RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Partei erhob beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage auf Zahlung von insgesamt S 2.200 samt Anhang. Gefordert wurden S 2.000 als Entgelt für Speditionsleistungen sowie S 200 an Mahnspesen gemäß § 29 AÖSp. [2] [6]
Mit der Klage verband sie den Antrag, nach § 28 JN ein österreichisches Gericht, nach Möglichkeit das bereits angerufene Gericht, zu bestimmen. Sie berief sich auf eine grenzüberschreitende Güterbeförderung und machte geltend, der Übernahmeort des Transportguts liege in Österreich, weshalb nach Art 31 CMR die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Ordinationsantrag für nicht berechtigt. Die Anwendbarkeit des Art 31 CMR setzt voraus, dass der Ort der Übernahme und der vorgesehene Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer dieser Staaten Vertragsstaat der CMR ist. [3] [6]
- Internationale Zuständigkeit nach der CMR: Bei Beförderungsverträgen, die der CMR unterliegen, geht deren Zuständigkeitsregelung nach Art 57 EuGVÜ dem Art 5 Z 1 EuGVÜ vor. Eine inländische Jurisdiktion kommt daher in Betracht, wenn entweder der Übernahmeort oder der Ablieferungsort in Österreich liegt. [3] [6]
- Fehlender inländischer Gerichtsstand: Negative Voraussetzung einer Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands. Dieses Fehlen muss vom Antragsteller behauptet werden; nach Ansicht des OGH genügten die Angaben im vorliegenden Antrag dafür nicht. [6]
- Konkrete Ortsangaben: Der Antrag enthielt keine konkrete Angabe der jeweiligen Übergabe- oder Übernahmeorte. Der OGH konnte deshalb die Voraussetzungen der beantragten Ordination nicht prüfen. [6]
- Bescheinigung: Es fehlte außerdem jede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR. Obwohl § 28 Abs 4 JN seinem Wortlaut nach die Bescheinigung bei bürgerlichen Rechtssachen nur für § 28 Abs 1 Z 2 und 3 JN verlangt, wertete der OGH dies unter Hinweis auf die neuere Lehre als Redaktionsversehen. [6]
- Keine Verbesserung: Das Fehlen notwendiger Behauptungen stellt nach der Entscheidung einen Inhaltsmangel dar. Da ein Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist, führte dieser Mangel ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung. [6]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies den Ordinationsantrag ab. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Voraussetzungen der Ordination sowie die Zuständigkeitsregeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen. [3] [6]
- § 28 Abs 1 Z 1 JN: Ordination durch den OGH; die dafür erforderlichen Behauptungen waren nach der Entscheidung nicht ausreichend. [6]
- § 28 Abs 4 JN: Regelung zur Bescheinigung der Voraussetzungen einer Ordination; die Beschränkung des Wortlauts auf bestimmte Fälle wurde als Redaktionsversehen beurteilt. [6]
- Art 1 Z 1 CMR: Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Beförderung, insbesondere Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten. [3] [6]
- Art 31 Z 1 lit b CMR: Zuständigkeit aufgrund des Übernahme- oder Ablieferungsorts; die maßgeblichen Voraussetzungen waren im Antrag nicht ausreichend konkretisiert und bescheinigt. [6]
- Art 5 Z 1 und Art 57 EuGVÜ: Für der CMR unterliegende Beförderungsverträge geht die CMR nach Art 57 EuGVÜ der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 5 Z 1 EuGVÜ vor. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Ordinationsantrag nach § 28 Abs 1 Z 1 JN ist abzuweisen, wenn weder das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands ausreichend behauptet noch die für Art 31 CMR maßgeblichen Orte konkret angegeben und bescheinigt werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00516_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Die klagende Partei brachte beim Bezirksgericht Salzburg die Klage auf Zahlung von S 2.200 sA ein; sie bringt vor, es handle sich um Entgelt für Speditionsleistungen laut Rechnung 7025 vom 11. 12. 2000 in Höhe von S 2.000 und um Mahnspesen gemäß § 29 AÖSp in Höhe von S 200.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00516_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt. Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00516_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00516_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****, wegen S 2.200 sA, über den Antrag nach § 28 JN folgenden Beschluss gefasst: Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00516_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: Die klagende Partei brachte beim Bezirksgericht Salzburg die Klage auf Zahlung von S 2.200 sA ein; sie bringt vor, es handle sich um Entgelt für Speditionsleistungen laut Rechnung 7025 vom 11.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00516_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Ordinationsantrag muss das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands behaupten.
- Bei Berufung auf Art 31 CMR sind die maßgeblichen Übernahme- oder Ablieferungsorte konkret anzugeben.
- Die tatsächlichen Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit müssen nach Auffassung des OGH bescheinigt werden.
- Fehlende notwendige Behauptungen können bei einem nicht fristgebundenen Ordinationsantrag ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung führen.
Häufige Fragen
Warum wurde der Ordinationsantrag in OGH 3 Nd 516/01 abgewiesen?
Es fehlten ausreichende Behauptungen zum Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, konkrete Angaben zu den maßgeblichen Orten und eine Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 CMR.
Wann kann Art 31 CMR die österreichische Zuständigkeit begründen?
Nach der Entscheidung kommt dies insbesondere in Betracht, wenn bei einer der CMR unterliegenden Beförderung der Übernahme- oder Ablieferungsort in Österreich liegt.
Muss ein Ordinationsantrag nach § 28 JN bescheinigt werden?
Der OGH verlangte im entschiedenen Fall eine Bescheinigung der maßgeblichen Voraussetzungen und wertete die abweichende Beschränkung im Wortlaut des § 28 Abs 4 JN als Redaktionsversehen.
Muss der OGH vor der Abweisung einen Verbesserungsauftrag erteilen?
Nach dieser Entscheidung nicht zwingend: Fehlende notwendige Behauptungen führten ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden war.
Quelle und Hinweis
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Das angegebene Entscheidungsdatum wurde aus den Metadaten übernommen und im Fließtext nicht weiter bewertet.
Die Aussage zur Bescheinigung nach § 28 Abs 4 JN wird als Auffassung des OGH in dieser Entscheidung wiedergegeben.
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Die Darstellung trifft keine Aussage dazu, ob die behauptete Beförderung tatsächlich der CMR unterlag.
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