RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In der Pflegschaftssache der minderjährigen N* ging es um Unterhalt. Das Kind ist Tochter von S* und J*; die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. Die Familie lebte zunächst in Österreich, das Kind verzog am 10. Februar 2021 mit seiner Mutter nach Russland und lebt seither dort, während der Vater weiterhin in Österreich wohnt. [4] [5] [6]
Bereits vor der Übersiedlung hatte das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 den vom Vater ab 1. September 2019 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag mit 416 EUR rechtskräftig festgesetzt. [6]
Mit Antrag vom 5. August 2022 begehrte das Kind beim österreichischen Erstgericht eine rückwirkende Erhöhung des festgesetzten Unterhalts für September 2019 bis August 2022. Später dehnte es den Antrag auf die Zeit von 1. September 2019 bis zur gerichtlichen Entscheidung sowie auf die Zukunft aus. [6]
Ausführungen des OGH
Die Entscheidung ist keine abschließende Sachentscheidung über die Unterhaltshöhe, sondern ein Vorlagebeschluss nach Art 267 AEUV zur Auslegung des Haager Unterhaltsprotokolls 2007. [1] [6]
- Vorlagefrage: Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 HUP 2007 dahin auszulegen ist, dass bei einem Antrag der berechtigten Person im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen auf Erhöhung eines bereits dort nach dessen Recht festgesetzten Unterhalts die lex fori auch auf im Zeitpunkt der Anrufung bereits fällige Unterhaltsbeiträge anzuwenden ist oder nur auf künftig fällige Beiträge. [1] [6]
- Anwendbares Recht: Nach Art 3 HUP 2007 ist grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person maßgebend; bei Aufenthaltswechsel gilt ab diesem Zeitpunkt das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Art 4 Abs 3 HUP 2007 ordnet demgegenüber bei Anrufung der Behörde im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person die Anwendung des Rechts am Ort des angerufenen Gerichts an. [6]
- Kein acte clair: Der OGH hielt fest, dass im Hinblick auf die Vorlagefrage kein „acte clair“ bestehe; deshalb sei eine Vorabentscheidung des EuGH geboten. [6]
- Literaturmeinungen: Der OGH stellte einander zwei Auffassungen gegenüber: Nach einer Ansicht wirkt die durch Art 4 Abs 3 HUP 2007 eröffnete Abweichung von Art 3 HUP 2007 erst ab Antragstellung; nach der Gegenansicht ergibt sich aus den authentischen Sprachfassungen und dem Zweck der Regelung keine Beschränkung auf künftige Zeiträume. [6]
- Einschätzung des vorlegenden Senats: Nach Ansicht des vorlegenden Senats ist in einem Fall wie dem vorliegenden eine einschränkende Auslegung von Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 nicht geboten. Er verweist insbesondere auf die Ziele des Schutzes der berechtigten Person sowie einer raschen und einfachen Verfahrensführung. [6]
- Einheitliche Beurteilung: Der OGH führte aus, eine umfassende Anwendung der lex fori könne eine einheitliche Entscheidung für alle dem Unterhaltsantrag zugrunde liegenden Zeiträume ermöglichen. Im Anlassfall sah der Senat den Grundsatz der Vorhersehbarkeit jedenfalls nicht entgegenstehen, weil der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt stets in Österreich hatte und die ursprüngliche Unterhaltsfestsetzung ebenfalls nach österreichischem Recht erfolgt war. [6]
Ergebnis
Der OGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Auslegungsfrage zu Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 HUP 2007 vor. [1] [6]
Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wurde hinsichtlich des maßgebenden Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Der OGH stellte die einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Grundlagen dar, insbesondere die EuUVO und das HUP 2007 sowie die österreichische Rechtsprechung zur rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. [3] [6]
- Art 267 AEUV: Grundlage der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. [6]
- Verordnung (EG) Nr 4/2009, Art 1 und Art 15: Die EuUVO erfasst Unterhaltspflichten aus familien-, verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft; das anwendbare Recht bestimmt sich für gebundene Mitgliedstaaten nach dem Haager Protokoll 2007. [6]
- Haager Unterhaltsprotokoll 2007, Art 3: Allgemeine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person; bei Aufenthaltswechsel Anwendung des Rechts des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ab dem Wechsel. [6]
- Haager Unterhaltsprotokoll 2007, Art 4 Abs 3: Sonderregel für bestimmte Unterhaltsberechtigte bei Anrufung der zuständigen Behörde im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person; zentrale Norm der Vorlagefrage. [1] [6]
- Haager Unterhaltsprotokoll 2007, Art 11: Das anzuwendende Recht bestimmt unter anderem, ob, in welchem Umfang und von wem Unterhalt verlangt werden kann sowie in welchem Umfang Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. [6]
- § 90a Abs 1 GOG: Rechtsgrundlage für die Aussetzung des OGH-Verfahrens bis zur Vorabentscheidung. [1] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob Art 4 Abs 3 iVm Art 3 HUP 2007 bei einem im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen gestellten Antrag auf Erhöhung eines bereits dort festgesetzten Unterhalts auch bereits fällige Unterhaltsbeiträge der lex fori unterstellt oder ob diese Wirkung auf künftige Beiträge beschränkt ist.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhalts...
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhalts...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: **A. Verfahrensgegenstand und Sachverhalt** [1] Das minderjährige Kind N* ist die Tochter von S* und J*. Die Ehe der Eltern wurde rechtskräftig geschieden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
**D. Rechtsgrundlagen** **1. Unionsrecht:** [6] A.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH sieht zur Reichweite von Art 4 Abs 3 HUP 2007 keine eindeutige Antwort.
- Streitentscheidend ist, ob die lex fori auch rückständige Unterhaltszeiträume erfassen kann.
- Das OGH-Verfahren ist für den maßgebenden Zeitraum bis zur EuGH-Vorabentscheidung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Worum geht es in OGH 3 Ob 75/26i?
Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob bei einem Unterhaltserhöhungsantrag im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen die lex fori auch für bereits fällige Unterhaltsbeiträge gilt oder nur für künftige Beiträge.
Hat der OGH die Unterhaltshöhe endgültig entschieden?
Nein. Es handelt sich um einen Vorlagebeschluss; das OGH-Verfahren wurde bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Welche Rechtsgrundlagen sind zentral?
Im Mittelpunkt stehen Art 3 und Art 4 Abs 3 des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 sowie Art 15 der EU-Unterhaltsverordnung.
Warum wurde der EuGH angerufen?
Nach den Ausführungen des OGH besteht keine eindeutige Auslegung („acte clair“) dazu, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch rückständige Unterhaltszeiträume erfasst.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wird als Vorlagebeschluss und nicht als abschließende Unterhaltsentscheidung dargestellt.
Die Auslegung des Art 4 Abs 3 HUP 2007 bleibt bis zur EuGH-Vorabentscheidung offen.
Parteien und Verfahrensangaben werden nur insoweit genannt, wie sie im RIS-Text enthalten sind.
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