RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os147/95
Entscheidungsdatum
31.10.1995
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00147.95.1031.000
Dokumentnummer
JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000

Sachverhalt

Über den am 6. August 1995 festgenommenen und am 8. August 1995 in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingelieferten Beschuldigten wurde wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungsrichterin begann am 10. August 1995 rechtzeitig mit der Vernehmung, musste diese jedoch nach einer Unterbrechung wegen der Schließung des Verhörbereichs abbrechen. Sie setzte die Vernehmung am folgenden Morgen fort und verkündete anschließend den Haftbeschluss. [2] [3]

Nach einer Haftverhandlung ordnete die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Der Beschuldigte bekämpfte sowohl den ursprünglichen Haftbeschluss als auch den Fortsetzungsbeschluss und machte unter anderem geltend, die Untersuchungshaft sei verspätet verhängt worden. [3]

Das Oberlandesgericht Graz gab den Beschwerden nicht Folge, stellte die Gesetzmäßigkeit des ersten Haftbeschlusses fest und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Die unverschuldete Nichteinhaltung der Frist nach § 179 Abs 2 letzter Satz StPO beurteilte es angesichts der materiellen Haftvoraussetzungen und der nicht unverhältnismäßig gewordenen Haftdauer nicht als Grundrechtsverletzung. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof befasste sich insbesondere mit der Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verzögerungen bei Haftentscheidungen, der Bedeutung der 48-Stunden-Frist und dem weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte fest, dass der angefochtene Beschluss den Beschuldigten nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt hatte. Die Grundrechtsbeschwerde wurde ohne Kostenzuspruch abgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die im Jahr 1995 maßgebliche Rechtslage zur Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie zum grundrechtlichen Rechtsschutz gegen Haftentscheidungen. [3]

Spruch

Eine kurze, bloß organisatorisch bedingte Überschreitung der Frist des § 179 Abs 2 StPO begründet bei Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen für sich noch keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Heinz P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit Beschluß vom 11.August 1995, ON 30, verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den am 6.August 1995 um 22.30 Uhr festgenommenen und am 8.August 1995 um 16.15 Uhr in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingelieferten Heinz P***** wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und 7 StPO. Die Untersuchungsrichterin hatte zwar (rechtzeitig: § 179 Abs 1 StPO) am 10.August 1995 um 15.25 Uhr mit der Vernehmung des Beschuldigten begonnen, mußte diese aber - nach einer Unterbrechung, weil sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger besprechen wollte - um 16.55 Uhr we...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz diesen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 30 festgestellt (§ 179 Abs 6 StPO) und die Fortsetzung der über Heinz P***** aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und Abs 7 (§§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b) StPO - mit Wirksamkeit bis längstens 8.November 1995, der aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angeordneten Beschränkungen bis längstens 6.Oktober 1995 - angeordnet. Die von der Untersuchungsrichterin unverschuldete Nichteinhaltung des Gebotes des § 179 Abs 2 letzter Satz StPO erachtete das Oberlandesgericht nicht grundrechtsverletzend, weil die materiellen Haftvoraussetzungen vorlagen und auc...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Bodner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 16 Vr 1748/95 anhängigen Strafsache gegen Heinz P***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.

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[3]

RIS-Kontext

September 1995, AZ 9 Bs 348, 349/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Durch den angefochtenen Beschluß wurde Heinz P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0130OS00147_9500000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Überschreitung der Frist des § 179 Abs 2 StPO führte nach dieser Entscheidung nicht automatisch zur Enthaftung.
  • Kurze, ausschließlich organisatorisch bedingte Verzögerungen begründen nach dem OGH bei Fehlen eines vorwerfbaren Verzugs oder von Behördenwillkür für sich noch keine Grundrechts-K
  • Für Beschwerden über Verzögerungen, die unmittelbar eine Haftentscheidung betreffen, war nach der dargestellten Rechtslage der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
  • Der OGH bestätigte im konkreten Fall sowohl das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts als auch das Fehlen einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.

Häufige Fragen

Führt jede Überschreitung der 48-Stunden-Frist zur Enthaftung?

Nein. Nach OGH 13 Os 147/95 ordnete § 179 StPO bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen keine automatische Enthaftung an. Entscheidend blieb die grundrechtliche Beurteilung der konkreten Verzögerung.

Wann kann eine Verzögerung bei der Haftentscheidung grundrechtswidrig sein?

Die Entscheidung grenzt kurze organisatorische Verzögerungen von einem vorwerfbaren Verzug oder Behördenwillkür ab. Ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweils geltenden Rechtslage ab.

Wer entschied über die behauptete Verzögerung des Haftbeschlusses?

Nach der vom OGH dargestellten damaligen Kompetenzverteilung war der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig, weil die Verzögerungsrüge unmittelbar eine Haftentscheidung betraf.

Wie entschied der OGH über die Grundrechtsbeschwerde?

Der OGH stellte keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit fest und wies die Beschwerde ohne Kostenzuspruch ab.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft die Rechtslage im Jahr 1995; für Aussagen zur geltenden Fassung der StPO oder des GRBG wäre eine gesonderte Normenrecherche nötig.

Die Wiedergabe ersetzt keine Prüfung, ob die angeführten Bestimmungen zwischenzeitlich geändert oder neu nummeriert wurden.

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