RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Schadenersatzklage gegen eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Unternehmens. Er stützte sich auf § 14 in Verbindung mit § 13 Z 3 LGVÜ, wobei nach den Ausführungen des OGH bereits das EuGVÜ maßgeblich war. [2] [3]
Nach seinem Vorbringen hatte der Antragsteller die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Rechtshandlungen in Österreich vorgenommen. Als letzten Akt nannte er die Beibringung einer Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich, zu deren Übermittlung ihn die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert habe. [2] [3]
Dem Antrag waren ein Klagsentwurf und Kopien der maßgebenden Vertragsurkunden angeschlossen. Das behauptete Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin lag hingegen nicht vor. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an seine Entscheidung 3 Nd 516/00 an. Danach ist auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 JN erforderlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ordination bescheinigt. [3] [3]
- Bescheinigungspflicht: Die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN müssen bescheinigt werden; das bloße Vorbringen reicht nach den wiedergegebenen Erwägungen nicht aus. [3] [3]
- Fehlende Urkunde: Der Antragsteller hatte sich zum Nachweis seines Vorbringens auf ein schriftliches Aufforderungsschreiben berufen, dieses aber nicht vorgelegt. [2] [3]
- Verbesserungsmöglichkeit: Der OGH qualifizierte das Fehlen der angeführten Urkunde als bloßen Formmangel und räumte dem Antragsteller Gelegenheit zur Verbesserung ein. [3] [3]
- Judikaturverweise: Zur Verbesserung verwies der OGH auf die Entscheidungen 3 Nd 501/98, 3 Nd 505/98 und 3 Nd 1/00. [3] [3]
Ergebnis
Der Antrag wurde dem Antragsteller nicht abschließend abgewiesen, sondern zum Anschluss jener Urkunde zurückgestellt, mit der ihn die Antragsgegnerin zur Übermittlung einer Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich über seinen Wohnsitz aufgefordert hatte. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt des Beschlusses steht die Bescheinigung der Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN. Daneben behandelte der OGH die vom Antragsteller angeführten Zuständigkeitsbestimmungen des europäischen Übereinkommensrechts. [2] [3] [3]
- § 28 JN: Allgemeine Rechtsgrundlage des Antrags auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof. [3]
- § 28 Abs 1 Z 1 JN: Auch für diesen Ordinationstatbestand verlangt der OGH die Bescheinigung der gesetzlichen Voraussetzungen. [3] [3]
- § 14 iVm § 13 Z 3 EuGVÜ: Der Antragsteller berief sich auf die entsprechenden Bestimmungen des LGVÜ; der OGH hielt fest, dass im vorliegenden Fall bereits das EuGVÜ anzuwenden war. [2] [3]
Spruch
Auch in Fällen des § 28 Abs 1 Z 1 JN müssen die Voraussetzungen für eine Ordination bescheinigt werden. Beruft sich der Antragsteller dafür auf eine nicht angeschlossene Urkunde, ist ihm Gelegenheit zur Verbesserung dieses bloßen Formmangels zu geben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird dem Antragsteller zum Anschluss jener Urkunde zurückgestellt, mit der er von der Antragsgegnerin zur Übermittlung einer Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich über seinen Wohnsitz aufgefordert wurde.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Gestützt auf § 14 iVm § 13 Z 3 LGVÜ (richtig allerdings im vorliegenden Fall bereits: EuGVÜ) begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge ein für die von ihm einzubringende Schadenersatzklage gegen eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Unternehmens zuständiges Gericht bestimmen. Er brachte dazu unter anderem vor, er habe die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Rechtshandlungen, nämlich die Beibringung der Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich als letzten Akt des Vertragsabschlusses, in Österreich vorgenommen. Dazu sei er von der Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert worden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Nd 516/00 dargelegt hat, ist auch für die Fälle des § 28 Abs 1 Z 1 JN die Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung erforderlich (ebenso Mayr in Rechberger, ZPO2 § 28 JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 I § 28 JN Rz 157). Da sich der Antragsteller im gegebenen Zusammenhang auf eine Urkunde berufen hat, ist ihm Gelegenheit zur Verbesserung dieses bloßen Formmangels zu geben (3 Nd 501/98; 3 Nd 505/98; 3 Nd 1/00; Mascher, aaO Rz 130).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Manfred F*****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Ordination (§ 28 JN) folgenden Beschluss gefasst: Der Antrag wird dem Antragsteller zum Anschluss jener Urkunde zurückgestellt, mit der er von der Antragsgegnerin zur Übermittlung einer Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich über seinen Wohnsitz aufgefordert wurde.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20011231_OGH0002_0030ND00511_0100000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN sind zu bescheinigen.
- Eine im Antrag als Nachweis bezeichnete Urkunde sollte dem Ordinationsantrag angeschlossen werden.
- Das Fehlen einer solchen Urkunde wurde hier als verbesserungsfähiger Formmangel behandelt.
- Der Beschluss enthält keine abschließende Entscheidung über die beantragte Ordination.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 3 Nd 511/01?
Der OGH stellte den Ordinationsantrag zum Anschluss eines fehlenden Aufforderungsschreibens zurück.
Müssen die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN bescheinigt werden?
Nach dem Beschluss gilt die Bescheinigungspflicht auch für Fälle des § 28 Abs 1 Z 1 JN.
Wurde der Ordinationsantrag abgewiesen?
Nein. Der Antrag wurde zur Verbesserung durch Anschluss der angeführten Urkunde zurückgestellt.
Warum war das Aufforderungsschreiben relevant?
Der Antragsteller berief sich darauf, um sein Vorbringen zu den in Österreich vorgenommenen Rechtshandlungen zu stützen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft lediglich die Rückstellung des Antrags zur Verbesserung; eine endgültige Beurteilung der Ordinationsvoraussetzungen ist dem Text nicht
Die Bezeichnung des einschlägigen Übereinkommens folgt dem ausdrücklichen Hinweis des OGH, wonach im konkreten Fall bereits das EuGVÜ maßgeblich war.
Die teilweise anonymisierten Parteiangaben wurden nicht weiter konkretisiert.
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