.
Wie entschied der OGH über die Grundrechtsbeschwerde?
Der OGH stellte keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit fest und wies die Beschwerde ohne Kostenzuspruch ab.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Rechtslage im Jahr 1995; für Aussagen zur geltenden Fassung der StPO oder des GRBG wäre eine gesonderte Normenrecherche nötig.
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