RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3 Ob 75/26i
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001

Sachverhalt

In der Pflegschaftssache der minderjährigen N* ging es um Unterhalt. Das Kind ist Tochter von S* und J*; die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. Die Familie lebte zunächst in Österreich, das Kind verzog am 10. Februar 2021 mit seiner Mutter nach Russland und lebt seither dort, während der Vater weiterhin in Österreich wohnt. [4] [5] [6]

Bereits vor der Übersiedlung hatte das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 den vom Vater ab 1. September 2019 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag mit 416 EUR rechtskräftig festgesetzt. [6]

Mit Antrag vom 5. August 2022 begehrte das Kind beim österreichischen Erstgericht eine rückwirkende Erhöhung des festgesetzten Unterhalts für September 2019 bis August 2022. Später dehnte es den Antrag auf die Zeit von 1. September 2019 bis zur gerichtlichen Entscheidung sowie auf die Zukunft aus. [6]

Ausführungen des OGH

Die Entscheidung ist keine abschließende Sachentscheidung über die Unterhaltshöhe, sondern ein Vorlagebeschluss nach Art 267 AEUV zur Auslegung des Haager Unterhaltsprotokolls 2007. [1] [6]

Ergebnis

Der OGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Auslegungsfrage zu Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 HUP 2007 vor. [1] [6]

Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wurde hinsichtlich des maßgebenden Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Der OGH stellte die einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Grundlagen dar, insbesondere die EuUVO und das HUP 2007 sowie die österreichische Rechtsprechung zur rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob Art 4 Abs 3 iVm Art 3 HUP 2007 bei einem im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen gestellten Antrag auf Erhöhung eines bereits dort festgesetzten Unterhalts auch bereits fällige Unterhaltsbeiträge der lex fori unterstellt oder ob diese Wirkung auf künftige Beiträge beschränkt ist.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhalts...

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhalts...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: **A. Verfahrensgegenstand und Sachverhalt** [1] Das minderjährige Kind N* ist die Tochter von S* und J*. Die Ehe der Eltern wurde rechtskräftig geschieden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

**D. Rechtsgrundlagen** **1. Unionsrecht:** [6] A.

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[4]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag.

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[5]

RIS-Kontext

Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.

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[6]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00075_26I0000_001.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH sieht zur Reichweite von Art 4 Abs 3 HUP 2007 keine eindeutige Antwort.
  • Streitentscheidend ist, ob die lex fori auch rückständige Unterhaltszeiträume erfassen kann.
  • Das OGH-Verfahren ist für den maßgebenden Zeitraum bis zur EuGH-Vorabentscheidung ausgesetzt.

Häufige Fragen

Worum geht es in OGH 3 Ob 75/26i?

Der OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob bei einem Unterhaltserhöhungsantrag im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen die lex fori auch für bereits fällige Unterhaltsbeiträge gilt oder nur für künftige Beiträge.

Hat der OGH die Unterhaltshöhe endgültig entschieden?

Nein. Es handelt sich um einen Vorlagebeschluss; das OGH-Verfahren wurde bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.

Welche Rechtsgrundlagen sind zentral?

Im Mittelpunkt stehen Art 3 und Art 4 Abs 3 des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 sowie Art 15 der EU-Unterhaltsverordnung.

Warum wurde der EuGH angerufen?

Nach den Ausführungen des OGH besteht keine eindeutige Auslegung („acte clair“) dazu, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch rückständige Unterhaltszeiträume erfasst.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung wird als Vorlagebeschluss und nicht als abschließende Unterhaltsentscheidung dargestellt.

Die Auslegung des Art 4 Abs 3 HUP 2007 bleibt bis zur EuGH-Vorabentscheidung offen.

Parteien und Verfahrensangaben werden nur insoweit genannt, wie sie im RIS-Text enthalten sind.

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