RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten wurde wegen des Verdachts der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB eine Voruntersuchung eingeleitet. Der Verdacht betraf den Umgang mit dem verbliebenen Teil einer irrtümlich erheblich zu hoch ausgeführten Überweisung. [2] [3]
Nachdem der Beschuldigte an den bekannten Anschriften nicht angetroffen worden war und sein Aufenthalt als unbekannt galt, erließ der Untersuchungsrichter am 27. April 1995 einen Haftbefehl. Das Verfahren wurde am 19. Mai 1995 gemäß § 412 StPO formal abgebrochen; weitere Untersuchungshandlungen erhärteten nach den Entscheidungsgründen den Tatverdacht. [1] [3]
Der Beschuldigte wurde am 13. August 1996 aufgrund des Haftbefehls in Zypern festgenommen. Am 23. August 1996 wurde der von den zypriotischen Justizbehörden beanstandete Haftbefehl mit Ergänzungen neu ausgefertigt. Die Grundrechtsbeschwerde richtete sich gegen beide Haftbefehle. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte das inhaltliche Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde nicht, weil bereits eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlte. [3]
- Erschöpfung des Instanzenzuges: Nach § 1 Abs 1 GRBG setzt die Anrufung des Obersten Gerichtshofs voraus, dass der Instanzenzug erschöpft ist. Diese Voraussetzung war bei der gegen die beiden Haftbefehle gerichteten Grundrechtsbeschwerde nicht erfüllt. [3]
- Anfechtbarkeit: Unter Hinweis auf die Entscheidung 12 Os 130/95 hielt der OGH fest, dass gerichtliche Entscheidungen über auf die Erlassung von Haftbefehlen gerichtete Anträge grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar sind. Die für Haftbefehl und Haftverhängung maßgeblichen Beurteilungskriterien seien regelmäßig inhaltlich deckungsgleich. [3]
- Aufhebungsantrag: Der Beschuldigte hatte zwar inzwischen die Aufhebung der Haftbefehle beantragt; der Untersuchungsrichter hatte diesen Antrag am 7. Oktober 1996 abgewiesen. Dies genügte nach Auffassung des OGH noch nicht dem Zulässigkeitskriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurück, ohne auf ihr inhaltliches Vorbringen einzugehen. Ein Kostenausspruch unterblieb gemäß § 8 GRBG. [1] [3] [2]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 1 Abs 1 GRBG, die Regelung über den Kostenausspruch nach § 8 GRBG sowie der im Verfahrensablauf erwähnte Abbruch nach § 412 StPO. [3] [1]
- § 1 Abs 1 GRBG: Die Grundrechtsbeschwerde setzt die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus; an dieser Voraussetzung scheiterte die Beschwerde. [3]
- § 8 GRBG: Die Zurückweisung erfolgte ohne Kostenausspruch. [3]
- § 412 StPO: Das Strafverfahren war am 19. Mai 1995 formal nach § 412 StPO abgebrochen worden. [1]
- OGH 12 Os 130/95: Auf diese Vorentscheidung stützte der OGH seine Aussage zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über Anträge auf Erlassung von Haftbefehlen. [3]
Spruch
Eine Grundrechtsbeschwerde gegen Haftbefehle ist unzulässig, wenn der nach § 1 Abs 1 GRBG erforderliche Instanzenzug nicht erschöpft wurde. Ein noch nicht im Instanzenzug ausgeschöpfter Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle genügt nicht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0120OS00135_9600000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Dezember 1994 wurde gegen den mazedonischen Staatsbürger Spiros K***** die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB eingeleitet, weil er inhaltlich einer von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Kriminalpolizeilicher Dienst-EDOK, an die Staatsanwaltschaft Wien erstatteten Strafanzeige vom 5.Dezember 1994 dringend verdächtig ist, den Betrag von (umgerechnet in österreichische Währung) 39,190.824,96 S aus einer im Geschäftsverkehr (durch ein Versehen bei der Bezeichnung der Überweisungssumme) unterlaufenen Fehlüberweisung sta...