RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob77/25g
Entscheidungsdatum
2025-11-26
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00077.25G.1126.000
Dokumentnummer
JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000

Sachverhalt

Zwei Verbraucher nahmen im August 2017 bei einer Bank einen Kredit über 426.000 EUR zum Ankauf eines Reihenhauses auf. Sie zahlten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 9.450 EUR. Der Kreditvertrag wies außerdem Einmalkosten von insgesamt 5.088 EUR aus. [2]

In einer von den Kreditnehmern unterfertigten Beilage wurden die Einmalkosten mit 4.608 EUR Eintragungsgebühr, 290 EUR Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und 190 EUR Treuhänderabwicklungsgebühr aufgeschlüsselt. [1]

Die Kreditnehmer begehrten die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Sie hielten die Vereinbarung für intransparent und gröblich benachteiligend, weil nicht erkennbar sei, welche Leistungen damit vergütet würden und ob Überschneidungen mit den gesondert ausgewiesenen Einmalkosten bestünden. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, erachtete sie jedoch als nicht berechtigt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision der Kreditnehmer nicht Folge. Damit blieb die Abweisung ihres auf Rückzahlung von 9.450 EUR samt Anhang gerichteten Klagebegehrens bestehen. [1] [1]

Die Kreditnehmer wurden verpflichtet, der Bank die mit 1.100,52 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 183,42 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]

Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der Darstellung früherer Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren. Die daran anschließende vollständige Subsumtion des OGH ist daher aus dem gelieferten Text nicht rekonstruierbar. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt standen das konsumentenschutzrechtliche Transparenzgebot für vorformulierte Vertragsbestimmungen und die unionsrechtlichen Anforderungen an die Verständlichkeit von Entgeltklauseln in Kreditverträgen. [1]

Spruch

Der OGH bejahte die Prüffähigkeit der vorformulierten Vertragsbestimmungen nach § 6 Abs 3 KSchG und stellte auf das Verständnis eines typischen verständigen Durchschnittsverbrauchers sowie den Kreditvertrag als Ganzes ab. Die zur Klarstellung der Rechtslage zugelassene Revision blieb erfolglos.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Kläger sind Verbraucher, bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank. Im August 2017 nahmen die Kläger bei der Beklagten einen Kredit über 426.000 EUR auf, wobei sie eine Bearbeitungsgebühr von 9.450 EUR zahlten. Der schriftliche Kreditvertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarung: Verwendungszweck: Ankauf eines Reihenhauses [...] Effektiver Jahreszins: 2,8268 % p.a.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. [11] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags unterbreitet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.450 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2025, GZ 1 R 209/24t‑21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20251126_OGH0002_0030OB00077_25G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Vorformulierte und nicht im Einzelnen ausgehandelte Kreditvertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach § 6 Abs 3 KSchG prüffähig.
  • Eine Entgeltklausel muss nicht jede einzelne Tätigkeit aufzählen; die Art der vergüteten Leistungen muss sich aber aus dem Vertrag als Ganzem angemessen verstehen oder ableiten116.
  • Verbraucher müssen erkennen können, ob mehrere Entgelte unterschiedliche Leistungen betreffen oder sich überschneiden.
  • Im konkreten Verfahren blieb die Revision gegen die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens erfolglos.

Häufige Fragen

War die Bearbeitungsgebühr von 9.450 EUR laut OGH zurückzuzahlen?

Nein. Der OGH gab der Revision der Kreditnehmer nicht Folge; die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens blieb damit bestehen.

Sind Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen immer wirksam?

Eine solche allgemeine Aussage enthält der gelieferte Text nicht. Die Transparenz ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung und des Verständnisses eines typischen verständigen Durchschnittsverbrauchers zu prüfen.

Muss eine Bank jede mit der Bearbeitungsgebühr vergütete Tätigkeit anführen?

Nach der wiedergegebenen EuGH-Rechtsprechung sind keine ausführlichen Angaben zu sämtlichen Dienstleistungen erforderlich. Ihre Art muss sich jedoch aus dem Kreditvertrag als Ganzem angemessen verstehen oder ableiten lassen.

Warum ist die Abgrenzung mehrerer Kreditkosten wichtig?

Der Verbraucher muss überprüfen können, ob verschiedene Entgelte beziehungsweise die damit vergüteten Dienstleistungen einander überschneiden.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Volltextauszug endet in Randziffer 17; spätere Ausführungen des OGH dürfen daraus nicht ergänzt werden.

Aus dem erfolglosen Rechtsmittel folgt der Verfahrensausgang, nicht aber ohne Weiteres ein allgemeiner Rechtssatz zur Wirksamkeit sämtlicher Kreditbearbeitungs3

Die Entscheidung wird ausschließlich als Rechtsprechungsinformation und nicht als Rechtsberatung dargestellt.

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