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0120OS00135_9600000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die gegen beide vorerwähnten Haftbefehle gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten erweist sich - ohne daß auf das ihr zugrundeliegende Vorbringen einzugehen wäre - schon deshalb als unzulässig, weil die in § 1 Abs 1 GRBG normierte spezifische Primärvoraussetzung der in Rede stehenden Anrufung des Obersten Gerichtshofes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges hier nicht erfüllt ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 12.Oktober 1995, GZ 12 Os 130/95-5, die grundsätzliche Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Erlassung von Haftbefehlen betreffende Antragstellungen mit Beschwerde ausdrücklich klargestellt hat. Die dort für...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19961031_OGH0002_0120OS00135_9600000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 27 a Vr 9123/96 anhängigen Strafsache gegen Spiros K***** wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Haftbefehle vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0120OS00135_9600000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 1995, GZ 27 a Vr 13801/94-14, und vom 23.August 1996, GZ 27 a Vr 9123/96-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0120OS00135_9600000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Dezember 1994 wurde gegen den mazedonischen Staatsbürger Spiros K***** die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB eingeleitet, weil er inhaltlich einer von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Kriminalpolizeilicher Dienst-EDOK, an die Staatsanwaltschaft Wien erstatteten Strafanzeige vom 5.Dezember 1994 dringend verdächtig ist, den Betrag von (umgerechnet in österreichische Währung) 39,190.824,96 S aus einer im Geschäftsverkehr (durch ein Versehen bei der Bezeichnung der Überweisungssumme) unterlaufenen Fehlüberweisung sta...
Aus dem RIS-Dokument JJT_19961031_OGH0002_0120OS00135_9600000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG setzt die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus.
- Entscheidungen über Anträge auf Erlassung von Haftbefehlen sind nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar.
- Fehlt die Erschöpfung des Instanzenzuges, prüft der OGH das inhaltliche Beschwerdevorbringen nicht.
- Die Grundrechtsbeschwerde wurde ohne Kostenausspruch zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum wurde die Grundrechtsbeschwerde in OGH 12 Os 135/96 zurückgewiesen?
Der Instanzenzug war nicht erschöpft. Damit fehlte die in § 1 Abs 1 GRBG vorgesehene Voraussetzung für die Anrufung des OGH.
Hat der OGH die Haftbefehle inhaltlich geprüft?
Nein. Wegen der fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzung ging der OGH auf das inhaltliche Vorbringen nicht ein.
Sind Entscheidungen über die Erlassung eines Haftbefehls anfechtbar?
Der OGH verwies auf 12 Os 130/95 und bejahte die grundsätzliche Anfechtbarkeit entsprechender gerichtlicher Entscheidungen mit Beschwerde.
Welche Bedeutung hatte der Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle?
Der Aufhebungsantrag und dessen erstinstanzliche Abweisung reichten nach dem Beschluss noch nicht aus, um den Instanzenzug als erschöpft anzusehen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Beurteilung der gegen die Haftbefehle vorgebrachten Einwände.
Die Darstellung beschränkt sich auf den bereitgestellten RIS-Volltext und die angegebenen Metadaten.
Die Zusammenfassung dient der juristischen Recherche und stellt keine Rechtsberatung dar.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Untersuchungshaft: Kurze Fristüberschreitung und persönliche Freiheit – OGH 13 Os 147/95
Der OGH entschied, dass eine kurze, organisatorisch bedingte Überschreitung der Frist des § 179 Abs 2 StPO für sich keine Grundrechtsverletzung begründet.
Keine Ordination bei bloßer Gewinnzusage – OGH 3 Nd 517/01
Der OGH verneinte die Voraussetzungen für die Bestimmung eines österreichischen Gerichts nach § 28 JN. Art 13 EuGVÜ war nicht ausreichend belegt.
Gesellschaftsdiebstahl statt Hehlerei und Korrektur der Vorhaftanrechnung – OGH 11 Os 158/
Der OGH zu Gewahrsam trotz Abwesenheit, eigennütziger Beteiligung am Gesellschaftsdiebstahl und amtswegiger Ergänzung der Vorhaftanrechnung.
Anwachsung bei Erbeinsetzung „zu je 1/3“ – OGH 8 Ob 619/91
Der OGH zur Auslegung einer Erbeinsetzung „zu je 1/3“, zum fehlenden Zuwachsrecht nach § 562 ABGB und zu widerstreitenden Erbansprüchen im Verlassenschaftsverfahren.